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Stellenbewertung Informatik
RamboAnaconda:
Hallo zusammen,
ich bin neue in der TV-L Welt und stelle mir folgende Frage:
Anfang des Jahres wurde eine Tätigkeitbeschreibung für meine Stelle erstellt. Hier wird für über 60% der Tätigkeiten einen Masterabschluss vorausgesetzt. Der restliche Anteil einen Bachelor.
Ein Masterabschluss in Informatik liegt vor.
Nun wurde die Stelle jedoch in der E12 eingruppiert.
Nach meinem Verständnis, ist für die Stelle ein Master gefordert gewesen und gehört damit in die E13-E14?
Wie seht ihr das? Habt ihr da Erfahrungen? Gibt es rechtliche Grundlagen dafür?
Besten Dank! :)
E15TVL:
--- Zitat von: RamboAnaconda am 04.08.2023 08:33 ---Hier wird für über 60% der Tätigkeiten einen Masterabschluss vorausgesetzt.
--- End quote ---
Woher kommt die Annahme, dass für die 60 % ein wissenschaftliches Hochschulstudium vorausgesetzt bzw. zur Ausübung benötigt wird? Erfolgt die Eingruppierung nach Teil I - Allgemeine Tätigkeitsmerkmale für den Verwaltungsdienst - oder nach Teil II Ziffer 11 - Beschäftigte in der Informations- und Kommunikationstechnik - der Entgeltordnung zum TV-L? Falls Teil II, wäre für die E 13 überhaupt kein Abschluss erforderlich. Falls Teil I, wärst du bei 60 % auszuübenden Tätigkeiten, die eine abgeschlossene wissenschaftliche Hochschulbildung erfordern, tatsächlich in E 13 eingruppiert.
RamboAnaconda:
--- Zitat von: E15TVL am 04.08.2023 08:59 ---
--- Zitat von: RamboAnaconda am 04.08.2023 08:33 ---Hier wird für über 60% der Tätigkeiten einen Masterabschluss vorausgesetzt.
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Woher kommt die Annahme, dass für die 60 % ein wissenschaftliches Hochschulstudium vorausgesetzt bzw. zur Ausübung benötigt wird? Erfolgt die Eingruppierung nach Teil I - Allgemeine Tätigkeitsmerkmale für den Verwaltungsdienst - oder nach Teil II Ziffer 11 - Beschäftigte in der Informations- und Kommunikationstechnik - der Entgeltordnung zum TV-L? Falls Teil II, wäre für die E 13 überhaupt kein Abschluss erforderlich. Falls Teil I, wärst du bei 60 % auszuübenden Tätigkeiten, die eine abgeschlossene wissenschaftliche Hochschulbildung erfordern, tatsächlich in E 13 eingruppiert.
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Ich musste eine Tätigkeitsbeschreibung unterschreiben.
Dort war immer der Arbeitsvorgang genannt mit dessen Inhalt und dem zeitlichen Anteil in %.
Darunter stand dann bei über 60% der aufgelisteten Punkte, dass die "hierfür benötigten Kenntnisse und Fähigkeiten" = "Wissenschaftlicher Abschluss (Master)" sind
MoinMoin:
Dann ist es eine EG13 und die rechtliche Grundlage ist der Tarifvertrag und die damit verbundene Entgeltordnung.
Stellen werden nicht eingruppiert.
Es werden die auszuübenden Tätigkeiten bewertet und man ist dann entsprechend dieser eingruppiert.
Du solltest also das dir zustehende Entgelt in höhe der EG13 schriftlich einfordern und sofern der AG seine Meinung bzgl. der EG nicht ändert, dieses Entgelt einklagen.
Tagelöhner:
Warum sollte eine Tätigkeitsbeschreibung überhaupt einer Unterschrift des Stelleninhabers bedürfen?
Als Nachweis, dass diese zur Kenntnis genommen wurde und bei Zuwiderhandlung besser arbeitsrechtliche Konsequenzen durchgesetzt werden können?
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