Grundsätzlich ist es so, wie Hain geschrieben hat. In Einzelfällen kann davon aber abgewichen werden. Ein typisches Beispiel sind die Beamten, die der Deutschen Bahn AG zugewiesen sind. Diese haben - Aufgrund Absprache zwitschern Bahn und Bund) lediglich die niedrigere Aebeitszeit der Bahn zu erbringen. Überstunden werden allerdings trotzdem erst ab Überschreitung der für Beamten eigentlich üblichen 41h bezahlt. Auch bei Zuweisung zu überstaatlichen oder supranationalen Organisationen (EU, Weltbank, UN) gelten typischerweise die Arbeitszeiten der Aufnahmegerät Organisationen. Bei einer Zuweisung zur Kreiskrankenhaus AG dürfte es dagegen regelmäßig bei den 41h bleiben.