Autor Thema: Umgang mit Resturlaub bei Schwangerschaft und Ende der befristeten Beschäftigung  (Read 1266 times)

Fireball84

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Hallo allerseits, wir bekommen Anfang Oktober zum zweiten Mal Nachwuchs und sind uns etwas unsicher bezüglich der Elternzeit bzw. des Resturlaubs bei der Mutter.
Sie ist befristet in Teilzeit (täglich mit reduzierter Stundenzahl) angestellt bis Ende März 2024.
Ihr stehen für 2023 noch 24 Urlaubstage zur Verfügung. Rechnen wir damit, dass das Kind auch im Oktober geboren wird, dann würden ihr für November und Dezember jeweils 2,5 Urlaubstage gestrichen.
Macht also: 24 – 5 = 19
Soweit korrekt?
Die geplante Elternzeit soll definitiv über März 2023 hinaus gehen. Ein erneuter Arbeitsantritt ist also nicht geplant.

Jetzt hat Sie wohl zwei Optionen:
a) Sich den Urlaub auszahlen lassen.
b) Die geplante Elternzeit unterbrechen und den Urlaub in 2024 einschieben.


Dazu folgende Fragen:
Zu a):
 
  • Wie der auszuzahlende Betrag von Urlaubstagen errechnet? Letztes Gehalt geteilt durch die Anzahl der Kalender-/Arbeitstage(?) multipliziert mit der Anzahl der Urlaubstage?
  • Wie wird die Auszahlung von Urlaub steuerlich behandelt: Steuerklasse 1 oder Steuerklasse 6?
  • Sind darauf Beiträge zur VBL-Pflichtversicherung zu zahlen?
  • Wann erfolgt die Auszahlung? Ende März zum Ende des Arbeitsverhältnisses oder später?
  • Reduziert diese Auszahlung, auch wenn es kein reguläres Gehalt ist, auch das Elterngeld? Meine Vermutung: ja.
Zu b):
 
  • Sofern Sie den Urlaub im Jahr 2024 nimmt, entsteht durch diese quasi Wiederaufnahme der Beschäftigung auch ein erneuter Urlaubsanspruch in allen Monaten, in denen die Beschäftigung nicht ruht. Korrekt?
  • Wie wird dies bei anteiligem Ruhen berechnet? Beispiel: Elternzeit vom 01.-10. des Monats, der Rest des Monats: Urlaub. Bekommt Sie für diesen Monat auch 2,5 Urlaubstage oder wird dies anteilig errechnet?


Mir ist klar, dass dies zum Teil sehr spezielle Fragen sind, aber vielleicht wisst ihr Rat.


Besten Dank! :)

andi1504

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Hallo Fireball84,

wenn die Geburt Anfang Oktober ist, erfolgt keine Kürzung des Urlaubs für November und Dezember. Urlaubsansprüche werden während des Mutterschutzes (6 Wochen vor und 8 Wochen nach der Geburt) nicht gekürzt.

zu a)
Ermittlung der U-Abgeltung bei einer 5-Tagewoche: Entgelt nach §21 TV-L im Zeitpunkt der Beendigung des Arbeitsverhältnisses geteilt durch 65 multipliziert mit 3 und multipliziert mit der Anzahl der abzugeltenden Tage.

Die steuerliche Behandlung erfolgt nach den steuerlichen Merkmalen zum Zeitpunkt der Zahlung.

Die Auszahlung sollte mit der Abrechnung für den Monat des Ausscheidens (in Deinem Fall also März 2024) erfolgen.

Ob die U-Abgeltung das Elterngeld reduziert, kann ich nicht sagen.

zu b):
ja, für den Zeitraum des in 2024 genommenen Urlaubs entsteht ein neuer Urlaubsanspruch.

Für Teilmonate erfolgt keine Kürzung des Urlaubsanspruches. Ruht das Arbeitsverhältnis, so vermindert sich die Dauer des Erholungsurlaubs für jeden vollen Monat Kalendermonat um ein Zwölftel. Da in Deinem Beispiel die Elternzeit nur vom 01.-10. des Monats vorliegt, wird für diesen Monat der Urlaubsanspruch dementsprechend auch nicht gekürzt.

Fireball84

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Hallo andi1504,
danke dir für deine Antworten! Das hilft weiter.

Das für Zeiten des Mutterschutes der Urlaub nicht gekürzt wird, war mir neu. Nun gut, dann hoffen wir, dass der Mutterschutz bis in den Dezember hinein reicht und der Nachwuchs nicht zu zeitig kommt.
Ich werde nochmal bei der Elterngeldstelle nachfragen, wie die Auszahlung von Urlaub dort behandelt wird.