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Falsche Eingruppierung

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Oidaa:
Guten Morgen zusammen,

ich habe eine Frage zu meiner Eingruppierung.
Eingestellt wurde ich als Sachbearbeiter in einer Hochschule mit E6.

Vor ca. 2 1/2 Jahren habe ich mit mehr als 50% meiner Arbeitszeit die EDV in unserer Abteilung übernommen.
Seit ca. 1 Jahr übe ich nur noch EDV Tätigkeiten aus die u.a. Administrativ sind. ((Meine Vorgängerin hatte die Stelle mit einer E9 ausgeübt)). Zwei Anträge auf Überprüfung der Eingruppierung ergaben weiterhin E6.

Ich habe zum 31.08 gekündigt, und meine Stelle wurde nun mit E8 ausgeschrieben.  >:(

Kann ich hier die Differenz von E6 zu E8 rückwirkend einfordern? :o

Danke und LG



E15TVL:

--- Zitat von: Oidaa am 08.08.2023 08:29 ---Kann ich hier die Differenz von E6 zu E8 rückwirkend einfordern? :o

--- End quote ---
Nein. Zumindest nicht auf Grundlage deiner Schilderung "die Stelle wurde mit E 8 ausgeschrieben".

Sofern deine auszuübenden Tätigkeiten tatsächlich der Wertigkeit E 8 entsprechen, könntest du nur die Ansprüche der letzten 6 Monate (s. § 37 TV-L) geltend machen.

Was du oder deine Vorgängerin ausgeübt habt, was eigentlich auszuüben war und wie die Bewertung der neu ausgeschriebenen Stelle aussieht, sind mindestens 3 Paar verschiedene Schuhe.

MeinerEiner:
Moin,

falls Du die IT-Tätigkeiten übernommen hast, ohne dass sie Dir wirksam übertragen wurden, hast Du genrerell keinen Anspruch auf ein höheres Entgelt.
Meistens werden die "neuen" Tätigkeiten einfach vom Vorgesetzten angeordnet, ohne dass er dazu ermächtigt ist, und falls der Mitarbeiter das freiwillig macht, ohne die rechtlichen Hintergründe zu kennen, ist für den AG alles in Ordnung.

Deine Tätigkeiten in deiner Tätigkeitsbeschreibung werden sich nicht geändert haben und nur aufgrund dieser bist du entsprechend eingruppiert.

Oidaa:

--- Zitat von: MeinerEiner am 08.08.2023 08:35 ---Moin,

falls Du die IT-Tätigkeiten übernommen hast, ohne dass sie Dir wirksam übertragen wurden, hast Du genrerell keinen Anspruch auf ein höheres Entgelt.
Meistens werden die "neuen" Tätigkeiten einfach vom Vorgesetzten angeordnet, ohne dass er dazu ermächtigt ist, und falls der Mitarbeiter das freiwillig macht, ohne die rechtlichen Hintergründe zu kennen, ist für den AG alles in Ordnung.

Deine Tätigkeiten in deiner Tätigkeitsbeschreibung werden sich nicht geändert haben und nur aufgrund dieser bist du entsprechend eingruppiert.

--- End quote ---


Da hatte ich einen Punkt vergessen.
Eine neue Tätigkeitsbeschreibung habe ich bekommen, jedoch war diese auch bei E6.
Die Stelle wurde mit der selben Tätigkeitsbeschreibung ausgeschrieben. Jedoch nun mit E8.

LG

Tagelöhner:

--- Zitat von: Oidaa am 08.08.2023 08:42 ---Die Stelle wurde mit der selben Tätigkeitsbeschreibung ausgeschrieben. Jedoch nun mit E8.

--- End quote ---

Das kann ja nur eine Vermutung deinerseits sein, da dir diese Informationen mit Sicherheit nicht vorliegen. Der Arbeitgeber kann die Tätigkeiten und Zeitumfänge der zugehörigen Arbeitsvorgänge bei der jetzt ausgeschriebenen Stelle entsprechend anpassen, so dass seiner Meinung nach eine E8-Eingruppierung dabei herauskommt. Daraus leitet sich aber für dich keinerlei Anspruch mehr ab. Wie willst Du denn bitte beweisen, dass der Arbeitgeber bei deiner Stellenbewertung einem Irrtum unterlag und diesen jetzt korrigiert hat?

Ich würde behaupten, dieses Kapitel solltest du gedanklich abschließen und dich zügig einem neuen besseren Arbeitsverhältnis zuwenden.

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