Hallo,
ich habe ein Problem.
Ich bin im Juni 2023 nach einer erfolgreichen Bewerbung auf eine neue interne Stelle, von der E12 in die E13 gekommen. Ich arbeite seit 1999 als Ingenieur (TVöD). Daher habe ich immer die Technikerzulage von 23,01 Euro bekommen. Diese wurde mit Wirkung zum 01.01.2017 (TVÜ-VKA) als Besitzstandszulage weitergezahlt.
In der Lohnabrechnung vom Juli 2023 tauchte die Besitzstandszulage (ehemals Technikerzulage) nicht mehr auf. Auf Nachfrage meinerseits wurde mir mitgeteilt, dass diese Zulage gemäß § 29a Abs. 3 aufgrund der Höhergruppierung entfällt:
§ 29a Abs. 3 beschreibt folgendes.
Beschäftigte, denen am 31. Dezember 2016 eine persönliche Besitzstandszulage nach der Protokollerklärung zu § 5 Abs. 2 Satz 3 oder eine persönliche Zulage nach § 17 Abs. 6 in der bis zum 31. Dezember 2016 geltenden Fassung zugestanden hat, erhalten eine Besitzstandszulage in Höhe ihrer bisherigen Zulage, solange die anspruchsbegründende Tätigkeit unverändert auszuüben ist.
Warum entfällt diese Zulage jetzt aufgrund einer Höhergruppierung (neue Stelle) und ist dies rechtens?
Ich kann leider nichts darüber finden, was juristisch unter „anspruchsbegründender Tätigkeit“ verstanden wird.
Meiner Meinung sagt der § 29a etwas ganz Anderes aus. Der Anspruch auf die Besitzstandszulage (ehem. Technikerzulage) ist m. M. die Tätigkeit als Ingenieur oder Techniker im gehobenen Dienst. Ich habe diese Tätigkeit als Ingenieur nicht unterbrochen und arbeite weiterhin Ingenieur. Die „anspruchsbegründete Tätigkeit“ hat sich somit bei mir gar nicht verändert!
Kann diese Besitzstandszulage wirklich gestrichen werden, nur, weil sich meine Tätigkeitsbeschreibung minimal (E12 zu E13) geändert hat? Das erschließt sich mir absolut nicht.
Danke für Eure Antworten.