Autor Thema: Wegfall d. Besitzstandszulage (Technikerzul.) aufgrund von Höhergruppierung  (Read 1785 times)

Lichtpirat

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Hallo,

ich habe ein Problem.

Ich bin im Juni 2023 nach einer erfolgreichen Bewerbung auf eine neue interne Stelle, von der E12 in die E13 gekommen. Ich arbeite seit 1999 als Ingenieur (TVöD). Daher habe ich immer die Technikerzulage von 23,01 Euro bekommen. Diese wurde mit Wirkung zum 01.01.2017 (TVÜ-VKA) als Besitzstandszulage weitergezahlt.

In der Lohnabrechnung vom Juli 2023 tauchte die Besitzstandszulage (ehemals Technikerzulage) nicht mehr auf. Auf Nachfrage meinerseits wurde mir mitgeteilt, dass diese Zulage gemäß § 29a Abs. 3 aufgrund der Höhergruppierung entfällt:

§ 29a Abs. 3 beschreibt folgendes.

Beschäftigte, denen am 31. Dezember 2016 eine persönliche Besitzstandszulage nach der Protokollerklärung zu § 5 Abs. 2 Satz 3 oder eine persönliche Zulage nach § 17 Abs. 6 in der bis zum 31. Dezember 2016 geltenden Fassung zugestanden hat, erhalten eine Besitzstandszulage in Höhe ihrer bisherigen Zulage, solange die anspruchsbegründende Tätigkeit unverändert auszuüben ist.

Warum entfällt diese Zulage jetzt aufgrund einer Höhergruppierung (neue Stelle) und ist dies rechtens?

Ich kann leider nichts darüber finden, was juristisch unter „anspruchsbegründender Tätigkeit“ verstanden wird.

Meiner Meinung sagt der § 29a etwas ganz Anderes aus. Der Anspruch auf die Besitzstandszulage (ehem. Technikerzulage) ist m. M. die Tätigkeit als Ingenieur oder Techniker im gehobenen Dienst. Ich habe diese Tätigkeit als Ingenieur nicht unterbrochen und arbeite weiterhin Ingenieur.  Die „anspruchsbegründete Tätigkeit“ hat sich somit bei mir gar nicht verändert!

Kann diese Besitzstandszulage wirklich gestrichen werden, nur, weil sich meine Tätigkeitsbeschreibung minimal (E12 zu E13) geändert hat? Das erschließt sich mir absolut nicht.

Danke für Eure Antworten.

skiveren

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Dein Arbeitgeber hat recht!
Aber...Hmm?
Wegen der paar Euronen Brutto machst du hier ein Fass auf?
2 Big Mäk im Monat weniger schon hast du deinen "Verlust" wider Willen aufgefangen..
« Last Edit: 18.08.2023 21:53 von skiveren »

Opa

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Der Zulagenkiller ist das Wort „unverändert“ in dem von dir angeführten Zitat des TVÜ. Im Juni 2023 wurden dir neue Tätigkeiten übertragen.
Mit anspruchsbegründenden Tätigkeiten sind die dir individuell übertragenen Tätigkeiten gemeint, die deine arbeitsvertraglich geschuldete Leistung abbilden.
Die Rechtsgrundlage für diese Definition des Begriffs Tätigkeiten findest du in § 12 Abs. 2 TVöD. Das ist btw. die in diesem Forum am häufigsten zitierte Norm des Tarifvertrags ;)

Lichtpirat

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Dein Arbeitgeber hat recht!
Aber...Hmm?
Wegen der paar Euronen Brutto machst du hier ein Fass auf?
2 Big Mäk im Monat weniger schon hast du deinen "Verlust" wider Willen aufgefangen..

"Big Mäk" esse ich nicht...und "nein" es geht hier nicht ums Geld. Ich möchte einfach nur diesen Unsinn verstehen und wissen ob dies rechtens ist.  ;)

Lichtpirat

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Der Zulagenkiller ist das Wort „unverändert“ in dem von dir angeführten Zitat des TVÜ. Im Juni 2023 wurden dir neue Tätigkeiten übertragen.
Mit anspruchsbegründenden Tätigkeiten sind die dir individuell übertragenen Tätigkeiten gemeint, die deine arbeitsvertraglich geschuldete Leistung abbilden.
Die Rechtsgrundlage für diese Definition des Begriffs Tätigkeiten findest du in § 12 Abs. 2 TVöD. Das ist btw. die in diesem Forum am häufigsten zitierte Norm des Tarifvertrags ;)

Danke für die Antwort.

MoinMoin

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Der Zulagenkiller ist das Wort „unverändert“ in dem von dir angeführten Zitat des TVÜ. Im Juni 2023 wurden dir neue Tätigkeiten übertragen.
Mit anspruchsbegründenden Tätigkeiten sind die dir individuell übertragenen Tätigkeiten gemeint, die deine arbeitsvertraglich geschuldete Leistung abbilden.
Die Rechtsgrundlage für diese Definition des Begriffs Tätigkeiten findest du in § 12 Abs. 2 TVöD. Das ist btw. die in diesem Forum am häufigsten zitierte Norm des Tarifvertrags ;)
Und auch wenn die neuen Tätigkeiten seinerzeit zu einem Zulagenanspruch geführt hätten, ist es jetzt eine Wechsel, der aus diese Anspruchsberechtigung herausführt.

@Lichtpirat, da dachtest, da du weiterhin reine Ing Dinge machst, die zu einer Zulage geführt hätten, steht dir auch bei einem Wechsel dieser Ing Tätigkeiten die Zulage zu, da du weiterhin die anspruchsbegründende Tätigkeit (Ing Geraffel) unverändert ausübst?
Den Gedanken kann ich gut nachvollziehen.

Lichtpirat

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Ja, genau das war mein Gedanke. "anspruchsbegründete Tätigkeit" = Tätigkeit mit Anspruch auf Technikerzulage (Besitzstandszulage)

Nun gut, wenn es dann aber eben so ist werde ich mich damit abfinden und das Thema kann dann hier auch enden.

Dankeschön für die Antworten.