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Anspruchsberechtigung Inflationsausgleichsprämie

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Meroz:
Hallo,

eine Frage zum Anspruch auf die Inflationsausgleichsprämie, die mir auch aus dem großen Thread nicht klar geworden ist.
Teilzeitbeschäftigt 50%, Tvöd gültig.
Im November ein Kind bekommen und im Januar noch Mutterschaftsgeld erhalten.
Damit ist Paragraf 4, Absatz 2 aus dem TV Inflationsausgleich in meinen Augen erfüllt.
Dann ab Mitte Februar volle Elternzeit bis November 23, d. h. auch im Mai keinen Anspruch auf Lohn vom AG.

Prämie wurde gezahlt und wird nun vom AG zurückgefordert, da laut ihm kein Anspruch besteht, da im Mai ein ruhendes Arbeitsverhältnis vorlag.

Ich lese im TV Inflationsausgleich aber nur „bestehendes Arbeitsverhältnis“.

Was ist nur richtig, Anspruch oder kein Anspruch auf die Prämie (zu 50%, das ist klar).

Vielen Dank!

PiA:
Hallo,

das ist der Themenkomplex, der hier in der Tat strittig geblieben war.

Ich bin von einer Zweistufigkeit ausgegangen, die offenbar auch dein AG zu Grunde legt:
1. Anspruch dem Grunde nach - bestehendes Beschäftigungsverhältnis im Zeitraum 1.1. bis 31.5.
2. Anspruch der Höhe nach - 'Quote' gemäß der am 1.5. geltenden Verhältnisse (§ 2 Abs. 2 S. 4 TV-IA)

Im vorliegenden Fall also grds. Anspruch auf IAP, aber entsprechend der Anfang Mai zu leistenden Arbeitszeit iHv. 0/39
Demnach wäre die Rückforderung korrekt.

So verstehe ich den TV-IA, auch wenn ich die Regelung aus AN-Sicht unglücklich finde.
Andersherum ist die Elternzeit ja nun einmal nichts anderes als ein Rechtsanspruch auf befristete Teilzeit.
Daneben gibt es das Elterngeld als Lohnersatzleistung im weitesten (insb. aber gerade nicht im sozialversicherungsrechtlichen)  Sinne. Hier hätte der Gesetzgeber eine IA-Komponente in das BEEG einbauen können - hat er aber nicht.

McOldie:
Dies kann man sicherlich so sehen.

Ich bin allerdings anderer Auffassung. Man kann auch folgendermaßen argumentieren:
Maßgeblich sind die Verhältnisse am 1. Mai 2023. Zu diesem Zeitpunkt bestand hier ein Arbeitsvertrag mit einer Arbeitszeit. Diese vertragliche Vereinbarung zur Arbeitszeit wurde mit der Inanspruchnahme der Elternzeit nicht einvernehmlich geändert. Der Vertrag bleibt während der Elternzeit unverändert bestehen. Es ruht lediglich.
Während des Ruhens werden die sich aus dem Arbeitsvertrag ergebenen wechselseitigen Hauptpflichten ( Arbeits- und Vergütungspflicht) ausgesetzt (BAG vom 19.4.2005 – 9 AZR 233/04  – für das Ruhen bei Elternzeit). Das Arbeitsverhältnis selbst besteht noch als „rechtlicher Mantel“ unter Aufrechterhaltung einiger Nebenpflichten fort.

Eine ähnliche Konstellation besteht auch, wenn das Arbeitsverhältnis am 1. Mai wegen voller Erwerbsminderungsrente gem. § 33 ruht, ab er die sonstigen Voraussetzungen erfüllt sind.

Ich würde gerne wissen, wie die Gewerkschaft diesen Fall sieht

Meroz:
Vielen Dank für die Rückmeldungen.

Und genau das ist die Frage, es gibt zwei Sichtweisen mit entsprechender Argumentation, aber z.B. auch in den FAQ von Verdi keine Eindeutige Aussage dazu.

Vielleicht äußert sich ja noch jemand der dazu Kontakt mit einer Gewerkschaft etc. hatte.

andi1504:
Ich teile uneingeschränkt die Auffassung von McOldie. Ein Kollege bei uns hatte einen Monat Elternzeit vom 04.04. bis 03.05.2023. Ganz klar haben wir hier nach unserer Lesart des TV-IA einen Anspruch auf die Einmalzahlung gesehen.

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