Durch Elternzeit ruhen die gegenseitigen Hauptleistungspflichten, die sich aus dem Arbeitsvertrag ergeben. Mithin die Pflicht, ein Gehalt zu zahlen und die Pflicht, eine Arbeitsleistung zu erbringen. Das ändert nichts daran, dass ein Arbeitsverhältnis besteht. Eine Freistellung ist keine „Reduzierung der Arbeitszeit auf Null“, sondern ein gesetzlich vorgegebener Verzicht auf die Hauptleistungspflicht.
Das BEEG eröffnet die Möglichkeit, während der Elternzeit eine Erwerbstätigkeit von bis zu 32 Wochenstunden auszuüben, egal bei welchem Arbeitgeber. Das hat also erstmal nichts mit dem in Rede stehenden Arbeitsverhältnis zu tun. Nur, wenn diese Erwerbstätigkeit innerhalb des bestehenden Arbeitsverhältnisses ausgeübt würde, ergäbe sich dadurch u.U. eine Änderung des vertraglich vereinbarten Stundenumfangs.