Beschäftigte nach TVöD / TV-L / TV-H > TV-L
Kündigungsfristen bei Arbeitgeberwechsel innerhalb TV-L
mphstat:
Hallo,
ich war 16 Jahre als wissenschaftliche Mitarbeiterin an einer Universität in Bundesland A beschäftigt, mit etlichen befristeten Arbeitsverträgen nach WissZeitVG. Dann bin ich dieses Jahr an eine Universität in Bundesland B gewechselt und bin dort <6 Monate beschäftigt (6 Probezeit laut Arbeitsvertrag). Es gilt jeweils das Tarifgebiet West.
Welche Kündigungsfrist gilt in diesem Fall?
Sind es 14 Tage zum Monatsende, oder werden Beschäftigungszeiten von Unis/Arbeitgebern im TV-L aus unterschiedlichen Bundesländern zusammenaddiert? Arbeitgeber ist jeweils das Bundesland laut Arbeitsvertrag.
Es gibt keine schädlichen Unterbrechungszeiten.
Wie ist dieser Paragraph § 34 (Kündigung des Arbeitsverhältnisses) zu verstehen?
TV-L § 34, Absatz 3:
--- Zitat ---3Wechseln Beschäftigte zwischen Arbeitgebern, die vom Geltungsbereich dieses Tarifvertrages erfasst werden, werden die Zeiten bei dem anderen Arbeitgeber als Beschäftigungszeit anerkannt. 4Satz 3 gilt entsprechend bei einem Wechsel von einem anderen öffentlich-rechtlichen Arbeitgeber.
--- End quote ---
Vielen Dank!
cyrix42:
Moin,
Da ein neues Arbeitsverhältnis mit einem neuen Arbeitgeber geschlossen wurde, gilt innerhalb der Probezeit bzw. Den ersten sechs Monaten der Beschäftigungszeit eine Kündigungsfrist gemäß TV-L §30 Absatz (4) Satz 2 (bei befristeten Arbeitsverhältnissen) bzw. §34 Absatz (1) Satz 1 von 2 Wochen zum Monatsschluss. Bei der Frage der Beschäftigungszeit wird hierbei explizit nur auf die Sätze 1 und 2 von Absatz (3) §34 verwiesen, nicht auf die von dir zitierten Sätze 3 und 4. Für die Kündigungsfristen sind also frühere Beschäftigungsverhältnisse bei anderen Arbeitgebern im Bereich des TV-L irrelevant. (Die einzige Stelle, in der diese beiden Sätze eine Rolle spielen, ist bei der Berechnung der Beschäftigungszeit für das Jubiläumsgeld nach 25 bzw. 40 Arbeitsjahren in §23 Absatz (2).)
mphstat:
Danke für die Antwort. Also gelten §34 Absatz 1 und Absatz 2 nur beim selben Arbeitgeber, auch im Hochschulbereich (WissZeitVG)?
Was würde theoretisch passieren, wenn man sich für eine neue Stelle in Bundesland A bewerben würde (andere Uni, an der zuvor 16 Jahre verbracht, aber Arbeitgeber erneut das Bundesland A)? Wie wäre die Chancen für eine Neueinstellung, d.h. würde man hier wieder bei Null anfangen bei der Berechnung der Beschäftigungszeiten und hätte eine Probezeit von 6 Monaten? Würde es bei den Kündigungsfristen wieder bei Null anfangen oder würden die vorherigen Beschäftigungszeiten dazugezählt?
MoinMoin:
Da würden die gleichen Regeln gelten, wie wenn du von Siemens zu VW und zurück gehst.
Da macht das KSchG keinen unterschied.
So wie wenn du vom VW Werk Wolfsburg nach Halberstadt wechselst.
Es wäre eine neuer AV, aber KSchG würde greifen, da ununterbrochen gleicher AG.
also nix Probezeit.
cyrix42:
Das Wissenschaftszeitvertrags-Gesetz macht eine Aussage über (über das Maß des durch das Teilzeit- und Befristungs-Gesetz hinausgehende) Befristungsmöglichkeiten im Wissenschaftsbereich, nämlich dann, wenn eine persönliche Weiterqualifizierung im postgradualen Bereich (Promotion, Habilitation o.Ä.) angestrebt wird. Hier zählen dann für die Höchstbefristungsdauer tatsächlich alle Beschäftigungsverhältnisse an deutschen Hochschulen und Forschungseinrichtungen.
Jedoch trifft das Gesetz keine Aussage zu Kündigungsfristen bzw. Beschäftigungsdauern bei einem Arbeitgeber -- und nur diese sind für die Kündungsfristen von Interesse.
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