Als Meinung ohne juristischen Hintergrund:
Angenommen, der Widerspruch gegen die Besoldung bis 03/2023 hätte Erfolg, wäre dann zwangsläufig auch das Ruhegehalt zu niedrig bemessen. Mir fällt momentan keine Rechtsgrundlage ein, nach der in diesem Fall der Dienstherr von Amts wegen verpflichtet wäre, das Ruhegehalt neu zu berechnen.
Also braucht es einen formaljuristischen Anstupser von deiner Seite, der sich gegen die Berechnung des Ruhegehalts richtet. Über das Ruhegehalt ist ein Bescheid erlassen worden, der mittels Widerspruch anfechtbar ist. Die reguläre Widerspruchsfrist dürfte abgelaufen sein, sofern der Bescheid formell korrekt war dauert sie einen Monat.
Innerhalb der Widerspruchsfrist wäre eine relativ einfache Möglichkeit gewesen, den Bescheid hinsichtlich der Höhe anzufechten mit Verweis auf das schwebende Verfahren hinsichtlich der zugrundeliegenden Bezüge aus dem aktiven Dienst und gleichzeitig um Ruhendstellung mit Verzicht auf Einrede der Verjährung bis zur abschließenden Entscheidung über die bereits laufenden Verfahren zu bitten.
Außerhalb der Widerspruchsfrist ist der Bescheid über das Ruhegehalt erstmal bestandskräftig und der Höhe nach auch nicht wegen der anderen Diskussion rechtswidrig, da er nach den zum Zeitpunkt seines Erlasses maßgeblichen Verhältnissen korrekt festgesetzt wurde. Ob es nun sinnvoll ist, jährlich Widerspruch einzulegen und wie die Bezügestelle damit umgehen würde, kann ich nicht einschätzen. Vermutlich wird man den Widerspruch jedoch direkt ablehnen, da der Bescheid nicht rechtswidrig ist (s.o.).
Damit bliebe also nur noch, im Erfolgsfall aus dem ersten Verfahren (Widersprüche vor 2023) einen Antrag auf Neuberechnung des Ruhegehalts zu stellen. § 51 Abs. 1 Nr. 1 VwVfG eröffnet diese Möglichkeit auch für die Vergangenheit. Hier muss allerdings der Beamte innerhalb von 3 Monaten nach Kenntnis der zugrundeliegenden Änderung der Rechtslage von sich aus tätig werden. Also spätestens 3 Monate, nachdem dir der Stattgabebescheid zur amtsangemessenen Besoldung zugegangen ist.