Autor Thema: Von Sachgrundbefristung auf Sachgrundbefristunf bewerben?! Ruckwirkend unbefrist  (Read 1224 times)

hacheles

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Hallo,

ich habe eine Sachgrundbefristung.

Aktuell ist in einem anderen Bereich als Krankheitsvertretung extern eine Stelle ausgeschrieben - mit der Option auf Unbefristung.

Diese Stelle ist nicht explizit intern ausgeschrieben.

Darf ich mich jetzt auf diese externe Stelle bewerben? Falls ja, dürfte man mich auch auf dieser Stelle einstellen?

Falls ich die neue Stelle antreten sollte oder bereits angetreten habe, danach aber sich herausstellt, dass der erste sachgrundbefristete Vertrag bzgl. Sachgrund/Sachgründen nicht rechtmäßig war und somit bei diesem ersten Arbeitsverhältnis rückwirkend bereits eine Unbefristung vorliegt, gilt diese Unbefristung dann auch, obwohl man eine neue Sachgrundbefristung angetreten hat?

Danke.

Grüße

McOldie

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1. Ja eine Bewerbung ist grundsätzlich möglich. Frage ist nur, ob der Arbeitgeber mitmacht.
2. Eine Geltendmachung der Rechtswidrigkeit der 1. Befristung ist nur aus diesem Arbeitsverhltnis heraus möglich. Wenn man einen anderen befristeten Arbeitsvertrag mit einem anderen Befristungsgrund angetreten hat, ist dies nicht mehr möglich.

hacheles

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Was bedeutet, wenn der AG mitmacht?

Bernstein

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Das könnte beispielsweise heißen, dass er dich auf der anderen Stelle nicht haben will.

Du darfst dir selbst Gründe ausdenken, was das bedeuten könnte. Schließlich bist du im ÖD beschäftigt.

aronzo

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...und somit bei diesem ersten Arbeitsverhältnis rückwirkend bereits eine Unbefristung vorliegt, gilt diese Unbefristung dann auch, obwohl man eine neue Sachgrundbefristung angetreten hat?
§ 17 Satz 1 TzBfG:
Will der Arbeitnehmer geltend machen, dass die Befristung eines Arbeitsvertrages rechtsunwirksam ist, so muss er innerhalb von drei Wochen nach dem vereinbarten Ende des befristeten Arbeitsvertrages Klage beim Arbeitsgericht auf Feststellung erheben, dass das Arbeitsverhältnis auf Grund der Befristung nicht beendet ist.
...

Es geht also auch "rückwirkend". Eine Bewerbung als Signal ("Ich will bleiben!") wäre so verkehrt nicht, hierbei könnte auch der Personalrat unterstützend tätig werden.

hacheles

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...und somit bei diesem ersten Arbeitsverhältnis rückwirkend bereits eine Unbefristung vorliegt, gilt diese Unbefristung dann auch, obwohl man eine neue Sachgrundbefristung angetreten hat?
§ 17 Satz 1 TzBfG:
Will der Arbeitnehmer geltend machen, dass die Befristung eines Arbeitsvertrages rechtsunwirksam ist, so muss er innerhalb von drei Wochen nach dem vereinbarten Ende des befristeten Arbeitsvertrages Klage beim Arbeitsgericht auf Feststellung erheben, dass das Arbeitsverhältnis auf Grund der Befristung nicht beendet ist.
...

Es geht also auch "rückwirkend". Eine Bewerbung als Signal ("Ich will bleiben!") wäre so verkehrt nicht, hierbei könnte auch der Personalrat unterstützend tätig werden.

Hmmm ... das bedeutet bei dem Ende des ersten befristeten AVs zum 31.10., dass man bis zum 21.11. Zeit hat, Klage zu erheben, obwohl man zum 1.9. vllt schon ne neue Stelle angetreten hat?

MoinMoin

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...und somit bei diesem ersten Arbeitsverhältnis rückwirkend bereits eine Unbefristung vorliegt, gilt diese Unbefristung dann auch, obwohl man eine neue Sachgrundbefristung angetreten hat?
§ 17 Satz 1 TzBfG:
Will der Arbeitnehmer geltend machen, dass die Befristung eines Arbeitsvertrages rechtsunwirksam ist, so muss er innerhalb von drei Wochen nach dem vereinbarten Ende des befristeten Arbeitsvertrages Klage beim Arbeitsgericht auf Feststellung erheben, dass das Arbeitsverhältnis auf Grund der Befristung nicht beendet ist.
...

Es geht also auch "rückwirkend". Eine Bewerbung als Signal ("Ich will bleiben!") wäre so verkehrt nicht, hierbei könnte auch der Personalrat unterstützend tätig werden.

Hmmm ... das bedeutet bei dem Ende des ersten befristeten AVs zum 31.10., dass man bis zum 21.11. Zeit hat, Klage zu erheben, obwohl man zum 1.9. vllt schon ne neue Stelle angetreten hat?
Wenn man einen neuen AV unterschrieben hat, dann dürfte der alte AV vor dem 1.9. (vereinbart) beendet ist und man hat dann bis zum 21.9. Zeit.

hacheles

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...und somit bei diesem ersten Arbeitsverhältnis rückwirkend bereits eine Unbefristung vorliegt, gilt diese Unbefristung dann auch, obwohl man eine neue Sachgrundbefristung angetreten hat?
§ 17 Satz 1 TzBfG:
Will der Arbeitnehmer geltend machen, dass die Befristung eines Arbeitsvertrages rechtsunwirksam ist, so muss er innerhalb von drei Wochen nach dem vereinbarten Ende des befristeten Arbeitsvertrages Klage beim Arbeitsgericht auf Feststellung erheben, dass das Arbeitsverhältnis auf Grund der Befristung nicht beendet ist.
...

Es geht also auch "rückwirkend". Eine Bewerbung als Signal ("Ich will bleiben!") wäre so verkehrt nicht, hierbei könnte auch der Personalrat unterstützend tätig werden.

Hmmm ... das bedeutet bei dem Ende des ersten befristeten AVs zum 31.10., dass man bis zum 21.11. Zeit hat, Klage zu erheben, obwohl man zum 1.9. vllt schon ne neue Stelle angetreten hat?
Wenn man einen neuen AV unterschrieben hat, dann dürfte der alte AV vor dem 1.9. (vereinbart) beendet ist und man hat dann bis zum 21.9. Zeit.

Also unabhängig davon, wie es geendet hat, ob jetzt mit normalem Fristablauf oder durch ein vereinbartes Ende (Aufhebungsvertrag oder Änderungsvertrag?), obwohl man bei Letztgenannten selbst das Ende vorgezogen hat? Wäre das nicht bzgl. einer Klage widersprüchlich und nicht sogar kontraproduktiv?

McOldie

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Hier geht es offenbar um einen Wechsel innerhalb des Arbeitgebers. In diesem Fall könnte der bisherige Arbeitsvertrag hinsichtlich der Frist und des Befristungsgrunds geändert werden, ohne dass der Arbeitsvertrag beendet beendet wird. Wie ist es dann mit der Geltendmachung der Rechtswidrigkeit der ersten Befristung?