Autor Thema: LOB  (Read 1891 times)

SusiE

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LOB
« am: 07.08.2023 11:06 »
Hallo zusammen,

ich habe eine kurze Frage zur Berechnung LOB.

1. Welche Monate werden zugrunde gelegt für die Berechnung des Durchschnitts?
2. Zählt Vergütung für Rufbereitschaft mit rein?

LG

FearOfTheDuck

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Antw:LOB
« Antwort #1 am: 07.08.2023 11:10 »
Dein AG ist der richtige Ansprechpartner, da ihm die Ausgestaltung obliegt.

Börnie

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Antw:LOB
« Antwort #2 am: 07.08.2023 11:14 »
Was für ein Durchschnitt? Verwechselst Du das gerade mit der Jahressonderzahlung? Bei LOB wird ein Gesamtbudget gebildet, welches aufgrund einer Dienst-/Betriebsvereinbarung entweder als Prämie oder Zulage "verteilt" wird (z.B. durch Zielerreichungen oder Beurteilungen). Meistens wird ein Punktwert ermittelt, je nach System.

Das Gesamtvolumen (§ 18 Abs. 3) wird aus folgenden Entgelten gespeist:

"Protokollerklärung zu Absatz 3 Satz 1:
1Ständige Monatsentgelte sind insbesondere das Tabellenentgelt (ohne Sozialversicherungsbeiträge des Arbeitgebers und dessen Kosten für die betriebliche Altersvorsorge), die in Monatsbeträgen festgelegten Zulagen einschließlich Besitzstandszulagen sowie Entgelt im Krankheitsfall (§ 22) und bei Urlaub, soweit diese Entgelte in dem betreffenden Kalenderjahr ausgezahlt worden sind; nicht einbezogen sind dagegen insbesondere Abfindungen, Aufwandsentschädigungen, Einmalzahlungen, Jahressonderzahlungen, Leistungsentgelte, Strukturausgleiche, unständige Entgeltbestandteile und Entgelte der außertariflichen Beschäftigten. 2Unständige Entgeltbestandteile können betrieblich einbezogen werden."

Bei Rufbereitschaftsvergütung handelt sich um unständige Entgeltbestandteile, sie fließen daher nicht in das LOB-Budget.

SusiE

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Antw:LOB
« Antwort #3 am: 07.08.2023 11:53 »
Ach verdammt, natürlich meinte ich die  :-X Jahressonderzahlung

TVOEDAnwender

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Antw:LOB
« Antwort #4 am: 08.08.2023 09:10 »
Durchschnittsentgelte der Monate Juli, August, September.
Rufbereitschaftsentgelt ist nach § 20 Abs. 2 Satz 1 TVöD nicht ausgeschlossen, nur Überstunden/Mehrarbeitsentgelte und  Leistungsentgelte.

Haufe schreibt:

"In die Durchschnittsberechnung fließen ein

- das monatliche Tabellenentgelt (§ 15) bzw. das Entgelt nach der individuellen Endstufe bei übergeleiteten Beschäftigten mit einem Vergleichsentgelt über dem Tabellenentgelt der Stufe 6, eine Vorweggewährung von Entgeltstufen (Sonderregelung für Krankenhäuser in § 17 Abs. 4.1 TVöD-K) ist zu berücksichtigen,
- die in Monatsbeträgen festgelegten Entgeltbestandteile (sog. ständige Entgeltbestandteile), z. B. Funktionszulagen, Zulagen für Wechselschicht- und Schichtarbeit, für vorübergehende Ausübung höherwertiger Tätigkeit, monatliche Pauschalen für Bereitschaftsdienste, Rufbereitschaften,
Besitzstandszulagen nach TVÜ, z.  B. kinderbezogene Entgeltbestandteile (§ 11 TVÜ), Vergütungsgruppenzulagen (§ 9 TVÜ), sog. Überleitungsbesitzstandszulagen (Differenz zwischen dem Tabellenentgelt der Stufe 6 und der individuellen Endstufe),
- die nicht in Monatsbeträgen festgelegten Entgeltbestandteile (sog. nicht ständige Entgeltbestandteile), z. B. Zeitzuschläge für Nacht-, Samstags-, Sonntags-, Feiertagsarbeit, Entgelt für Bereitschaftsdienst und Rufbereitschaft, einschließlich der für tatsächliche Arbeitsleistung innerhalb der Rufbereitschaft gezahlten Entgelte,
- das nach § 21 fortgezahlte Entgelt für Urlaub, Zusatzurlaub, Arbeitsbefreiung und Krankheit sowie für Heiligabend und Silvester (mit Ausnahme des Krankengeldzuschusses, näher unten, Ziffer 4.4 – Anspruch bei länger andauernder Krankheit)."