Einstufung bei einer höheren Eingruppierung

Begonnen von Deutschland007, 03.08.2023 12:04

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Deutschland007

Die wahrscheinlich zutreffende Rechtsgrundlage in meinem Fall ist § 16 Abs. 2 Nr. 3 des TVöD:

[...]

"Unabhängig davon kann der Arbeitgeber bei Neueinstellungen zur Deckung des Personalbedarfs Zeiten einer vorherigen beruflichen Tätigkeit ganz oder teilweise für die Stufenzuordnung berücksichtigen, wenn diese Tätigkeit für die vorgesehene Tätigkeit förderlich ist."

Heißt das für mich, dass eine Einstellung in EG 12, Stufe 4 grundsätzlich möglich ist.

TVOEDAnwender


MoinMoin

Zitat von: Deutschland007 in 03.08.2023 15:43
Die wahrscheinlich zutreffende Rechtsgrundlage in meinem Fall ist § 16 Abs. 2 Nr. 3 des TVöD:

[...]

"Unabhängig davon kann der Arbeitgeber bei Neueinstellungen zur Deckung des Personalbedarfs Zeiten einer vorherigen beruflichen Tätigkeit ganz oder teilweise für die Stufenzuordnung berücksichtigen, wenn diese Tätigkeit für die vorgesehene Tätigkeit förderlich ist."

Heißt das für mich, dass eine Einstellung in EG 12, Stufe 4 grundsätzlich möglich ist.
ja, wie schon hier beschrieben:
Zitat von: MoinMoin in 03.08.2023 15:07
Tariflich ist es möglich bei Einstellung förderliche Zeiten anzuerkennen, sofern man der einzigste geeignete Kandidat ist.
UND
Diese Anerkennung als Bedingung vor der Unterschrift einfordert.
Ich gebe dir aber eine 1:100 Chance

FearOfTheDuck

Zitat von: Deutschland007 in 03.08.2023 12:53
Danke erstmal für die Antwort!
Meinst Du also beispielhaft so:
EG 12, Stufe 4 (aktuelle Stelle) --> EG 13, Stufe 4 (neue als EG 13 ausgeschriebene Stelle)?

Ja, so wäre das im TVÖD. Trifft aber bei dir nicht zu - wie schon geschrieben wurde - , ein Wechsel des AG ist eine Neueinstellung, da wird anders gewürfelt. Siehe die Antworten von MoinMoin.