Allgemeines und Sonstiges > allgemeine Diskussion
Von Sachgrundbefristung auf Sachgrundbefristunf bewerben?! Ruckwirkend unbefrist
hacheles:
--- Zitat von: aronzo am 09.08.2023 16:08 ---
--- Zitat von: hacheles am 09.08.2023 10:13 ---...und somit bei diesem ersten Arbeitsverhältnis rückwirkend bereits eine Unbefristung vorliegt, gilt diese Unbefristung dann auch, obwohl man eine neue Sachgrundbefristung angetreten hat?
--- End quote ---
§ 17 Satz 1 TzBfG:
Will der Arbeitnehmer geltend machen, dass die Befristung eines Arbeitsvertrages rechtsunwirksam ist, so muss er innerhalb von drei Wochen nach dem vereinbarten Ende des befristeten Arbeitsvertrages Klage beim Arbeitsgericht auf Feststellung erheben, dass das Arbeitsverhältnis auf Grund der Befristung nicht beendet ist.
...
Es geht also auch "rückwirkend". Eine Bewerbung als Signal ("Ich will bleiben!") wäre so verkehrt nicht, hierbei könnte auch der Personalrat unterstützend tätig werden.
--- End quote ---
Hmmm ... das bedeutet bei dem Ende des ersten befristeten AVs zum 31.10., dass man bis zum 21.11. Zeit hat, Klage zu erheben, obwohl man zum 1.9. vllt schon ne neue Stelle angetreten hat?
MoinMoin:
--- Zitat von: hacheles am 09.08.2023 17:35 ---
--- Zitat von: aronzo am 09.08.2023 16:08 ---
--- Zitat von: hacheles am 09.08.2023 10:13 ---...und somit bei diesem ersten Arbeitsverhältnis rückwirkend bereits eine Unbefristung vorliegt, gilt diese Unbefristung dann auch, obwohl man eine neue Sachgrundbefristung angetreten hat?
--- End quote ---
§ 17 Satz 1 TzBfG:
Will der Arbeitnehmer geltend machen, dass die Befristung eines Arbeitsvertrages rechtsunwirksam ist, so muss er innerhalb von drei Wochen nach dem vereinbarten Ende des befristeten Arbeitsvertrages Klage beim Arbeitsgericht auf Feststellung erheben, dass das Arbeitsverhältnis auf Grund der Befristung nicht beendet ist.
...
Es geht also auch "rückwirkend". Eine Bewerbung als Signal ("Ich will bleiben!") wäre so verkehrt nicht, hierbei könnte auch der Personalrat unterstützend tätig werden.
--- End quote ---
Hmmm ... das bedeutet bei dem Ende des ersten befristeten AVs zum 31.10., dass man bis zum 21.11. Zeit hat, Klage zu erheben, obwohl man zum 1.9. vllt schon ne neue Stelle angetreten hat?
--- End quote ---
Wenn man einen neuen AV unterschrieben hat, dann dürfte der alte AV vor dem 1.9. (vereinbart) beendet ist und man hat dann bis zum 21.9. Zeit.
hacheles:
--- Zitat von: MoinMoin am 09.08.2023 18:24 ---
--- Zitat von: hacheles am 09.08.2023 17:35 ---
--- Zitat von: aronzo am 09.08.2023 16:08 ---
--- Zitat von: hacheles am 09.08.2023 10:13 ---...und somit bei diesem ersten Arbeitsverhältnis rückwirkend bereits eine Unbefristung vorliegt, gilt diese Unbefristung dann auch, obwohl man eine neue Sachgrundbefristung angetreten hat?
--- End quote ---
§ 17 Satz 1 TzBfG:
Will der Arbeitnehmer geltend machen, dass die Befristung eines Arbeitsvertrages rechtsunwirksam ist, so muss er innerhalb von drei Wochen nach dem vereinbarten Ende des befristeten Arbeitsvertrages Klage beim Arbeitsgericht auf Feststellung erheben, dass das Arbeitsverhältnis auf Grund der Befristung nicht beendet ist.
...
Es geht also auch "rückwirkend". Eine Bewerbung als Signal ("Ich will bleiben!") wäre so verkehrt nicht, hierbei könnte auch der Personalrat unterstützend tätig werden.
--- End quote ---
Hmmm ... das bedeutet bei dem Ende des ersten befristeten AVs zum 31.10., dass man bis zum 21.11. Zeit hat, Klage zu erheben, obwohl man zum 1.9. vllt schon ne neue Stelle angetreten hat?
--- End quote ---
Wenn man einen neuen AV unterschrieben hat, dann dürfte der alte AV vor dem 1.9. (vereinbart) beendet ist und man hat dann bis zum 21.9. Zeit.
--- End quote ---
Also unabhängig davon, wie es geendet hat, ob jetzt mit normalem Fristablauf oder durch ein vereinbartes Ende (Aufhebungsvertrag oder Änderungsvertrag?), obwohl man bei Letztgenannten selbst das Ende vorgezogen hat? Wäre das nicht bzgl. einer Klage widersprüchlich und nicht sogar kontraproduktiv?
McOldie:
Hier geht es offenbar um einen Wechsel innerhalb des Arbeitgebers. In diesem Fall könnte der bisherige Arbeitsvertrag hinsichtlich der Frist und des Befristungsgrunds geändert werden, ohne dass der Arbeitsvertrag beendet beendet wird. Wie ist es dann mit der Geltendmachung der Rechtswidrigkeit der ersten Befristung?
Navigation
[0] Message Index
[*] Previous page
Go to full version