Beschäftigte nach TVöD / TV-L / TV-H > TV-L
Kündigungsfristen bei Arbeitgeberwechsel innerhalb TV-L
MoinMoin:
Und wenn man Drittmittelprojekte o.ä. macht, dann kann man auch 20 und mehr Jahre mit Sachgrund befristet beim gleichen AG arbeiten.
cyrix42:
Jo, denn dafür wird ja dann auch nicht das WissZeitVG als Befristungsrechtfertigung herangezogen.
Der Punkt ist ja, dass eine Qualifikationsstelle, die über den Landeshaushalt finanziert ist, per se auch unbefristet zur Verfügung steht, also kein Sachgrund besteht, warum hier eine Befristung vorliegen müsste. In solchen Fällen einer sachgrundlosen Befristung ließe das Teilzeit- und Befristungsgesetz eigentlich nur eine Befristung mit einer Gesamtdauer von maximal 2 Jahren zu. Das WisszeitVG verlängert hier die maximale Befristungsdauer deutlich.
Auf einer Dirttmittelstelle dagegen liegt ja typischerweise ein Sachgrund für die Befristung vor, da die Gelder nur für ein bestimmtes Projekt oder eine bestimmte Zeit zur Verfügung stehen. Insofern kann hier nach dem Teilzeit- und Befristungsgesetz ja hier beliebig lang eine Befristung auf die nächste folgen...
mphstat:
Danke für die Antworten.
@MoinMoin: Leider gehen manche Unis das Risiko oft nicht ein/ wollen nicht und argumentieren mit Höchstbefristungsdauern und WissZeitVG :'(.
Ich frage noch mal wegen der Kündigungsfristen im Uni-Bereich/WissZeitVG nach:
Es gab zwischenzeitlich einen Arbeitgeberwechsel (Uni in Bundesland B). Wenn man sich dann wieder ins Bundesland A zurückbewerben würde, an eine andere Uni, aber gleicher Arbeitgeber wie zuvor (mit Beschäftigungszeiten von 16 Jahren) und die Beschäftigungszeiten würden angerechnet auf die Kündigungsfristen, dann würde es ja bedeuten, dass es keine Probezeit gäbe? Aus AG-Sicht (=Bundesland A) würde man so einem Bewerber keine Neueinstellung anbieten - die Problematik mit WissZeitVG mal unberücksichtigt.
Oder fängt bzgl. Kündigungsfristen alles wieder bei Null an bei einer Neueinstellung (WissZeitVG), wenn man zwischendurch einen Arbeitgeberwechsel hatte (Bundesland B)?
MoinMoin:
Ich habe etwas über 20 Jahre mit Zeitverträgen gelebt auch wiederkehrend beim gleichem AG.
Wenn sie einen wollen, dann gehen sie das Risiko ein.
Es gab eine Unterbrechnung, also dürfte KSchG nicht greifen.
cyrix42:
--- Zitat von: MoinMoin am 19.08.2023 16:57 ---Es gab eine Unterbrechnung, also dürfte KSchG nicht greifen.
--- End quote ---
Sehe ich genauso. Insofern gibt es in den ersten 6 Monaten darüber keinen Kündigungsschutz. Tarifvertraglich sollte auch eine erneute Prozezeit greifen und in dieser entsprechend eine Kündigungsfrist von 2 Wochen zum Monatsschluss.
Jeodch sollten danach für die Kündigungsfrist nach TV-L §34 Absatz (3) Satz 1 auch die Zeiten aus dem vorhergehenden Arbeitsverhältnis bei Arbeitgeber A Berücksichtigung finden:
--- Zitat ---1Beschäftigungszeit ist die Zeit, die bei demselben Arbeitgeber im Arbeitsverhältnis zurückgelegt wurde, auch wenn sie unterbrochen ist.
--- End quote ---
(Hervorhebung durch mich)
Dies gilt zumindest für unbefristet geschlossene Arbeitsverträge. Der §30 Absatz (5), der die Kündigungsfristen im Fall eines befristeten Arbeitsvertrags regelt, beginnt die Aufzählung nur mit der Beschreibung
"Nach Ablauf der Probezeit beträgt die Kündigungsfrist in einem oder mehreren aneinander gereihten Arbeitsverhältnissen bei demselben Arbeitgeber [...]"
Das bedeutet, hier würde eine frühere Beschäftigungszeit beim gleichen Arbeitgeber keine Berücksichtigung in der Berechnung der Kündigungsfrist finden, sofern diese mehr als 3 Monate zurückliegt (siehe Satz 3 des entspr. Absatzes).
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