Autor Thema: Abweichende Vergütung zur Stellenausschreibung  (Read 2052 times)

Grimmwo

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Guten Tag liebes Forum,

ich würde euch heute einmal gern um euren Rat/Einschätzung bitten. Folgende Situation liegt vor:

Ich bin seit nunmehr 10 Jahren als Standesbeamter tätig. Der bisherige Fachverantwortliche für das Standesamt geht zum 01.11.2023 in Ruhestand. Die Stelle wurde intern mit 9C ausgeschrieben. Der vorherige Stelleninhaber erhielt seine Vergütung ebenfalls nach EG 9C.

Ich habe nun die Zusage und werde die Nachfolge antreten. Hinzukommt noch die Fachverantwortlichkeit für den kompletten Bereich der Friedhofsverwaltung (Verwaltung 7 städtischer Friedhöfe, das Anlegen und Planen von neuen Gräberfeldern, Pflege von Stammdaten, Erstellung von Gebührenbescheiden, usw.).

Heute erhielt ich Mitteilung, dass ich Vergütung gem. EG 9A! erhalten werde. Ebenfalls erledige ich die bisherigen Arbeiten bereits seit Juni kommissarisch, da der bisherige Stelleninhaber seitdem bereits Urlaub und Stunden "abfeiert". Die "Höhergruppierung" soll zudem zum 01.10.2023 erfolgen. Ich würde zum 01.11.2023 in der Stufe aufsteigen.

Ich habe das Gefühl, dass mir hier bewusst Jahre an Stufenlaufzeit gestohlen werden, da mutwillig eine "Höhergruppierung" zum 01.10.2023 (also einen Monat vorgezogen) durchgeführt werden soll. Wenn ich die Stelle doch kommissarisch seit Juni begleite, der jetzige Stelleninhaber zum 01.11.2023 in Rente geht und die Stelle erst dann offiziell frei ist, wieso um alles in der Welt sollte die "Höhergruppierung" dann zum 01.10.2023 erfolgen?

Ebenfalls halte ich es nicht für rechtens, die Vergütung nach EG 9a zu zahlen, da die Stelle mit 9c ausgeschrieben wurde und auch der vorherige Stelleninhaber die Vergütung gem. 9c erhielt (ohne Hochschulstudium und ohne Fachverantwortlichkeit für den FB Friedhof).

Habt ihr hier ggf. eine Einschätzung bzw. einen Rat, wie ich hier am Besten vorgehen sollte?

Vielen Dank im voraus und ein schönes Wochenende allen.

FearOfTheDuck

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Antw:Abweichende Vergütung zur Stellenausschreibung
« Antwort #1 am: 12.08.2023 13:12 »
Dann stimme nur einer Höhergruppierung zum 01.11. zu. Eine Änderung der EG ist zustimmungspflichtig.

Stellen sind für die Eingruppierung unbeachtlich. TB sind gemäß ihrer nicht nur vorübergehend übertragenen Tätigkeit eingruppiert. Sofern sich tatsächlich eine 9c aus der Tätigkeit ergibt, bliebe der Rechtsweg, um die Rechtsmeinung des AG korrigieren zu lassen.

Ramirez

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Antw:Abweichende Vergütung zur Stellenausschreibung
« Antwort #2 am: 19.08.2023 09:51 »
Wenn die kommissarische Übertragung gültig ist zählt bei dauerhafter Übertragung dieser der Juni als Stichtag, was wohl ebenfalls viel Zeit stehlen würde. Würde ich im Hinterkopf behalten, da heißt es sonst gern, "ist so vorgeschrieben".