Autor Thema: Stufenzuordnung nach Höhergruppierung mit Unterbrechung  (Read 974 times)

1LamusBoringus

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Hallo zusammen,

ich bin in folgender Situation:

Ich war als wiss. Mitarbeiter in E11 (ich habe nur einen Bachelor) vom 01.11.21 bis 30.04.23 in Teilzeit (20h/Woche) an einer Uni angestellt. Das letzte Halbjahr wurde ich auch ganz regulär in Stufe 2 eingeordnet. Hier habe ich hauptsächlich in der Lehre mitgeholfen.

Momentan arbeite ich als Werkstudent bei einem Unternehmen in der Privatwirtschaft.

Ab voraussichtlich 01.04.24 möchte ich an dem gleichen Institut an dem ich zuvor angestellt war promovieren und werde demnach nach E13 bezahlt werden.

Nun ist meine Frage, ob ich dann nach Stufe 1 oder 2 bezahlt werde.

Danke für eure Hilfe!

MoinMoin

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Rechtlich Anspruch hast du nur auf Stufe 1.
Bei Neueinstellung kannst du versuchen förderliche Zeiten vor Vertragsabschluss zu verhandeln.

1LamusBoringus

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Wieso nur Stufe 1? Nach Höhergruppierungsmatrix müsste ich doch in Stufe 2 landen, oder? Eine Erklärung wäre cool.  :)

cyrix42

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Eine Höhergruppierung liegt deshalb nicht vor, weil ein neues Arbeitsverhältnis begründet wird.

Man könnte aber ggf. wie folgt argumentieren:

Falls die Tätigkeiten, die dir in der Zeit vom 01.11.21 bis 30.04.23 übertragen wurden, zu einer Eingruppierung in die EG 13 geführt haben sollten, da sie einen wissenschaftlichen Hochschulabschluss (aka Master) voraussetzen, dann wäre dir diese Zeit trotz der fehlenden Voraussetzung in der Person nach §40 TV-L Nr. 5 Punkt 1 Sätze 4 und 5 vollständig anzuerkennen. In dem Fall würdest du also in Stufe 2 mit bereits 6 Monaten zurückgelegter Stufenlaufzeit starten.

Jedoch ist das "falls" hier der Knackpunkt. Wäre dem nämlich so, hättest du in diesem Arbeitsverhältnis nach EG 12 entlohnt werden müssen.

btw: Hast du denn mittlerweile einen Master-Abschluss? Wenn nein, dann wirst du auch im neuen Arbeitsverhältnis nur eine Gruppe unterhalb derer, in die deine Tätigkeiten führen, entlohnt -- also ziemlich sicher EG 12 statt EG 13...