Autor Thema: Anspruchsberechtigung Inflationsausgleichsprämie  (Read 2538 times)

Meroz

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Hallo,

eine Frage zum Anspruch auf die Inflationsausgleichsprämie, die mir auch aus dem großen Thread nicht klar geworden ist.
Teilzeitbeschäftigt 50%, Tvöd gültig.
Im November ein Kind bekommen und im Januar noch Mutterschaftsgeld erhalten.
Damit ist Paragraf 4, Absatz 2 aus dem TV Inflationsausgleich in meinen Augen erfüllt.
Dann ab Mitte Februar volle Elternzeit bis November 23, d. h. auch im Mai keinen Anspruch auf Lohn vom AG.

Prämie wurde gezahlt und wird nun vom AG zurückgefordert, da laut ihm kein Anspruch besteht, da im Mai ein ruhendes Arbeitsverhältnis vorlag.

Ich lese im TV Inflationsausgleich aber nur „bestehendes Arbeitsverhältnis“.

Was ist nur richtig, Anspruch oder kein Anspruch auf die Prämie (zu 50%, das ist klar).

Vielen Dank!
« Last Edit: 05.08.2023 08:43 von Meroz »

PiA

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Antw:Anspruchsberechtigung Inflationsausgleichsprämie
« Antwort #1 am: 05.08.2023 09:50 »
Hallo,

das ist der Themenkomplex, der hier in der Tat strittig geblieben war.

Ich bin von einer Zweistufigkeit ausgegangen, die offenbar auch dein AG zu Grunde legt:
1. Anspruch dem Grunde nach - bestehendes Beschäftigungsverhältnis im Zeitraum 1.1. bis 31.5.
2. Anspruch der Höhe nach - 'Quote' gemäß der am 1.5. geltenden Verhältnisse (§ 2 Abs. 2 S. 4 TV-IA)

Im vorliegenden Fall also grds. Anspruch auf IAP, aber entsprechend der Anfang Mai zu leistenden Arbeitszeit iHv. 0/39
Demnach wäre die Rückforderung korrekt.

So verstehe ich den TV-IA, auch wenn ich die Regelung aus AN-Sicht unglücklich finde.
Andersherum ist die Elternzeit ja nun einmal nichts anderes als ein Rechtsanspruch auf befristete Teilzeit.
Daneben gibt es das Elterngeld als Lohnersatzleistung im weitesten (insb. aber gerade nicht im sozialversicherungsrechtlichen)  Sinne. Hier hätte der Gesetzgeber eine IA-Komponente in das BEEG einbauen können - hat er aber nicht.

McOldie

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Antw:Anspruchsberechtigung Inflationsausgleichsprämie
« Antwort #2 am: 05.08.2023 13:38 »
Dies kann man sicherlich so sehen.

Ich bin allerdings anderer Auffassung. Man kann auch folgendermaßen argumentieren:
Maßgeblich sind die Verhältnisse am 1. Mai 2023. Zu diesem Zeitpunkt bestand hier ein Arbeitsvertrag mit einer Arbeitszeit. Diese vertragliche Vereinbarung zur Arbeitszeit wurde mit der Inanspruchnahme der Elternzeit nicht einvernehmlich geändert. Der Vertrag bleibt während der Elternzeit unverändert bestehen. Es ruht lediglich.
Während des Ruhens werden die sich aus dem Arbeitsvertrag ergebenen wechselseitigen Hauptpflichten ( Arbeits- und Vergütungspflicht) ausgesetzt (BAG vom 19.4.2005 – 9 AZR 233/04  – für das Ruhen bei Elternzeit). Das Arbeitsverhältnis selbst besteht noch als „rechtlicher Mantel“ unter Aufrechterhaltung einiger Nebenpflichten fort.

Eine ähnliche Konstellation besteht auch, wenn das Arbeitsverhältnis am 1. Mai wegen voller Erwerbsminderungsrente gem. § 33 ruht, ab er die sonstigen Voraussetzungen erfüllt sind.

Ich würde gerne wissen, wie die Gewerkschaft diesen Fall sieht

Meroz

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Antw:Anspruchsberechtigung Inflationsausgleichsprämie
« Antwort #3 am: 05.08.2023 19:02 »
Vielen Dank für die Rückmeldungen.

Und genau das ist die Frage, es gibt zwei Sichtweisen mit entsprechender Argumentation, aber z.B. auch in den FAQ von Verdi keine Eindeutige Aussage dazu.

Vielleicht äußert sich ja noch jemand der dazu Kontakt mit einer Gewerkschaft etc. hatte.

andi1504

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Antw:Anspruchsberechtigung Inflationsausgleichsprämie
« Antwort #4 am: 07.08.2023 14:57 »
Ich teile uneingeschränkt die Auffassung von McOldie. Ein Kollege bei uns hatte einen Monat Elternzeit vom 04.04. bis 03.05.2023. Ganz klar haben wir hier nach unserer Lesart des TV-IA einen Anspruch auf die Einmalzahlung gesehen.

Opa

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Antw:Anspruchsberechtigung Inflationsausgleichsprämie
« Antwort #5 am: 07.08.2023 17:57 »
Im Tarifvertrag steht „bestehendes Arbeitsverhältnis“ und nicht „Beschäftigungsverhältnis“.
Während der Elternzeit besteht das Arbeitsverhältnis fort, wohingegen das Beschäftigungsverhältnis ruht.

Also besteht Anspruch auf die Prämie.


Meroz

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Antw:Anspruchsberechtigung Inflationsausgleichsprämie
« Antwort #6 am: 07.08.2023 19:36 »
Die Personalabteilung sieht es und argumentiert so wie von PiA in der ersten Antwort geschildert.
Also bleibt abzuwarten, ob es dazu eine entsprechende Rechtssprechung geben wird auf die man sich berufen kann.

Die Formulierung ist einfach sehr ungünstig und bleibt Auslegungssache.

Der Fall mit einem Monat Elternzeit und dem damit verlorenen Anspruch ist mir auch schon in den Kopf gekommen, das kann so eigentlich nicht gewollt gewesen sein, da die Zahlung ja rückwirkend ab Januar geleistet wird.

McOldie

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Antw:Anspruchsberechtigung Inflationsausgleichsprämie
« Antwort #7 am: 07.08.2023 20:01 »
Ich würde mir die Rckforderung nicht gefallen lassen.

aronzo

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Antw:Anspruchsberechtigung Inflationsausgleichsprämie
« Antwort #8 am: 07.08.2023 22:03 »
..
2. Anspruch der Höhe nach - 'Quote' gemäß der am 1.5. geltenden Verhältnisse (§ 2 Abs. 2 S. 4 TV-IA)

Im vorliegenden Fall also grds. Anspruch auf IAP, aber entsprechend der Anfang Mai zu leistenden Arbeitszeit iHv. 0/39
...
Es besteht doch auch zum 01.05.2023 (wie zuvor) eine zu berücksichtigende vertragliche Teilzeitquote von 50 %. § 2 Absatz 2 Satz 4 TV Inflationsausgleich nimmt erkennbar Bezug auf Satz 3 der Regelung und den dortigen Verweis auf § 24 Absatz 2 TVöD.

Die geltend gemachte Rückforderung wird spannend und müsste notfalls vor dem Arbeitsgericht ausgefochten werden. Hier wird sich ja auch gerne auf Entreicherung berufen...
Eine Aufrechnung scheidet überdies angesichts der Pfändungsfreigrenzen aus, allein im Monat November (Jahressonderzahlung 2023) bestünde gegebenenfalls eine Chance.
« Last Edit: 07.08.2023 22:17 von aronzo »

TVOEDAnwender

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Antw:Anspruchsberechtigung Inflationsausgleichsprämie
« Antwort #9 am: 08.08.2023 09:04 »

Im vorliegenden Fall also grds. Anspruch auf IAP, aber entsprechend der Anfang Mai zu leistenden Arbeitszeit iHv. 0/39


Die zu leistende Arbeitszeit am 1.5. ist weiterhin die individuell vertraglich vereinbarte Arbeitszeit vor Eintritt in die Elternzeit. Während der Dauer der Elternzeit ruht nur  Leistungspflicht aus dem Arbeitsverhältnis. Der Arbeitnehmer muss keine Arbeitsleistung erbringen, der Arbeitgeber kein regelmäßiges Arbeitsentgelt zahlen. Eine Änderung an der arbeitsvertraglich vereinbarten Arbeitszeit erfolgt durch die Elternzeit jedoch nicht.

PiA

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Antw:Anspruchsberechtigung Inflationsausgleichsprämie
« Antwort #10 am: 08.08.2023 09:52 »
Es wird sich am Ende nur gerichtlich klären lassen.
Ich "gönne" auch jedem Elternzeitler in den benannten Konstellationen die (bis zu) 1.240 EUR, ich glaube nur nicht daran.

Selbst verdi schreibt unter https://zusammen-geht-mehr.verdi.de/++co++46c384ec-e401-11ed-ae50-001a4a16012a:

Zitat
Erhalten auch Beschäftigte, die im Laufe des Jahres 2023 in Elternzeit gehen, das vereinbarte Inflationsausgleichsgeld?

Werdende Mütter erhalten das vereinbarte Inflationsausgleichsgeld bis 8 (max. 12) Wochen nach der Geburt des Kindes, vgl. §§ 3, 19 MuSchG. Für die weitere Elternzeit erfolgt keine weitere Zahlung. In die Tarifverhandlungen wurde eingebracht, dass für die Elternzeit, zumindest für die Zeit des Elterngeldbezugs, vgl. § 4 BEEG, ein Anspruch auf das Inflationsausgleichsgeld gegeben sein sollte. Dies wurde von den Arbeitgebern abgelehnt. Als Grund hierfür wurde genannt, dass dies der Systematik der Entgeltersatzleistung widerspricht.


Ich würde mich als Elternzeit-Teilzeitler (der ich nicht bin) auch ziemlich vereimert vorkommen, wenn ich (nach Vollzeit vor der Elternzeit) die IAP nur quotal erhalten würde, während eine KollegIn, die (ebenfalls nach Vollzeit vor der Elternzeit) komplett zu Hause bleibt, den Maximalbetrag erhielte.

Die Formulierung ist einfach sehr ungünstig und bleibt Auslegungssache.

Da stimme ich voll zu!


Im vorliegenden Fall also grds. Anspruch auf IAP, aber entsprechend der Anfang Mai zu leistenden Arbeitszeit iHv. 0/39


Die zu leistende Arbeitszeit am 1.5. ist weiterhin die individuell vertraglich vereinbarte Arbeitszeit vor Eintritt in die Elternzeit. Während der Dauer der Elternzeit ruht nur  Leistungspflicht aus dem Arbeitsverhältnis. Der Arbeitnehmer muss keine Arbeitsleistung erbringen, der Arbeitgeber kein regelmäßiges Arbeitsentgelt zahlen. Eine Änderung an der arbeitsvertraglich vereinbarten Arbeitszeit erfolgt durch die Elternzeit jedoch nicht.

Ernst gemeinte Frage:
Ist das deine Meinung (was völlig ok ist) oder steht das "irgendwo" (Gesetz oder Urteil) so deutlich wie von dir formuliert, dass Elternzeit mit voller Freistellung keine befristete Änderung der Arbeitszeit ist? Dann wäre ich in der Tat ziemlich schnell bei dir, denn:

Ich würde mir die Rückforderung nicht gefallen lassen.

Darum streiten (also gerichtlich) würde ich - wäre ich selbst betroffen - auch. "Verplanen" würde ich den Betrag aber nicht (vgl. ganz oben).

Erik2107

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Antw:Anspruchsberechtigung Inflationsausgleichsprämie
« Antwort #11 am: 08.08.2023 10:12 »
Ich habe mal eine  Frage: Als erstes meine Partnerin arbeitet seit Mitte März Teilzeit 30 Stunden/Woche in einer Schule in Sachsen. Bezahlt wird sie nach TvöD SuE. Hat sie einen Anspruch auf die Inflationsausgleichprämie? Bisher gab es zumindest noch keine Zahlung. Vielen Dank im Vorraus

aronzo

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Antw:Anspruchsberechtigung Inflationsausgleichsprämie
« Antwort #12 am: 08.08.2023 10:15 »
1.
Selbst verdi schreibt unter https://zusammen-geht-mehr.verdi.de/++co++46c384ec-e401-11ed-ae50-001a4a16012a:

...
2.
Ernst gemeinte Frage:
Ist das deine Meinung (was völlig ok ist) oder steht das "irgendwo" (Gesetz oder Urteil) so deutlich wie von dir formuliert, dass Elternzeit mit voller Freistellung keine befristete Änderung der Arbeitszeit ist? Dann wäre ich in der Tat ziemlich schnell bei dir...

1. Das bezieht sich auf den monatlichen Bezug der Inflationsausgleichszahlung ab Juli 2023! Hier ist zwischen § 2 und § 3 TV-Inflationsausgleich zu unterscheiden.


2. Ich bin ebenso wie @TVOEDAnwender davon überzeugt, dass es so im Tarifvertrag steht. Allerdings scheint euer Personalamt es so nicht lesen zu wollen. Deshalb keine Hemmungen im Bezug auf die Rückforderung auf den Rechtsweg zu verweisen. Geht ja um nichts Persönliches, sondern nur um Geld...
« Last Edit: 08.08.2023 10:21 von aronzo »

TVOEDAnwender

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Antw:Anspruchsberechtigung Inflationsausgleichsprämie
« Antwort #13 am: 08.08.2023 12:57 »
Zitat
Ich würde mich als Elternzeit-Teilzeitler (der ich nicht bin) auch ziemlich vereimert vorkommen, wenn ich (nach Vollzeit vor der Elternzeit) die IAP nur quotal erhalten würde, während eine KollegIn, die (ebenfalls nach Vollzeit vor der Elternzeit) komplett zu Hause bleibt, den Maximalbetrag erhielte.
So ist es aber tarifvertraglich tatsächlich vereinbart worden.

Satz 3: § 24 Absatz 2 TVöD bzw. § 7 Absatz 3 TV-V gelten entsprechend.
Satz 4: Maßgeblich sind die jeweiligen Verhältnisse am 1. Mai 2023.

Wie oben beschrieben, ändert die ETZ nichts an der (am 1.5.) arbeitsvertraglich vereinbarten Arbeitszeit. Nur die Pflicht zur Arbeitsleistung ist durch die ETZ suspendiert. Genauso auch bei Sonderurlaub. Da wird auch nicht die Arbeitszeit auf "0 Stunde die Woche" reduziert, es wird nur die Arbeitspflicht und Lohnzahlungspflicht für einen Zeitraum suspendiert.
Wenn ich aber im eine ETZ-unschädliche Tätigkeit bei meinem AG wahrnehme, ändere ich (i.d.R. befristet) die Arbeitszeit ab. Dann gilt nur die (am 1.5.) vereinbarte wöchentliche AZ.

McOldie

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Antw:Anspruchsberechtigung Inflationsausgleichsprämie
« Antwort #14 am: 08.08.2023 13:03 »
Es wird sich am Ende nur gerichtlich klären lassen.
Ich "gönne" auch jedem Elternzeitler in den benannten Konstellationen die (bis zu) 1.240 EUR, ich glaube nur nicht daran.

Selbst verdi schreibt unter https://zusammen-geht-mehr.verdi.de/++co++46c384ec-e401-11ed-ae50-001a4a16012a:

Zitat
Erhalten auch Beschäftigte, die im Laufe des Jahres 2023 in Elternzeit gehen, das vereinbarte Inflationsausgleichsgeld?

Werdende Mütter erhalten das vereinbarte Inflationsausgleichsgeld bis 8 (max. 12) Wochen nach der Geburt des Kindes, vgl. §§ 3, 19 MuSchG. Für die weitere Elternzeit erfolgt keine weitere Zahlung. In die Tarifverhandlungen wurde eingebracht, dass für die Elternzeit, zumindest für die Zeit des Elterngeldbezugs, vgl. § 4 BEEG, ein Anspruch auf das Inflationsausgleichsgeld gegeben sein sollte. Dies wurde von den Arbeitgebern abgelehnt. Als Grund hierfür wurde genannt, dass dies der Systematik der Entgeltersatzleistung widerspricht.


Ich würde mich als Elternzeit-Teilzeitler (der ich nicht bin) auch ziemlich vereimert vorkommen, wenn ich (nach Vollzeit vor der Elternzeit) die IAP nur quotal erhalten würde, während eine KollegIn, die (ebenfalls nach Vollzeit vor der Elternzeit) komplett zu Hause bleibt, den Maximalbetrag erhielte.

Die Formulierung ist einfach sehr ungünstig und bleibt Auslegungssache.

Da stimme ich voll zu!


Im vorliegenden Fall also grds. Anspruch auf IAP, aber entsprechend der Anfang Mai zu leistenden Arbeitszeit iHv. 0/39


Die zu leistende Arbeitszeit am 1.5. ist weiterhin die individuell vertraglich vereinbarte Arbeitszeit vor Eintritt in die Elternzeit. Während der Dauer der Elternzeit ruht nur  Leistungspflicht aus dem Arbeitsverhältnis. Der Arbeitnehmer muss keine Arbeitsleistung erbringen, der Arbeitgeber kein regelmäßiges Arbeitsentgelt zahlen. Eine Änderung an der arbeitsvertraglich vereinbarten Arbeitszeit erfolgt durch die Elternzeit jedoch nicht.

Ernst gemeinte Frage:
Ist das deine Meinung (was völlig ok ist) oder steht das "irgendwo" (Gesetz oder Urteil) so deutlich wie von dir formuliert, dass Elternzeit mit voller Freistellung keine befristete Änderung der Arbeitszeit ist? Dann wäre ich in der Tat ziemlich schnell bei dir, denn:

Ich würde mir die Rückforderung nicht gefallen lassen.

Darum streiten (also gerichtlich) würde ich - wäre ich selbst betroffen - auch. "Verplanen" würde ich den Betrag aber nicht (vgl. ganz oben).



die von dir zitierte Verdi-Veröffentlichung deckt einen anderen Sachverhalt ab.

Die Frage, ob durch Elternzeit die Arbeitszeit quasi auf Null reduziert wird, ist mehrfach gerichtlich festgestellt worden, dass das Arbeitsverhältnis ruht und ansonsten bestehen bleibt.