Autor Thema: Höherwertige Tätigkeit und §13 und 14 TVöD  (Read 2047 times)

Saddy

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Hallo liebes Forum,

ich würde gerne einmal Euer Fachwissen und vor allem Eure Erfahrung zu meinem Fall hören:

Ich, Tarifbeschäftigter E7, leiste nun mittlerweile seit beinahe 2 1/2 Jahren nahezu durchgehend höherwertige Tätigkeiten und fühle mich von meinem Arbeitgeber mittlerweile verarscht und ausgenutzt.

Vom 01.05.2021 - 30.06.2022 habe ich eine E9a Tätigkeit erledigt und dementsprechend die Zulagen beantragt - welche nun nach über 2 Jahren endlich ausgezahlt werden.
Seit dem 09.01.2023 - heute bin ich auf eine E9c Stelle abgeordnet, eigentlich hätte ich bereits zum 01.07. fest auf dieser Stelle sitzen sollen - hier gibt es jedoch anscheinend plötzlich zweifel an meiner Qualifikation auf Papier obwohl vor Beginn der Abordnung alle beruflichen Abschlüsse dargelegt worden sind und auch mein aktueller Chef ist sehr zufrieden und will mich auf der Stelle behalten.

Nun meine eigentliche Frage: Hätte ich nicht nach §13 und §14 TVöD-V nicht bereits sowieso den tarifrechtlichen Anspruch auf die Höhergruppierung zu E9c? Im Grunde hätte ich damals bereits nach 6 Monaten E9a Tätigkeit fest in diese Entgeldgruppe eingruppiert werden müssen und nun eigentlich zum 01.07.2023 in E9c?

Ich renne mittlerweile im Grunde einem 5-stelligen Nettogehalt hinterher und komme finaziell doch solangsam an meine Grenzen. Auch die Psyche leidet...man leistet ja trotzdem jeden Tag gut gelaunt die Arbeit, wird aber vom Arbeitgeber hier im Stich gelassen - trotz Personalmangel etc..
« Last Edit: 16.08.2023 18:38 von Saddy »

MoinMoin

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Antw:Höherwertige Tätigkeit und §13 und 14 TVöD
« Antwort #1 am: 16.08.2023 20:18 »
Vorweg
§13 ist irrelevant für dich.
Also nichts mit Anspruch auf HG.
§13 bezieht sich auf unveränderte Tätigkeiten, die sich durch die Veränderung der damit verbunden Arbeitsvorgänge zu höherwertigen Tätigkeiten weiterentwickelt haben.
Also statt Rechenschieber für die Datenanalyse einen Rechencluster inkl. KI Anwendungen bedienen.

Aber der §14 ist deine Baustelle.
Wie wurden dir diese Tätigkeiten übertragen/zugeordnet?
Wenn du schreibst du bist seit dem 9.1.23 auf eine 9c Stelle abgeordnet, heißt, dass dir wurden diese 9c Tätigkeiten vom AG (also via Personalverwaltung, ggfls. inkl. Mitbestimmung vom PR) vorübergehend übertragen?
Schriftlich?
Falls, ja, dann steht dir seit automatisch eine Zulage zu, so dass du das Entgelt der 9c auf dem Konto bekommst.
Falls Voraussetzungen in der Person fehlen, dann eine zur 9b.

Da musst du beim AG nichts "beantragen", sondern einfach diese Entgelt einfordern und falls nicht der Ag nicht seiner Hauptleistung nachkommt (also das dir tariflich zustehende Entgelt zu überweisen), bei ArbG einklagen.
Kostet dich keine Euro, da kein Rechtsanwalt notwendig.

Parallel dazu würde ich mir einen AG suchen, der sich an die vertraglichen Vereinbarungen hält und nicht betrügerisch dich um deine Gehalt prellt.

Saddy

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Antw:Höherwertige Tätigkeit und §13 und 14 TVöD
« Antwort #2 am: 16.08.2023 21:26 »
Wenn ich Dir sage, dass mein AG eigentlich einer der größten im ÖD ist wirst du mir das wahrscheinlich nicht glauben.

Die erste höherwertige Tätigkeit wurde schriftlich (PR beteiligt) übertragen und nach 6 Monaten immer wieder verlängert - hier sollen die Zulagen nach langen warten nun ausgezahlt werden.

Die zweite Tätigkeit wurde schriftlich per Abordnung (Beteiligung PR) übertragen, zunächst für 6 Monate mit anschließender festen Stellenbesetzung. Auf diese feste Stellenbesetzung warte ich nun seit 01.07.. Das mit der HG ist zwar schade aber stimmt, wenn man sich die § genau durchließt ergibt sich dies tatsächlich so.

Sprich im Grunde könnte ich zeitlich unbegrenzt eine ANDERE höherwertige Tätigkeit ausüben ohne letztendlich den Anspruch auf die HG zu haben?

Danke für die detailierte Antwort!


MoinMoin

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Antw:Höherwertige Tätigkeit und §13 und 14 TVöD
« Antwort #3 am: 16.08.2023 22:12 »
Wenn ich Dir sage, dass mein AG eigentlich einer der größten im ÖD ist wirst du mir das wahrscheinlich nicht glauben.
Warum nicht, Unfähigkeit oder Ahnungslosigkeit bzgl. Tarifrecht ist doch überall im öD, ob klein oder groß zu beobachten.

Zitat
Die erste höherwertige Tätigkeit wurde schriftlich (PR beteiligt) übertragen und nach 6 Monaten immer wieder verlängert - hier sollen die Zulagen nach langen warten nun ausgezahlt werden.
Da kannst du aber von Glück reden, wenn dieser sehr soziale, größte AG im öD dir freundlicherweise dieses Geld auszahlt, obwohl du darauf keinen rechtlichen Anspruch mehr hast.
(Denn ich gehe davon aus, dass du nicht dafür gesorgt hast das §37 ausgesetzt ist)

Toi Toi Toi
Zitat
Die zweite Tätigkeit wurde schriftlich per Abordnung (Beteiligung PR) übertragen, zunächst für 6 Monate mit anschließender festen Stellenbesetzung. Auf diese feste Stellenbesetzung warte ich nun seit 01.07.. Das mit der HG ist zwar schade aber stimmt, wenn man sich die § genau durchließt ergibt sich dies tatsächlich so.
Interessant: die vorübergehende Übertragung ist beendet und du machst weiterhin die Tätigkeiten?
Wie wurde kommuniziert, dass sie dann zu einer dauerhaften Übertragung führt.

BTW: Stellen und Stellenbesetzung sind tariflicher Blödsinn und irrelevant.
Es geht im Arbeitnehmerbereich immer nur um die übertragenden Tätigkeiten.

Zitat
Sprich im Grunde könnte ich zeitlich unbegrenzt eine ANDERE höherwertige Tätigkeit ausüben ohne letztendlich den Anspruch auf die HG zu haben?
Nein, man kann einen ziemlich lange Zeit vorübergehend Tätigkeiten (immer wieder) übertragen bekommen.
Allerdings muss der "Befristungsgrund" entsprechend auch existieren.
Klassiker:
Schwangerschaftsvertretung und danach Elternzeit, da kann man schon mal ein paar Jährchen vorübergehend hT übertragen bekommen.

Aber wenn einfach so (quasi ohne sachlichen Grund) entsprechend die "vorübergehende" Übertragung mit willkürlichen Verlängerungen erfolgt, dann ist diese durchaus vor Gericht anzweifelbar und wird zu einer normalen Höhergruppierung.
Zitat
Danke für die detailierte Antwort!

Trauriger, aber klassischer Fall, von Vollversagen der Personaler und des Personalrates und (nicht böse gemeint) der Inaktivität des AN, dass mit sich machen zu lassen.

Mein Rat: Schreibe die Personaler (cc an Vorgesetzten und PR) freundlich an, Frist bis Ende des Monats, ob du weiterhin, die ab dem 9.1.23 vorübergehend übertragenden Tätigkeiten ausüben sollst, falls sie dir dieses nicht bestätigen, dann würdest du diese Tätigkeiten einstellen müssen, da die Übertragung dieser Tätigkeiten bis zum x.x.befristet war und du damit offensichtlich nicht mehr befugt bist, diese auszuüben.
Eine iTüflechen wäre der Nachsatz:  und du Sorge hast, dass man Arbeitsrechtlich gegen dich vorgeht, wenn du unbefugt weiterhin diese Aufgaben wahrnimmst.  ;D

Saddy

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Antw:Höherwertige Tätigkeit und §13 und 14 TVöD
« Antwort #4 am: 18.08.2023 11:46 »
Die Zulagen wurden stets fristgerecht beantragt, die Stelle musste jedoch erst wirklich ewig bewertet werden und zwischenzeitlich ist der Antrag 2x verloren gegangen.

In der Abordnung steht "die endgültige Umsetzung wird gesondert in 2023 beantragt"

Aktuell gibt es keine Befristung und keine Aussage wie es weitergehen soll.

MoinMoin

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Antw:Höherwertige Tätigkeit und §13 und 14 TVöD
« Antwort #5 am: 18.08.2023 12:08 »
Nochmals zur Info, Stellen sind egal, es kommt nur auf die auszuübenden Tätigkeiten und was wie wo beantragt werden muss ist auch scheiß egal.

und die Zulagen "muss" man nicht beantragen, sondern man bekommt sie und hat eine einklagbares Anrecht drauf, nach einem Monat, sofern man hT übertragen bekommen hat.

Wenn du die dann bekommen hast, kannst du ja mal Verzugszinsen einfordern  8)

Und wenn da eine Abordnung ohne begründbare Frist gemacht wird und du die Tätigkeiten übertragen bekommen hast und diese höherwertig sind, dann bist du höhergruppiert.
Und das kann man dir nicht wieder nehmen.

und kannst dein Entgelt einfordern, nur weil dein AG da ein überfordert ist, sich ordentlich zu organisieren brauchst du nicht auf das dir vertraglich zustehende Entgelt warten.


Du kannst jetzt ganz einfach mit Frist 2 Wochen beim Personaler (nicht Vorgesetzten) eine Bestätigung einfordern, dass du die aktuellen Tätigkeiten weiterhin ausüben sollst, da du ansonsten nicht wüsstest, was du für Tätigkeiten ausüben sollst.
Wenn der AG (via Personaler) da nichts bestätigt, dann weißt du darauf hin, dass du auf schriftliche Anweisungen wartest, was deine auszuübenden Tätigkeiten sind und solange dir nichts anderes übrig bleibt als Bleistifte anzuspitzen, mal sehen wie die das finden

Wenn sie es bestätigen, dann forderst du das Entgelt entsprechend deiner Eingruppierung ein.

Aber du kannst auch einfach da sitzen und warten, dass der AG sich bequemt .....

Fragmon

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Antw:Höherwertige Tätigkeit und §13 und 14 TVöD
« Antwort #6 am: 18.08.2023 12:30 »
Nochmals zur Info, Stellen sind egal, es kommt nur auf die auszuübenden Tätigkeiten und was wie wo beantragt werden muss ist auch scheiß egal.

und die Zulagen "muss" man nicht beantragen, sondern man bekommt sie und hat eine einklagbares Anrecht drauf, nach einem Monat, sofern man hT übertragen bekommen hat.

Wenn du die dann bekommen hast, kannst du ja mal Verzugszinsen einfordern  8)

Und wenn da eine Abordnung ohne begründbare Frist gemacht wird und du die Tätigkeiten übertragen bekommen hast und diese höherwertig sind, dann bist du höhergruppiert.
Und das kann man dir nicht wieder nehmen.

und kannst dein Entgelt einfordern, nur weil dein AG da ein überfordert ist, sich ordentlich zu organisieren brauchst du nicht auf das dir vertraglich zustehende Entgelt warten.


Du kannst jetzt ganz einfach mit Frist 2 Wochen beim Personaler (nicht Vorgesetzten) eine Bestätigung einfordern, dass du die aktuellen Tätigkeiten weiterhin ausüben sollst, da du ansonsten nicht wüsstest, was du für Tätigkeiten ausüben sollst.
Wenn der AG (via Personaler) da nichts bestätigt, dann weißt du darauf hin, dass du auf schriftliche Anweisungen wartest, was deine auszuübenden Tätigkeiten sind und solange dir nichts anderes übrig bleibt als Bleistifte anzuspitzen, mal sehen wie die das finden

Wenn sie es bestätigen, dann forderst du das Entgelt entsprechend deiner Eingruppierung ein.

Aber du kannst auch einfach da sitzen und warten, dass der AG sich bequemt .....

In der Theorie natürlich die einzige Lösung; in der Praxis bei solch einem Vorgehen meist EDeKa.

Saddy

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Antw:Höherwertige Tätigkeit und §13 und 14 TVöD
« Antwort #7 am: 18.08.2023 12:33 »
Danke für die vielen Informationen - werde jetzt jedenfalls proaktiv die Sache angehen.

Schönes Wochenende Euch!!

Organisator

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Antw:Höherwertige Tätigkeit und §13 und 14 TVöD
« Antwort #8 am: 18.08.2023 12:56 »
Nochmals zur Info, Stellen sind egal, es kommt nur auf die auszuübenden Tätigkeiten und was wie wo beantragt werden muss ist auch scheiß egal.

und die Zulagen "muss" man nicht beantragen, sondern man bekommt sie und hat eine einklagbares Anrecht drauf, nach einem Monat, sofern man hT übertragen bekommen hat.

Wenn du die dann bekommen hast, kannst du ja mal Verzugszinsen einfordern  8)

Und wenn da eine Abordnung ohne begründbare Frist gemacht wird und du die Tätigkeiten übertragen bekommen hast und diese höherwertig sind, dann bist du höhergruppiert.
Und das kann man dir nicht wieder nehmen.

und kannst dein Entgelt einfordern, nur weil dein AG da ein überfordert ist, sich ordentlich zu organisieren brauchst du nicht auf das dir vertraglich zustehende Entgelt warten.


Du kannst jetzt ganz einfach mit Frist 2 Wochen beim Personaler (nicht Vorgesetzten) eine Bestätigung einfordern, dass du die aktuellen Tätigkeiten weiterhin ausüben sollst, da du ansonsten nicht wüsstest, was du für Tätigkeiten ausüben sollst.
Wenn der AG (via Personaler) da nichts bestätigt, dann weißt du darauf hin, dass du auf schriftliche Anweisungen wartest, was deine auszuübenden Tätigkeiten sind und solange dir nichts anderes übrig bleibt als Bleistifte anzuspitzen, mal sehen wie die das finden

Wenn sie es bestätigen, dann forderst du das Entgelt entsprechend deiner Eingruppierung ein.

Aber du kannst auch einfach da sitzen und warten, dass der AG sich bequemt .....

In der Theorie natürlich die einzige Lösung; in der Praxis bei solch einem Vorgehen meist EDeKa.

Dann muss man sich fragen, ob ein tarifvertragswidrig agierender Arbeitgeber der Richtige für einen ist. Und ob da nicht noch mehr im Argen ist.

Fragmon

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Antw:Höherwertige Tätigkeit und §13 und 14 TVöD
« Antwort #9 am: 18.08.2023 13:30 »
Nochmals zur Info, Stellen sind egal, es kommt nur auf die auszuübenden Tätigkeiten und was wie wo beantragt werden muss ist auch scheiß egal.

und die Zulagen "muss" man nicht beantragen, sondern man bekommt sie und hat eine einklagbares Anrecht drauf, nach einem Monat, sofern man hT übertragen bekommen hat.

Wenn du die dann bekommen hast, kannst du ja mal Verzugszinsen einfordern  8)

Und wenn da eine Abordnung ohne begründbare Frist gemacht wird und du die Tätigkeiten übertragen bekommen hast und diese höherwertig sind, dann bist du höhergruppiert.
Und das kann man dir nicht wieder nehmen.

und kannst dein Entgelt einfordern, nur weil dein AG da ein überfordert ist, sich ordentlich zu organisieren brauchst du nicht auf das dir vertraglich zustehende Entgelt warten.


Du kannst jetzt ganz einfach mit Frist 2 Wochen beim Personaler (nicht Vorgesetzten) eine Bestätigung einfordern, dass du die aktuellen Tätigkeiten weiterhin ausüben sollst, da du ansonsten nicht wüsstest, was du für Tätigkeiten ausüben sollst.
Wenn der AG (via Personaler) da nichts bestätigt, dann weißt du darauf hin, dass du auf schriftliche Anweisungen wartest, was deine auszuübenden Tätigkeiten sind und solange dir nichts anderes übrig bleibt als Bleistifte anzuspitzen, mal sehen wie die das finden

Wenn sie es bestätigen, dann forderst du das Entgelt entsprechend deiner Eingruppierung ein.

Aber du kannst auch einfach da sitzen und warten, dass der AG sich bequemt .....

In der Theorie natürlich die einzige Lösung; in der Praxis bei solch einem Vorgehen meist EDeKa.

Dann muss man sich fragen, ob ein tarifvertragswidrig agierender Arbeitgeber der Richtige für einen ist. Und ob da nicht noch mehr im Argen ist.

Auch das ist in der Theorie korrekt. Wenn es sich jedoch um einen Arbeitgeber handelt der in der Fläche vertreten ist und man keinen Adäquaten AG in der Nähe findet, ist man ggf. unfreiwillig gebunden.

MoinMoin

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Antw:Höherwertige Tätigkeit und §13 und 14 TVöD
« Antwort #10 am: 18.08.2023 13:35 »
Auch das ist in der Theorie korrekt. Wenn es sich jedoch um einen Arbeitgeber handelt der in der Fläche vertreten ist und man keinen Adäquaten AG in der Nähe findet, ist man ggf. unfreiwillig gebunden.
Und man lässt mit sich machen was der Ag will, der sich deswegen nicht an das Recht halten muss?
Oder man hält sich Stumpf an die Regeln und macht einen auf Doof und schlägt diese Pfuscherverwaltung mit den Möglichkeiten die einem Verwaltung gibt.

Organisator

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Antw:Höherwertige Tätigkeit und §13 und 14 TVöD
« Antwort #11 am: 18.08.2023 15:20 »
Nochmals zur Info, Stellen sind egal, es kommt nur auf die auszuübenden Tätigkeiten und was wie wo beantragt werden muss ist auch scheiß egal.

und die Zulagen "muss" man nicht beantragen, sondern man bekommt sie und hat eine einklagbares Anrecht drauf, nach einem Monat, sofern man hT übertragen bekommen hat.

Wenn du die dann bekommen hast, kannst du ja mal Verzugszinsen einfordern  8)

Und wenn da eine Abordnung ohne begründbare Frist gemacht wird und du die Tätigkeiten übertragen bekommen hast und diese höherwertig sind, dann bist du höhergruppiert.
Und das kann man dir nicht wieder nehmen.

und kannst dein Entgelt einfordern, nur weil dein AG da ein überfordert ist, sich ordentlich zu organisieren brauchst du nicht auf das dir vertraglich zustehende Entgelt warten.


Du kannst jetzt ganz einfach mit Frist 2 Wochen beim Personaler (nicht Vorgesetzten) eine Bestätigung einfordern, dass du die aktuellen Tätigkeiten weiterhin ausüben sollst, da du ansonsten nicht wüsstest, was du für Tätigkeiten ausüben sollst.
Wenn der AG (via Personaler) da nichts bestätigt, dann weißt du darauf hin, dass du auf schriftliche Anweisungen wartest, was deine auszuübenden Tätigkeiten sind und solange dir nichts anderes übrig bleibt als Bleistifte anzuspitzen, mal sehen wie die das finden

Wenn sie es bestätigen, dann forderst du das Entgelt entsprechend deiner Eingruppierung ein.

Aber du kannst auch einfach da sitzen und warten, dass der AG sich bequemt .....

In der Theorie natürlich die einzige Lösung; in der Praxis bei solch einem Vorgehen meist EDeKa.

Dann muss man sich fragen, ob ein tarifvertragswidrig agierender Arbeitgeber der Richtige für einen ist. Und ob da nicht noch mehr im Argen ist.

Auch das ist in der Theorie korrekt. Wenn es sich jedoch um einen Arbeitgeber handelt der in der Fläche vertreten ist und man keinen Adäquaten AG in der Nähe findet, ist man ggf. unfreiwillig gebunden.

Selbst wenn man auf den AG irgendwie angewiesen sein sollte würde man durch Kuschen auch nicht weiterkommen. Das gezeichnete Bild der EdKa halte ich da für übertrieben.