Beschäftigte nach TVöD / TV-L / TV-H > TVöD Kommunen
Beweise in der PA für Zeugnisformulierungen? Möglichkeiten dagegen?
TVOEDAnwender:
--- Zitat ---Hinsichtlich der Beurteilung von Leistung und Führung geht das BAG davon aus, dass der Arbeitgeber einen Beurteilungsspielraum hat, der gerichtlich nur eingeschränkt überprüft werden kann. Vollständig überprüfbar sind aber die Tatsachen, die der Arbeitgeber seiner Beurteilung zugrunde gelegt hat. Das BAG hat folgerichtig entschieden, dass
der Arbeitnehmer darlegen und beweisen müsse, dass er überdurchschnittlich war (sehr gut und gut)
der Arbeitgeber darlegen und beweisen müsse, dass der Arbeitnehmer unterdurchschnittlich (ausreichend und schlechter) beurteilt werden muss.
Dabei gilt eine befriedigende Leistung, der Schulnote 3 entsprechend, als durchschnittlich. Dies gilt selbst unter Berücksichtigung von Studien, nach denen fast 90 % der untersuchten Arbeitszeugnisse in ihrer Bewertung den Schulnoten "gut" oder "sehr gut" entsprechen.
Der Arbeitgeber muss Tatsachen vortragen und diese im Bestreitensfall auch nachweisen, die ihn zu einer unterdurchschnittlichen Beurteilung, also unterhalb der Schulnote "befriedigend" geführt haben. Dazu können erteilte Abmahnungen herangezogen werden oder detaillierte Informationen durch Vorgesetzte oder Kollegen. Allgemeine und undifferenzierte Aussagen ("Herr Müller ist ständig zu spät zur Arbeit erschienen.") reichen nicht aus; in einem solchen Falle kann etwa durch einen Auszug aus dem Zeiterfassungssystem ein entsprechender Nachweis erbracht werden.
Im Regelfall enden solche Verfahren bei den Arbeitsgerichten mit einem Vergleich, dass die Beurteilung im Bereich des "befriedigend" erfolgt.
Der Arbeitgeber ist allerdings an den Inhalt eines zuvor ausgestellten (vorläufigen oder Zwischen-)Zeugnisses gebunden. Dies gilt auch dann, wenn der – jetzige – Arbeitgeber das Zeugnis nicht selbst erteilt hat, sondern ein (Rechts-)Vorgänger, etwa bei einem Betriebsübergang. Dabei kann der – neue – Arbeitgeber nicht einwenden, er könne wegen der Kürze der Zeit den Beschäftigten selbst nicht beurteilen. Hier muss er sich auf die Beurteilung seines Vorgängers verlassen.
Kann allerdings der Arbeitgeber beweisen, dass sich seit der Erteilung des Zwischenzeugnisses Leistung und/oder Verhalten geändert haben oder dass das zuvor erteilte Zeugnis falsch war, kann er selbstverständlich eine Änderung vornehmen. Auch hier ist ein konkreter Vortrag mit entsprechenden Beweismitteln unerlässlich.
--- End quote ---
Im Zweifel wird er Deine Vorgesetzten im Prozess als Zeugen benennen, wenn es keine schriftlichen Nachweise im der PA gibt. Wie oben ausgeführt, es macht einfach Sinn, den AG anzuschreiben (über einen Anwalt) und am Besten schon mit Formulierungsvorschlägen. Die meisten AG haben kein Interesse einen Arbeitsgerichtsprozess nur um ein Zeugnis zu führen (das führt auch inzwischen dazu, dass die Arbeitszeugnisse nix mehr wert sind, weil nur noch mit 1er oder 2er Arbeitszeugnissen um sich geworfen wird...).
ElBarto:
Also kurz gesagt muss ein Arbeitszeugnis mindestens der Note 3 entsprechen und positiv formuliert sein.
Wenn Du ein aussagekräftiges Zeugnis willst, verlange ein qualifiziertes Arbeitszeugnis, hier wird auch speziell auf deine Soft- und Hardskills eingegangen (Arbeitsleistung, Art , Menge, Umgang mit Kunden und Kollegen usw.).
Jeder Arbeitgeber der nicht vor Gericht will hält sich normalerweise daran.
Wenn er dem neuen Arbeitgeber mitteilen will, dass Du nichts taugst, bleibet ihm die Möglichkeit des überschwänglichen Lobens (quasi Note 1+ mit Sternchen).
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