siehe § 16 TVöD
Insbesondere Protokollerklärung Nr. 2a
Schön, wenn du der Personalabteilung direkt sagen kannst, wo sie mal nachlesen sollten
!
Geht nicht, ist definitiv falsch.
Es muss nicht, aber es kann.
§ 16 TVöD
Bei Einstellung werden die Beschäftigten der Stufe 1 zugeordnet, sofern keine
einschlägige Berufserfahrung vorliegt.
2
Verfügt die/der Beschäftigte über eine
einschlägige Berufserfahrung von mindestens einem Jahr, erfolgt die Einstellung
in die Stufe 2; verfügt sie/er über eine einschlägige Berufserfahrung von mindestens
drei Jahren, erfolgt in der Regel eine Zuordnung zur Stufe 3.
3
Unabhängig
davon kann der Arbeitgeber bei Neueinstellungen zur Deckung des Personalbedarfs
Zeiten einer vorherigen beruflichen Tätigkeit ganz oder teilweise für die Stufenzuordnung
berücksichtigen, wenn diese Tätigkeit für die vorgesehene Tätigkeit
förderlich ist
Protokollerklärung zu Absatz 2.1:
1
Ein Berufspraktikum nach dem Tarifvertrag für Praktikantinnen/Praktikanten des
öffentlichen Dienstes (TVPöD) vom 27. Oktober 2009 gilt grundsätzlich als Erwerb
einschlägiger Berufserfahrung.
2
Als Erwerb einer einjährigen einschlägigen
Berufserfahrung gilt entsprechend auch die fachpraktische Ausbildung im Rahmen
einer abgeschlossenen praxisintegrierten Ausbildung zur Erzieherin/zum Erzieher
nach landesgesetzlichen Regelungen und im Rahmen einer abgeschlossenen
praxisintegrierten Ausbildung zur Heilerziehungspflegerin/zum Heilerziehungspfleger
nach landesgesetzlichen Regelungen.
(2a) Bei Einstellung von Beschäftigten in unmittelbarem Anschluss an ein Arbeitsverhältnis
im öffentlichen Dienst (§ 34 Abs. 3 Satz 3 und 4) oder zu einem Arbeitgeber,
der einen dem TVöD vergleichbaren Tarifvertrag anwendet, kann die in dem
vorhergehenden Arbeitsverhältnis erworbene Stufe bei der Stufenzuordnung
ganz oder teilweise berücksichtigt werden; Absatz 2 Satz 3 bleibt unberührt.