Autor Thema: [NI] Widerspruch amtsangemessene Besoldung/Versorgung  (Read 4177 times)

campingfreak

  • Newbie
  • *
  • Beiträge: 2
Hallo zusammen,
ich lese hier seit geraumer Zeit mit, nun habe ich auch ein Anliegen.
Ich bin seit 01.04.2023 in Pension. Ich habe die letzten Jahre immer im Dezember meinen Widerspruch bezügl. der nicht amtsangemessenen Besoldung eingereicht. Nun stellen sich mir folgende Fragen:
1. Hätte ich bezügl. der nicht amtsangemessenen Besoldung in 2023 den Widerspruch vor dem 01.04.2023 einlegen  müssen oder ist es hier, wie von mir vermutet ausreichend, dies am Ende des Kalenderjahres zu tun?
2. Sollte ich bezüglich der nicht amtsangemessenen Versorgung für 2023 einen eigenen Widerspruch einlegen? Der Text ist ja vermutlich etwas anders.
Ich wäre auch dankbar, wenn ich einen kurzen Hinweis bekommen könnte, wo ich ein aktuelles Widerspruchsformular finden kann.

« Last Edit: 16.08.2023 02:50 von Admin2 »

flip

  • Hero Member
  • *****
  • Beiträge: 560
Antw:[NDS] Widerspruch amtsangemessene Besoldung/Versorgung
« Antwort #1 am: 15.08.2023 17:10 »
zu 1. Der Widerspruch / Antrag ist haushaltsnah geltend zu machen. bedeutet, dass entsprechende Rechte gegenüber dem Dienstherrn noch im jeweils laufenden Haushaltsjahr geltend zu machen sind.

Opa

  • Gast
Antw:[NDS] Widerspruch amtsangemessene Besoldung/Versorgung
« Antwort #2 am: 15.08.2023 18:00 »
Als Meinung ohne juristischen Hintergrund:
Angenommen, der Widerspruch gegen die Besoldung bis 03/2023 hätte Erfolg, wäre dann zwangsläufig auch das Ruhegehalt zu niedrig bemessen. Mir fällt momentan keine Rechtsgrundlage ein, nach der in diesem Fall der Dienstherr von Amts wegen verpflichtet wäre, das Ruhegehalt neu zu berechnen.

Also braucht es einen formaljuristischen Anstupser von deiner Seite, der sich gegen die Berechnung des Ruhegehalts richtet. Über das Ruhegehalt ist ein Bescheid erlassen worden, der mittels Widerspruch anfechtbar ist. Die reguläre Widerspruchsfrist dürfte abgelaufen sein, sofern der Bescheid formell korrekt war dauert sie einen Monat.

Innerhalb der Widerspruchsfrist wäre eine relativ einfache Möglichkeit gewesen, den Bescheid hinsichtlich der Höhe anzufechten mit Verweis auf das schwebende Verfahren hinsichtlich der zugrundeliegenden Bezüge aus dem aktiven Dienst und gleichzeitig um Ruhendstellung mit Verzicht auf Einrede der Verjährung bis zur abschließenden Entscheidung über die bereits laufenden Verfahren zu bitten.

Außerhalb der Widerspruchsfrist ist der Bescheid über das Ruhegehalt erstmal bestandskräftig und der Höhe nach auch nicht wegen der anderen Diskussion rechtswidrig, da er nach den zum Zeitpunkt seines Erlasses maßgeblichen Verhältnissen korrekt festgesetzt wurde. Ob es nun sinnvoll ist, jährlich Widerspruch einzulegen und wie die Bezügestelle damit umgehen würde, kann ich nicht einschätzen. Vermutlich wird man den Widerspruch jedoch direkt ablehnen, da der Bescheid nicht rechtswidrig ist (s.o.).

Damit bliebe also nur noch, im Erfolgsfall aus dem ersten Verfahren (Widersprüche vor 2023) einen Antrag auf Neuberechnung des Ruhegehalts zu stellen. § 51 Abs. 1 Nr. 1 VwVfG eröffnet diese Möglichkeit auch für die Vergangenheit. Hier muss allerdings der Beamte innerhalb von 3 Monaten nach Kenntnis der zugrundeliegenden Änderung der Rechtslage von sich aus tätig werden. Also spätestens 3 Monate, nachdem dir der Stattgabebescheid zur amtsangemessenen Besoldung zugegangen ist.

campingfreak

  • Newbie
  • *
  • Beiträge: 2
Antw:[NI] Widerspruch amtsangemessene Besoldung/Versorgung
« Antwort #3 am: 18.08.2023 12:17 »
Danke für die schnellen Antworten.
Hat vielleicht noch jemand eine Meinung dazu, insbesondere zu dem Widerspruch bezügl. der Versorgung?

Ozymandias

  • Hero Member
  • *****
  • Beiträge: 875
Antw:[NI] Widerspruch amtsangemessene Besoldung/Versorgung
« Antwort #4 am: 18.08.2023 14:34 »
Danke für die schnellen Antworten.
Hat vielleicht noch jemand eine Meinung dazu, insbesondere zu dem Widerspruch bezügl. der Versorgung?

https://www.gdp.de/gdp/gdpber.nsf/id/de_musterantrag-widerspruch-amtsangemessene-alimentation

Hier ist z.B. ein eigener Widerspruch für Versorgungsempfänger.

Was Opa schreibt macht viel Sinn. Die Versorgung ist zwar an die Besoldung angelehnt, wird aber ist dann häufig z.B. im Landesbeamtenversorgungsgesetz geregelt. Also in einer anderen Rechtsgrundlage geregelt. In Niedersachsen z.B im NBeamtVG.

Also definitiv für 2023 auch gegen die Versorgung Widerspruch einlegen.

Kalimochero

  • Newbie
  • *
  • Beiträge: 25
Antw:[NI] Widerspruch amtsangemessene Besoldung/Versorgung
« Antwort #5 am: 11.11.2023 21:36 »
An welche Stelle geht denn der Wiederspruch - Aurich oder das regionale Landesamt für Bezüge?

Tyrion

  • Newbie
  • *
  • Beiträge: 45
Antw:[NI] Widerspruch amtsangemessene Besoldung/Versorgung
« Antwort #6 am: 12.11.2023 01:47 »
An welche Stelle geht denn der Wiederspruch - Aurich oder das regionale Landesamt für Bezüge?

Der Widerspruch geht an die Stelle, die in der Bezüge- oder Versorgungsabrechnung als Absender angegeben wird. Bei Versorgungsempfängern der unmittelbaren Landesverwaltung wäre dies z. B. das NLBV Hannover.

Schlaubi

  • Newbie
  • *
  • Beiträge: 33
Antw:[NI] Widerspruch amtsangemessene Besoldung/Versorgung
« Antwort #7 am: 12.11.2023 22:09 »
Gibt es inzwischen eine aktualisierte Fassung? Denn es ist ja davon auszugehen, dass die alte Fassung negativ beschieden wird, da die Widersprüche auch nicht mehr ruhend gestellt werden, da davon ausgegangen wird, dass mit der Neuregelung der Besoldung dafür keine Grundlage besteht…

Weis jemand was dazu? Im Falle eines Widerspruchs müsste man dann ja klagen… oder gibt es schon eine neue Vereinbarung, dass sie ruhend gestellt werden?

SwenTanortsch

  • Hero Member
  • *****
  • Beiträge: 2,064
Antw:[NI] Widerspruch amtsangemessene Besoldung/Versorgung
« Antwort #8 am: 14.11.2023 08:25 »
Hier findet sich zunächst einmal ein aktuelles Widerspruchsschreiben für dieses Kalenderjahr 2023:

https://www.gew-nds.de/aktuelles/detailseite/amtsangemessenheit-der-besoldung-2