Durchschnittsentgelte der Monate Juli, August, September.
Rufbereitschaftsentgelt ist nach § 20 Abs. 2 Satz 1 TVöD nicht ausgeschlossen, nur Überstunden/Mehrarbeitsentgelte und Leistungsentgelte.
Haufe schreibt:
"In die Durchschnittsberechnung fließen ein
- das monatliche Tabellenentgelt (§ 15) bzw. das Entgelt nach der individuellen Endstufe bei übergeleiteten Beschäftigten mit einem Vergleichsentgelt über dem Tabellenentgelt der Stufe 6, eine Vorweggewährung von Entgeltstufen (Sonderregelung für Krankenhäuser in § 17 Abs. 4.1 TVöD-K) ist zu berücksichtigen,
- die in Monatsbeträgen festgelegten Entgeltbestandteile (sog. ständige Entgeltbestandteile), z. B. Funktionszulagen, Zulagen für Wechselschicht- und Schichtarbeit, für vorübergehende Ausübung höherwertiger Tätigkeit, monatliche Pauschalen für Bereitschaftsdienste, Rufbereitschaften,
Besitzstandszulagen nach TVÜ, z. B. kinderbezogene Entgeltbestandteile (§ 11 TVÜ), Vergütungsgruppenzulagen (§ 9 TVÜ), sog. Überleitungsbesitzstandszulagen (Differenz zwischen dem Tabellenentgelt der Stufe 6 und der individuellen Endstufe),
- die nicht in Monatsbeträgen festgelegten Entgeltbestandteile (sog. nicht ständige Entgeltbestandteile), z. B. Zeitzuschläge für Nacht-, Samstags-, Sonntags-, Feiertagsarbeit, Entgelt für Bereitschaftsdienst und Rufbereitschaft, einschließlich der für tatsächliche Arbeitsleistung innerhalb der Rufbereitschaft gezahlten Entgelte,
- das nach § 21 fortgezahlte Entgelt für Urlaub, Zusatzurlaub, Arbeitsbefreiung und Krankheit sowie für Heiligabend und Silvester (mit Ausnahme des Krankengeldzuschusses, näher unten, Ziffer 4.4 – Anspruch bei länger andauernder Krankheit)."