Autor Thema: Rufbereitschaft - Pauschale und Vergütung bei Aktivierung  (Read 1522 times)

ThinkPink

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Hallo zusammen,

Wie verhält es sich wenn man im Falle einer Rufbereitschaft an einem Samstag von 07.00 Uhr bis 19 Uhr"aktiviert" wurde?
Erhält man die Pauschale inklusive der geleisteten Arbeitszeit für Samstag vergütet?
Leider finde ich dazu nichts genaues.
Die Rufbereitschaft war für den Zeitraum 07.00 Uhr-19.00 Uhr angesetzt, ich wurde für den gesamten Zeitraum eingesetzt, da ein Kollege erkrankte.
In der Zeiterfassung sind nun lediglich die Arbeitsstunden erfasst, aber von der Rufbereitschaftspauschale ist nichts mehr zu sehen. Im besagten Monat hatte ich bereits 8 Rufbereitschaften (ohne Aktivierung), welche auch in der Zeiterfassung erfasst wurden.

Vielleicht hat ja jemand die Lösung dazu.

Vielen Dank
PS: Bin in einer Behörde beim Freistaat Bayern (TVL) angestellt.

2strong

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Dein Anspruch auf Rufbereitschaftspauschale besteht aufgrund der zwölfstündigen Rufbereitschaft. Sofern Du in dieser Zeit Arbeitszeit geleistet hast, ist diese zusätzlich zu vergüten. Daran ändert auch nichts, wenn Du zwölf Stunden gearbeitet hast, statt beispielsweise nur einer Stunde.

ThinkPink

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Vielen Dank für die Rückantwort.
Hatte heute ein Streitgespräch diesbezüglich.
Der Kollege meinte beharrlich, dass ich ja dann nicht mehr Rufbereitschaft hätte, sondern normalen Dienst verrichten würde...
Mal sehen wie es ausgeht. 8)

2strong

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Ist etwa keine Rufbereitschaft angeordnet gewesen? Und wie sähe es der Kolkege, wenn lediglich elf statt zwölf Stunden gearbeitet worden wäre?

ThinkPink

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Es war Rufbereitschaft angeordnet.
Tja - mal sehn wie es gewertet wird.

ThinkPink

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Dein Anspruch auf Rufbereitschaftspauschale besteht aufgrund der zwölfstündigen Rufbereitschaft. Sofern Du in dieser Zeit Arbeitszeit geleistet hast, ist diese zusätzlich zu vergüten. Daran ändert auch nichts, wenn Du zwölf Stunden gearbeitet hast, statt beispielsweise nur einer Stunde.
Hast Du das bitte irgendwo zum Nachlesen für meine Kollegen? Das wäre sehr hilfreich.
Vielen Dank

2strong

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Laut § 7 Absatz 4 TV-L leisten diejenigen Beschäftigten Rufbereitschaft, die sich auf Anordnung des Arbeitgebers
außerhalb der regelmäßigen Arbeitszeit an einer dem Arbeitgeber anzuzeigenden Stelle aufhalten, um auf Abruf die Arbeit aufzunehmen.

Wenn diese Voraussetzung erfüllt war, hat Rufbereitschaft bestanden. Inwiefern tatsächliche Inanspruchnahme innerhalb der Rufbereitschaft als Arbeitszeit zu berücksichtigen ist (Berücksichtigungvon Wegezeiten, Aufgrundung etc.), ergibt sich aus § 8 Absatz 5 TV-L.