Autor Thema: Baurecht: Dienstbarkeit Kanalleitungsrecht  (Read 902 times)

jasper

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Baurecht: Dienstbarkeit Kanalleitungsrecht
« am: 05.08.2023 02:30 »
Hallo,

wenn im Grundbuch folgendes steht:

"Beschränkte persönliche Dienstbarkeit (Abwasserkanalleitungsrecht) für Stadt X; gemäß Bewilligung vom xxx (UR-Nr. 123/2012 Notar xyz) eingetragen am 06.06.2012 in Blatt 666; mit dem belasteten Grundstück
hierher übertragen am 09.09.2012."

bedeutet das bitte was? Welche Rechte hat die Stadt z. B.?

Dürfen die z. B. jederzeit unangekündigt das Grundstück betreten?

Was ist, wenn z. B. das Abwasserrohr beschädigt, verstopft ... ist oder anderweitig gewartet oder ausgetauscht ... werden muss oder das Kanalsystem vergrößert, erweitert werden muss?

Darf die Stadt dann die Fläche direkt über dem Rohr einfach so aufreißen und alles, was im Weg steht, abreißen (Pflasterungen, Carport, Garage, Gartenhütte ...)?

Danke Euch.

Beste Grüße

2strong

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Antw:Baurecht: Dienstbarkeit Kanalleitungsrecht
« Antwort #1 am: 05.08.2023 08:54 »
Die Kommune hat das Recht, auf Deinem Grundstück eine Abwasserkanalleitung zu installieren und zu betreiben. Das umfasst auch Wartung, Instandhaltung und Sanierung der Anlage. Dazu darf sie das Grundstück betreten. Abgesehen von Notfällen dürfte hier eine Vorankündigung durch die Kommune üblich und angemessen sein.

Im Rahmen von erforderlichen Baumaßnahmen darf die Kommune diese durchführen und dabei auch Aufbauten (Pflasterungen, Bepflanzungen, Gartenhaus etc.) beseitigen. Allerdings ist die Kommune verpflichtet, bei "der Ausübung einer Grunddienstbarkeit (...) das Interesse des Eigentümers des belasteten Grundstücks tunlichst zu schonen". Pflaster müssten also im Regelfall aufgehoben und später neu verlegt, Sträucher und das Gartenhaus für die Dauer der Arbeiten umgesetzt werden.

clarion

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Antw:Baurecht: Dienstbarkeit Kanalleitungsrecht
« Antwort #2 am: 05.08.2023 14:46 »
Hallo, in der Grundakte des Grundbuches selbst oder in der Grundakte des Vorgängergrundbuches aus dem hierher übertragen wurde muss eine Abschrift  des Vertrages sein, das das Leitungsrecht begründet hat. Daraus müssen sich die Details  ergeben.  Es ist aber regelmäßig  nicht erlaubt zu überbauen mit einem Gartenhäuser o.ä.