Autor Thema: Kündigungsfristen bei Arbeitgeberwechsel innerhalb TV-L  (Read 1666 times)

mphstat

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Hallo,

ich war 16 Jahre als wissenschaftliche Mitarbeiterin an einer Universität in Bundesland A beschäftigt, mit etlichen befristeten Arbeitsverträgen nach WissZeitVG. Dann bin ich dieses Jahr an eine Universität in Bundesland B gewechselt und bin dort <6 Monate beschäftigt (6 Probezeit laut Arbeitsvertrag). Es gilt jeweils das Tarifgebiet West.
Welche Kündigungsfrist gilt in diesem Fall?
Sind es 14 Tage zum Monatsende, oder werden Beschäftigungszeiten von Unis/Arbeitgebern im TV-L aus unterschiedlichen Bundesländern zusammenaddiert? Arbeitgeber ist jeweils das Bundesland laut Arbeitsvertrag.
Es gibt keine schädlichen Unterbrechungszeiten.

Wie ist dieser Paragraph § 34 (Kündigung des Arbeitsverhältnisses) zu verstehen?

TV-L § 34, Absatz 3:
Zitat
3Wechseln Beschäftigte zwischen Arbeitgebern, die vom Geltungsbereich dieses Tarifvertrages erfasst werden, werden die Zeiten bei dem anderen Arbeitgeber als Beschäftigungszeit anerkannt. 4Satz 3 gilt entsprechend bei einem Wechsel von einem anderen öffentlich-rechtlichen Arbeitgeber.

Vielen Dank!

cyrix42

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Moin,

Da ein neues Arbeitsverhältnis mit einem neuen Arbeitgeber geschlossen wurde, gilt innerhalb der Probezeit bzw. Den ersten sechs Monaten der Beschäftigungszeit eine Kündigungsfrist gemäß TV-L §30 Absatz (4) Satz 2 (bei befristeten Arbeitsverhältnissen) bzw. §34 Absatz (1) Satz 1 von 2 Wochen zum Monatsschluss. Bei der Frage der Beschäftigungszeit wird hierbei explizit nur auf die Sätze 1 und 2 von Absatz (3) §34 verwiesen, nicht auf die von dir zitierten Sätze 3 und 4. Für die Kündigungsfristen sind also frühere Beschäftigungsverhältnisse bei anderen Arbeitgebern im Bereich des TV-L irrelevant. (Die einzige Stelle, in der diese beiden Sätze eine Rolle spielen, ist bei der Berechnung der Beschäftigungszeit für das Jubiläumsgeld nach 25 bzw. 40 Arbeitsjahren in §23 Absatz (2).)

mphstat

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Danke für die Antwort. Also gelten §34 Absatz 1 und Absatz 2 nur beim selben Arbeitgeber, auch im Hochschulbereich (WissZeitVG)?

Was würde theoretisch passieren, wenn man sich für eine neue Stelle in Bundesland A bewerben würde (andere Uni, an der zuvor 16 Jahre verbracht, aber Arbeitgeber erneut das Bundesland A)? Wie wäre die Chancen für eine Neueinstellung, d.h. würde man hier wieder bei Null anfangen bei der Berechnung der Beschäftigungszeiten und hätte eine Probezeit von 6 Monaten? Würde es bei den Kündigungsfristen wieder bei Null anfangen oder würden die vorherigen Beschäftigungszeiten dazugezählt?


MoinMoin

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Da würden die gleichen Regeln gelten, wie wenn du von Siemens zu VW und zurück gehst.
Da macht das KSchG keinen unterschied.
So wie wenn du vom VW Werk Wolfsburg nach Halberstadt wechselst.
Es wäre eine neuer AV, aber KSchG würde greifen, da ununterbrochen gleicher AG.
also nix Probezeit.


cyrix42

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Das Wissenschaftszeitvertrags-Gesetz macht eine Aussage über (über das Maß des durch das Teilzeit- und Befristungs-Gesetz hinausgehende) Befristungsmöglichkeiten im Wissenschaftsbereich, nämlich dann, wenn eine persönliche Weiterqualifizierung im postgradualen Bereich (Promotion, Habilitation o.Ä.) angestrebt wird. Hier zählen dann für die Höchstbefristungsdauer tatsächlich alle Beschäftigungsverhältnisse an deutschen Hochschulen und Forschungseinrichtungen.

Jedoch trifft das Gesetz keine Aussage zu Kündigungsfristen bzw. Beschäftigungsdauern bei einem Arbeitgeber -- und nur diese sind für die Kündungsfristen von Interesse.

MoinMoin

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Und wenn man Drittmittelprojekte o.ä. macht, dann kann man auch 20 und mehr Jahre mit Sachgrund befristet beim gleichen AG arbeiten.

cyrix42

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Jo, denn dafür wird ja dann auch nicht das WissZeitVG als Befristungsrechtfertigung herangezogen.

Der Punkt ist ja, dass eine Qualifikationsstelle, die über den Landeshaushalt finanziert ist, per se auch unbefristet zur Verfügung steht, also kein Sachgrund besteht, warum hier eine Befristung vorliegen müsste. In solchen Fällen einer sachgrundlosen Befristung ließe das Teilzeit- und Befristungsgesetz eigentlich nur eine Befristung mit einer Gesamtdauer von maximal 2 Jahren zu. Das WisszeitVG verlängert hier die maximale Befristungsdauer deutlich.

Auf einer Dirttmittelstelle dagegen liegt ja typischerweise ein Sachgrund für die Befristung vor, da die Gelder nur für ein bestimmtes Projekt oder eine bestimmte Zeit zur Verfügung stehen. Insofern kann hier nach dem Teilzeit- und Befristungsgesetz ja hier beliebig lang eine Befristung auf die nächste folgen...

mphstat

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Danke für die Antworten.

@MoinMoin: Leider gehen manche Unis das Risiko oft nicht ein/ wollen nicht und argumentieren mit Höchstbefristungsdauern und WissZeitVG  :'(.

Ich frage noch mal wegen der Kündigungsfristen im Uni-Bereich/WissZeitVG nach:
Es gab zwischenzeitlich einen Arbeitgeberwechsel (Uni in Bundesland B). Wenn man sich dann wieder ins Bundesland A zurückbewerben würde, an eine andere Uni, aber gleicher Arbeitgeber wie zuvor (mit Beschäftigungszeiten von 16 Jahren) und die Beschäftigungszeiten würden angerechnet auf die Kündigungsfristen, dann würde es ja bedeuten, dass es keine Probezeit gäbe? Aus AG-Sicht (=Bundesland A) würde man so einem Bewerber keine Neueinstellung anbieten - die Problematik mit WissZeitVG mal unberücksichtigt. 
Oder fängt bzgl. Kündigungsfristen alles wieder bei Null an bei einer Neueinstellung (WissZeitVG), wenn man zwischendurch einen Arbeitgeberwechsel hatte (Bundesland B)?


MoinMoin

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Ich habe etwas über 20 Jahre mit Zeitverträgen gelebt auch wiederkehrend beim gleichem AG.
Wenn sie einen wollen, dann gehen sie das Risiko ein.

Es gab eine Unterbrechnung, also dürfte KSchG nicht greifen.

cyrix42

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Es gab eine Unterbrechnung, also dürfte KSchG nicht greifen.

Sehe ich genauso. Insofern gibt es in den ersten 6 Monaten darüber keinen Kündigungsschutz. Tarifvertraglich sollte auch eine erneute Prozezeit greifen und in dieser entsprechend eine Kündigungsfrist von 2 Wochen zum Monatsschluss.

Jeodch sollten danach für die Kündigungsfrist nach TV-L §34 Absatz (3) Satz 1 auch die Zeiten aus dem vorhergehenden Arbeitsverhältnis bei Arbeitgeber A Berücksichtigung finden:

Zitat
1Beschäftigungszeit ist die Zeit, die bei demselben Arbeitgeber im Arbeitsverhältnis zurückgelegt wurde, auch wenn sie unterbrochen ist.

(Hervorhebung durch mich)

Dies gilt zumindest für unbefristet geschlossene Arbeitsverträge. Der §30 Absatz (5), der die Kündigungsfristen im Fall eines befristeten Arbeitsvertrags regelt, beginnt die Aufzählung nur mit der Beschreibung

"Nach Ablauf der Probezeit beträgt die Kündigungsfrist in einem oder mehreren aneinander gereihten Arbeitsverhältnissen bei demselben Arbeitgeber [...]"

Das bedeutet, hier würde eine frühere Beschäftigungszeit beim gleichen Arbeitgeber keine Berücksichtigung in der Berechnung der Kündigungsfrist finden, sofern diese mehr als 3 Monate zurückliegt (siehe Satz 3 des entspr. Absatzes).