Autor Thema: Statuswechsel von AN auf BaP  (Read 2499 times)

loserrat

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Statuswechsel von AN auf BaP
« am: 11.08.2023 11:17 »
Moin zusammen,

nach Antrag auf Übernahme ins Beamtenverhältnis ist mir die Information zugegangen, dass dieser Antrag so stattgegeben wird.
Gemäß BLV wäre für mich der frühst mögliche Zeitpunkt 1.10, würde von der Personalbearbeitender Stelle auch mitgehen.

Ich wurde gleichzeitig darüber informiert, dass mein Urlaubsanspruch aus diesem Jahr und dem Jahr davor nicht mit aufs Beamtenverhältnis übertragen werden. Wie bei einer Neueinstellung wird 30/12*3=8 Tage für den Zeitraum Oktober bis Dezember festgesetzt. Urlaubsanspruch, der nicht genommen wurde, wird also ausbezahlt (abgegolten).
Ich habe da noch einige Tage offen.

Jetzt stelle ich mir die Frage, soll ich das Datum für den Statuswechsel nach hinten verschieben? Geburtstag hatte ich zum 1.10. eh schon, bezüglich Lebenalter PKV macht es also keinen Unterschied mehr.

Pro für möglichst frühen Statuswechsel:
Besser Schutz bei Krankheit, Unfall etc. als Beamter
Stufenaufstieg erfolgt früher
netto würde früher ansteigen

Contras für möglichst frühen Statuswechsel
Ich werde nicht allen Erholungsurlaub nehmen können, damit wird es ausgezahlt und somit abgabenpflichtig.
Ich muss Zeitnah mich um PKV kümmern


Pro für späteren Statuswechsel:
30 Tage EU ab dem 1.1.2024
Mehr Zeit für PKV suche

Contra für späteren Statuswechsel:
schlechtere Absicherung für 3 Monate
späteren Stufenaufstieg
netto für drei Monate geringer

Welche Faktoren sollte man bei der Entscheidung noch berücksichtigen?
VBL Unverfallbarkeit der Anwartschaft tritt erst nach drei Jahren ein (nach BetrAVG), damit wären wir im nächsten Jahr.
Habe ich etwas vergessen?


Hans1W

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Antw:Statuswechsel von AN auf BaP
« Antwort #1 am: 11.08.2023 13:32 »
Jahressonderzahlung gibt es nur wenn am 1.12. ein Arbeitsverhätnis besteht.

Beamter

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Antw:Statuswechsel von AN auf BaP
« Antwort #2 am: 11.08.2023 17:30 »
Lebensalter stellt die PKV auf die Jahreszahl und nicht auf ein Datum ab. Daher macht es einen Unterschied, wenn auch geringfügig.

Habe früher wegen der JSZ empfohlen auf den 02.12. zu gehen. Ist allerdings nicht mehr überall nötig und es gibt inzwischen bessere Regelungen.

loserrat

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Antw:Statuswechsel von AN auf BaP
« Antwort #3 am: 11.08.2023 23:18 »
Lebensalter stellt die PKV auf die Jahreszahl und nicht auf ein Datum ab. Daher macht es einen Unterschied, wenn auch geringfügig.
Da ich aber früher im Jahr Geburtstag habe, ist mein Lebensalter gleich, egal ob ich am 1.10 oder 2.12 mich verbeamten lasse.
Zitat
Habe früher wegen der JSZ empfohlen auf den 02.12. zu gehen. Ist allerdings nicht mehr überall nötig und es gibt inzwischen bessere Regelungen.
§ 20 (Bund) gilt noch immer:
"Beschäftigte, die am 1. Dezember im Arbeitsverhältnis stehen, haben Anspruch
auf eine Jahressonderzahlung."
Da müsste man also mal rechnen, was es netto ausmacht, zwei Monate länger AN zu bleiben.

Bastel

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Antw:Statuswechsel von AN auf BaP
« Antwort #4 am: 12.08.2023 08:28 »
 Bezüglich der Stufe dürftest du keinen Schaden haben. Die Zeit als TBler wird so gut wie immer voll übernommen.

loserrat

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Antw:Statuswechsel von AN auf BaP
« Antwort #5 am: 12.08.2023 09:24 »
Bezüglich der Stufe dürftest du keinen Schaden haben. Die Zeit als TBler wird so gut wie immer voll übernommen.
Aber nur, wenn diese Zeiten nicht zur Anerkennung der Laufbahnbefäigung genutzt wurden.
Zitat
§ 29 BLV
1) Hauptberufliche Tätigkeiten, die nach Art und Schwierigkeit mindestens der Tätigkeit in einem Amt der betreffenden Laufbahn entsprechen, können auf die Probezeit angerechnet werden.
(2) Nicht anzurechnen sind hauptberufliche Tätigkeiten,

1.
    die auf den Vorbereitungsdienst angerechnet worden sind oder
2.
    deren Ausübung Voraussetzung für die Zulassung zur Laufbahn ist.

(3) § 19 Absatz 4 gilt entsprechend.
Damit können nur meine Zeiten vor dem Öffentlichen Dienst anerkannt werden. Die wollte man ja nicht anerkennen für die Laufbahnbefähigung bei der Einstellung.

Bastel

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Antw:Statuswechsel von AN auf BaP
« Antwort #6 am: 12.08.2023 10:28 »
Wenn du die Zeiten für die Laufbahnbefähigung noch nicht hast, kannst du auch nicht einfach verbeamtet werden? Oder wie soll das gehen?

loserrat

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Antw:Statuswechsel von AN auf BaP
« Antwort #7 am: 12.08.2023 13:26 »
In du als AN eingestellt wird, auf dem DP sitzt, bis die Zeit gemäß BLV (§18-21) abgelaufen ist. Diese Arbeiten sind dann eindeutig gleichwertig und führen zur Laufbahnbefähigung. Man könnte auch Zeiten aus der PW anerkennen, damit tun sich die Personaler aber immer sehr schwer, besonders je weiter oben man einsteigt. Der Übertrag vom TVöD fällt ihnen leichter, besonders wenn es im eigenen Haus abgeleistet wird.
Somit kannst du Zeiten, die vor dem Eintritt in den ÖD gearbeitet wurden, auf die Erfahrungsstufe anrechnen. Natürlich nur nach einer Prüfung und sie müssen ähnlich gelagert sein vom Aufgabenbereich.

ABCDE

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Antw:Statuswechsel von AN auf BaP
« Antwort #8 am: 13.08.2023 15:58 »
Ist das üblich, dass der Urlaubsanspruch bei Statuswechsel innerhalb der gleichen Behörde nicht übertragen werden kann? Kommt mir etwas merkwürdig vor. Was ist die Rechtsgrundlage? Hat die Behörde da ein Ermessen? Normalerweise versuchen sie Auszahlungen doch immer zu vermeiden?!

loserrat

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Antw:Statuswechsel von AN auf BaP
« Antwort #9 am: 13.08.2023 16:15 »
Ich kann nur von mir sprechen, so viele Statuswechsel bei verschieden Dienstherren macht man im Leben ja nicht. Da wären Verbände und Gewerkschaften wohl die besseren Ansprechpartner.
Ich war selber überrascht, ich hätte erwartet, es bleibt, wie es ist.
Die Rechtsgrundlage ist folgende:
Mit der Annahme der Urkunde erlischt automatisch dein Arbeitsverhältnis( § 12 Abs. 3 BBG). Urlaub, der dir noch zusteht, ist zu nehmen oder abzugelten. Aber selbst wenn ich morgen schon in EU gehen würde, hätte ich weniger restliche Arbeitstage als noch Resturlaub. Mal abgesehen davon das ich aktuell Urlaubsvertretung bin und damit selber gar kein Urlaub nehmen kann.
Es wird wie eine Neueinstellung betrachtet. Es gibt dazu auch ein Schreiben aus dem Personalamt mit allen Rechtsgrundlagen. Das liegt aber auch dem dienstlichen Rechner und heute ist Sonntag ;)

Aber der VBB schreibt:
Zitat
Hinsichtlich des Anspruchs auf Erholungsurlaub findet § 26 TVöD Bund i. V. m. den §§ 5, 6 und 7 Bundesurlaubsgesetz (BUrlG) vollumfänglich Anwendung.

Der Urlaubsanspruch beträgt bei einer Vollzeitbeschäftigung grundsätzlich 30 Arbeitstage pro Kalenderjahr. Der Erholungsurlaub muss somit i.d.R. im laufenden Kalenderjahr gewährt und abgegolten werden. Der Urlaubsanspruch bemisst sich auf die Dauer des Kalenderjahres und wird pro Monat mit 1/12 des Gesamtanspruchs berechnet. D.h. endet das Arbeitsverhältnis zum 30.06. des laufenden Jahres, berechnet sich der Urlaub wie folgt: 6 Monate x 2,5 Tage = 15 Urlaubstage. Kann der Erholungsurlaub wegen Beendigung des Arbeitsverhältnisses ganz oder teilweise nicht mehr gewährt werden, so ist er finanziell abzugelten, § 7 Abs. 4 BUrlG.
Quelle: https://www.vbb.dbb.de/aktuelles/news/erholungsurlaub-und-arbeitszeit-was-es-von-tarifbeschaeftigten-beim-statuswechsel-zu-beachten-gibt/

Bastel

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Antw:Statuswechsel von AN auf BaP
« Antwort #10 am: 13.08.2023 20:52 »
In du als AN eingestellt wird, auf dem DP sitzt, bis die Zeit gemäß BLV (§18-21) abgelaufen ist. Diese Arbeiten sind dann eindeutig gleichwertig und führen zur Laufbahnbefähigung. Man könnte auch Zeiten aus der PW anerkennen, damit tun sich die Personaler aber immer sehr schwer, besonders je weiter oben man einsteigt. Der Übertrag vom TVöD fällt ihnen leichter, besonders wenn es im eigenen Haus abgeleistet wird.
Somit kannst du Zeiten, die vor dem Eintritt in den ÖD gearbeitet wurden, auf die Erfahrungsstufe anrechnen. Natürlich nur nach einer Prüfung und sie müssen ähnlich gelagert sein vom Aufgabenbereich.

Ich verstehe jetzt immer noch nicht, weshalb das ganze für die Stufenlaufzeit nachteilig ist.

loserrat

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Antw:Statuswechsel von AN auf BaP
« Antwort #11 am: 14.08.2023 00:02 »
Zitat
1Von der Anerkennung nach § 28 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 ausgenommen sind Ausbildungszeiten, d. h. auch Zeiten eines Vorbereitungsdienstes sowie hauptberufliche Tätigkeiten, die Voraussetzung für den Erwerb der Laufbahnbefähigung sind. 2Die Probezeit nach § 6 Absatz 3 BBG hingegen ist für die Berücksichtigung bei der Erfahrungszeit nicht verbraucht. 3Während die zum Erwerb der Laufbahnbefähigung absolvierte Zeit überhaupt erst Voraussetzung dafür ist, dass Erfahrungszeit angesammelt werden kann, dient die Probezeit anderen Zwecken. 4Dies wird bereits durch den unterschiedlichen Status des Betroffenen deutlich, der während des laufbahnrechtlichen Vorbereitungsdienstes den Status eines Anwärters oder Referendars innehat.

Beispiel:
Ein Bewerber, der zum Regierungsrat ernannt werden soll, hat nach seinem mit einem Master abgeschlossenen Informatikstudium als Tarifbeschäftigter vier Jahre hauptberuflich als IT-Kraft beim Bund gearbeitet. Die Befähigung für den höheren naturwissenschaftlichen Dienst hat er nach zwei Jahren und sechs Monaten hauptberuflicher Tätigkeit erworben (vgl. § 17 Absatz 5 Nummer 2 Buchstabe c BBG i. V. m. § 21 Absatz 1 Satz 1 BLV). Mit Wirkung der Ernennung zum Regierungsrat am 1. September 2016 werden bei der erstmaligen Stufenfestsetzung von den insgesamt vier Jahren hauptberuflicher Tätigkeit ein Jahr und sechs Monate als Erfahrungszeit anerkannt. Zudem werden ihm pauschal zwei Jahre für den Hochschulabschluss anerkannt. Er bringt damit eine Erfahrungszeit von insgesamt drei Jahren und sechs Monaten mit und erhält ein Grundgehalt der Stufe 2, mit einer anrechenbaren Erfahrungszeit von einem Jahr und sechs Monaten.
Kurzfassung: Zeiten, die zur Laufbahnbefähigung geführt haben, werden nicht auf die Erfahrungsstufe angerechnet.

War das die Intension der Frage, sonst noch mal deutlicher formulieren.

Umlauf

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Antw:Statuswechsel von AN auf BaP
« Antwort #12 am: 15.08.2023 16:19 »
Ist das üblich, dass der Urlaubsanspruch bei Statuswechsel innerhalb der gleichen Behörde nicht übertragen werden kann? Kommt mir etwas merkwürdig vor. Was ist die Rechtsgrundlage? Hat die Behörde da ein Ermessen? Normalerweise versuchen sie Auszahlungen doch immer zu vermeiden?!


Nein ist nicht üblich, ein solches Vorgehen gibt es bei uns nicht.

Muss wohl eine Behörden-Eigenkreation sein.