Autor Thema: Verfall von Resturlaub  (Read 1050 times)

Verwaltung

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Verfall von Resturlaub
« am: 19.08.2023 07:11 »
Ich habe am 31.03.2023 meinen Resturlaub aus 2022 angetreten. Mitten im Urlaub war ich 4 Tage krank. AU-Bescheinigung des Arztes wurde sofort an den Arbeitgeber zugestellt. Nach meinem Urlaub standen 34 Tage im Arbeitszeiterfassungsprogramm (30 Tage für heuer plus die 4 anerkannten Krankheitstage). Damit stand für mich fest: der Arbeitgeber hat diese 4 Tage akzeptiert und erfasst. Ohne ein Wort zu sagen, wurden diese 4 Tage aber Anfang Juni gestrichen. Begründung: diese Tage wären am 31.05.2023 verfallen. Es gibt ja die Urteile C-619/16 und C-684/16, manchen vielleicht bekannt. Zwar hat der Arbeitgeber schriftlich Ende Januar 2023 darauf hingewiesen, dass bis zum 31.03.2023 nicht angetretener Resturlaub verfällt. Ich habe aber keinen Hinweis bekommen, dass diese vier Tage zum 31.05.2023 verfallen. Darauf - so meine ich - hätte mich der Arbeitgeber hinweisen müssen. Er hat das unterlassen und ist damit seiner Verpflichtung nicht nachgekommen. Er hätte den Urlaub nicht streichen dürfen. Nun die Frage: wie seht Ihr es ? Mir nützen aber nur Antworten, die rechtssicher sind. Spekulationen helfen mir nicht weiter. Vielleicht kennt sich jemand zu diesem Thema aus und kann mir gezielt weiterhelfen. Danke Euch.

Britta2

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Antw:Verfall von Resturlaub
« Antwort #1 am: 19.08.2023 08:14 »
Ggf existiert bei Euch eine Betriebsvereinbarung, wonach immer am 31.5. der Restanspruch aus dem Vorjahr verfällt? Das sind ja keine geheime Papiere ... Betriebsrat fragen ???