Autor Thema: Zuweisung § 29 Bundesbeamten Gesetzt Arbeitszeit  (Read 1504 times)

Sungam

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Moin,
sehe ich es richtig, dass wenn ein Beamter eine Zuweisung bekommt, er die Arbeitszeit der aufnehmenden "Firma"
übernimmt?
Danke Sungam

Hain

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Antw:Zuweisung § 29 Bundesbeamten Gesetzt Arbeitszeit
« Antwort #1 am: 17.08.2023 07:52 »
Moin,

die Wochenarbeitszeit von Beamten ist durch Verordnung festgelegt, daran ändert auch eine Zuweisung nichts. Etwas anderes kann sich beispielsweise bei Insichbeurlaubungen gelten. Die Lage und Rahmenbedingungen zur Gestaltung der Arbeitszeit werden in der Regel in der aufnehmenden Dienststelle gestaltet.

Grüße
Hain

Sungam

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Antw:Zuweisung § 29 Bundesbeamten Gesetzt Arbeitszeit
« Antwort #2 am: 17.08.2023 08:18 »

Also ist die Anpassung der Arbeitszeit an die des aufzunehmenden Betriebes ein Goodwill  vom
aufzunehmenden Betrieb.... ?

2strong

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Antw:Zuweisung § 29 Bundesbeamten Gesetzt Arbeitszeit
« Antwort #3 am: 17.08.2023 09:15 »
Grundsätzlich ist es so, wie Hain geschrieben hat. In Einzelfällen kann davon aber abgewichen werden. Ein typisches Beispiel sind die Beamten, die der Deutschen Bahn AG zugewiesen sind. Diese haben - Aufgrund Absprache zwitschern Bahn und Bund) lediglich die niedrigere Aebeitszeit der Bahn zu erbringen. Überstunden werden allerdings trotzdem erst ab Überschreitung der für Beamten eigentlich üblichen 41h bezahlt. Auch bei Zuweisung zu überstaatlichen oder supranationalen Organisationen (EU, Weltbank, UN) gelten typischerweise die Arbeitszeiten der Aufnahmegerät Organisationen. Bei einer Zuweisung zur Kreiskrankenhaus AG dürfte es dagegen regelmäßig bei den 41h bleiben.