Autor Thema: bei teilweise erwerbsminderungsrente, Drohung des ruhens bei Änderungsvertrag  (Read 1645 times)

adam444

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Nach §33 Abs 2 S. 1  ruht dann das Arbeitsverhältnis mit Ablauf des Monats, in dem der Bescheid eines Rentenversicherungsträgers (Rentenbescheid) zugestellt wird.

Der AN hat nicht die Weiterbeschäftigung schriftlich beantragt. Rechtfertigt die fehlende Weiterbeschäftigungsantrag nach jedem befristeten Rentenbescheid die Drohungen der nächsten 2 Jahre?

Der AG hat nichts über das Ruhen gesagt, sondern in den nächsten 2 Jahren mehrmals gedroht, dass das Arbeitsverhältnis ruht, wenn die Änderungsverträge nicht unterschrieben werden. Der AG hat als Grund gegeben:
§ 33 Abs. 3 TV-L
§ 33 Abs. 2 Satz 6 TV-L
§ 33 Abs. 2 Satz 1 TV-L.

Wenn der AN die Änderungsverträge unterschrieben hätte, hätte er sie auch wegen Drohung anfechten können?  Oder sind die Drohungen nur Beispiele von druckvollen Verhandlung?

Der AG hat 2 Jahre gewartet, um den Vertrag einseitig unbezahlt ruhen zu lassen, von einem Tag auf den nächsten, mitten im genehmigte Urlaub.  Als Begründung hat der AG § 33 Abs. 2 Satz 1 TV-L und die Weigerung der Änderungsvertrag zu unterschreiben. Darf der Arbeitgeber die Zeitpunkt des Ruhens beliebig auswählen?

Der AN ist Gleichgestellt; nach §33 Abs. 2. S. 4 TV-L und §175 SGB IX benötigt der AG die Zustimmung des Integrationsamtes bei Beendigung des Arbeitsverhältnis. Reicht einen Anruf bei dem Integrationsamt als Zusage bei Ruhen?

Der AN ist Gleichgestellt wegen psychische Erkrankung und ein Vertrauensperson hat die Diagnose weitergegeben.  Da der AG Bescheid wusste, hat er ein großere Fürsorgepflicht der AN gegenüber?

Der AN hat innerhalb die 2 Wochenfrist  die Weiterbeschäftigung schriftlich beantragt, wie  der BAG Urteil von 23.7.2014, 7 AZR 771/12 entschieden hat.

Der AG hat nach einem Monat die Rückzahlung der Urlaubstage gefordert.

McOldie

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Dieser Fall ist etwas konfus dargestellt, so dass sich nur Allgemeinplätze anbieten. Es ist z.B. nicht erkennbar, wann der Rentenbescheid zugestellt wurde, ob und wann der Arbeitgeber die Weiterbeschäftigungsmöglichkeit informiert hat, ab wann das Arbeitsverhältnis ruhen soll. Hat der Arbeitgeber Änderungsverträge angeboten, obwohl kein Antrag grestellt wurde?
Das BAG hat mit dem zitierten  Urteil vom 23.7.2014 festgestellt, dass die Zweiwochenfrist zum Stellen eines Weiterbeschäftigungsantrags nach § 33 Abs. 3 TV-L – entgegen dem Wortlaut der Tarifvorschrift – nicht mit der Zustellung des Rentenbescheids, sondern erst mit Zugang der schriftlichen Unterrichtung des Arbeitnehmers durch den Arbeitgeber über die Beendigung des Arbeitsverhältnisses beginnt.
Ein verspätetet gestellter Antrag kann keinen Weiterbeschäftigungsanspruch begründen. Bei Fristversäumung treten die Rechtsfolgen des Abs. 2 (Beendigung oder Ruhen des Arbeitsverhältnisses) ein.
Die Zustimmung des Integrationsamts beim Ruhen des Arbeitsverhältnisses im Fall eines schwerbehinderten Arbeitnehmers ist dagegen nicht erforderlich.

adam444

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der AG hat nie die Weiterbeschäftigungsmöglichkeit erwähnt und trotzdem einen Änderungsvertrag angeboten, mit der Drohung, dass der Vertrag ruht, wenn der Änderungsvertrag innerhalb 3-7 Tage nicht unterschrieben.  Als das Arbeitsverhältnis ruhte, hat die AG an 1. Urlaubstag geschreiben, dass der Vertrag ab 2. Urlaubstag ruht, weil der AH die Änderungsvertrag nicht unterschrieben hat. Danach war niemand in der Personalabteilung 3 Wochen lang erreichbar.

Ich habe nie von Ruhen als Konsequencz von der Ablehnung des Änderungsvertrages.  Ich dachte die einseitige unbezahltes Ruhen nur gerechtfertigt war wenn die Interessen des Arbeitgebers in Gefahr warn.

McOldie

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Der Arbeitgeber muss den Arbeitnehmer nicht auf die Möglichkeit eines Weiterbeschäftigungsantrags sowie die vorgesehene Form und Frist hinweisen. Nach Auffassung des BAG ist es dem Beschäftigten zuzumuten, sich über den Tarifvertrag, dem er unterfällt, zu unterrichten – ähnlich wie bei tariflichen Ausschlussfristen. Ist innerhalb der tariflichen Frist kein Weiterbeschäftigungsantrag gestellt, so tritt die tarifliche Folge des Ruhens ein.

Koschte

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Ich hab das alles nicht verstanden was du willst, aber ich wurde auch nicht auf hingewiesen. Ich hab mich aber mit dem TV-L beschäftigt und von mir aus einen Weiterbeschäftigungsantrag gestellt. Der wurde zwar ewig nicht beantwortet, weil das bei uns ziemlich schleift, aber inzwischen habe ich einen Teilzeit Arbeitsplatz mit 29 Stunden die Woche.

Hätte ich diesen Antrag nicht gestellt, hätte mein Dienstverhältnis ohne Kündigung geendet, da ich eine unbefristete Teilrente habe. Das Integrationsamt hätte bei mir als Schwerbeschädigte sicherlich auch die Zustimmung erteilt. Diese wäre noch einzuholen gewesen, soweit ich weiß.

Die 14 Tage Frist für den Weiterbeschäftigungsantrag gilt nach mehreren Urteilen erst ab der schriftlichen Unterrichtung des Arbeitgebers über die auflösende Bedingung. Wenn ich mich richtig erinnere.
Mit freundlichen Grüßen
Koschte

adam444

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Koschte, vielen Dank! Dieser Fall möchte ich beschreiben in der Hoffnung, dass Anderen der Erfahrung der AN vermeiden können.

McOldie, ich haben den Beitrag ergänzt und hoffe, Sie und Anderen haben genugend Informationen zu kommentieren.

Ich möchte nicht die genauen Datum nennen und gebe an, wie lange seit dem Rentenbescheid etwas geschehen ist.

Der AN hat Änderungsverträge vorgeschlagen und der AG hat permanente Reduzierungen angeboten.

Nach §33 Abs 2 S. 1  ruht dann das Arbeitsverhältnis mit Ablauf des Monats, in dem der Bescheid eines Rentenversicherungsträgers (Rentenbescheid) zugestellt wird. Der AN hat innerhalb 2 Wochen die Weiterbeschäftigung über Email beantragt.

5,5 Monate nach dem Bescheid hat der AG gedroht, dass das Arbeitsverhältnis nach § 33 Abs. 3 TV-L ruht, wenn der AN eine Rückmeldung nicht gibt und nochmal wenn der AN den Änderungsvertrag nicht unterschreibt.

Zitat
(3) Im Falle teilweiser Erwerbsminderung endet beziehungsweise ruht das Arbeitsverhältnis nicht, wenn die/der Beschäftigte nach ihrem/seinem vom Rentenversicherungsträger festgestellten Leistungsvermögen auf ihrem/seinem bisherigen oder einem anderen geeigneten und freien Arbeitsplatz weiterbeschäftigt werden könnte, soweit dringende dienstliche beziehungsweise betriebliche Gründe nicht entgegenstehen und die/der Beschäftigte innerhalb von zwei Wochen nach Zugang des Rentenbescheids ihre/seine Weiterbeschäftigung schriftlich beantragt.

Wenn der AN die Änderungsvertrag unterschrieben hätte, hätte er sie auch wegen Drohung anfechten können?

2 Jahre später kam noch einen Rentenbescheid. Muss der AN bei jeder Verlängerung der Rente die Weiterbeschäftigung beantragen?  Diesmal hat der AN nicht sofort einen Weiterbeschäftigungsantrag gestellt.  McOldie, wenn ich richtig verstanden habe, dann ruht das Arbeitsverhältnis automatisch. Darf der Arbeitgeber die Zeitpunkt des Ruhens beliebig auswählen?

Der AG hat nach 5 Wochen gedroht, das Arbeitsverhältnis nach § 33 Abs. 2 Satz 6 TV-L wegen nicht unterschriebene Änderungsvertrag ruhen zu lassen.

Zitat
6 In diesem Fall ruht das Arbeitsverhältnis für den Zeitraum, für den eine Rente auf Zeit gewährt wird; beginnt die Rente rückwirkend, ruht das Arbeitsverhältnis ab dem ersten Tag des Monats, der auf den Monat der Zustellung des Rentenbescheids folgt.

Der AG hat nach 8 Wochen das Arbeitsverhältnis nach § 33 Abs. 2 Satz 1 TV-L ruhen lassen

Zitat
(2)
1Das Arbeitsverhältnis endet ferner mit Ablauf des Monats, in dem der Bescheid eines Rentenversicherungsträgers (Rentenbescheid) zugestellt wird, wonach die/der Beschäftigte voll oder teilweise erwerbsgemindert ist.


Ist es ein Problem wenn der AG falsch zitiert, da der AG der AN das Arbeitsverhältnis ruhen lassen hat und der Zitat um die Beendigung ist?

Der AG hat auch der AN abwesend gemeldet, anscheinend nach  nach § 33 Abs. 2 Satz 6 TV-L oben.  Darf der AG das Ruhen rückwirkend machen und berichten, dass der AN gar keine Arbeitstage hatte, obwohl der AN 6 Wochen lang gearbeitet hat?

Der AN hat innerhalb 2 Wochen des Ruhens die Weiterbeschäftigung schriftlich beantragt, wie  der BAG Urteil von 23.7.2014, 7 AZR 771/12 entschieden hat.

Wenn der AN die Änderungsvertrag unterschrieben hätte, hätte er sie auch wegen Drohung anfechten können?