Autor Thema: Eingruppierung beim Ausüben unterschiedlich bewerteter Tätigkeiten  (Read 2278 times)

Wuestenfuchs

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Hallo zusammen,

bezüglich Personalfälle, die für zwei unterschiedlich bewertete Stellen, innerhalb derselben Kommunalverwaltung tätig sind, stellt sich die Frage der Eingruppierung.


Konkrete Beispiele:

Fall 1:
Mitarbeiter A ist bisher mit 100 % im Bereich der Personalverwaltung tätig – Eingruppierung nach E9a.
Dieser Mitarbeiter wird umgesetzt auf eine 50 %-Stelle in einem anderen Verwaltungsbereich (z. B. Ordnungsverwaltung etc.). Diese Stelle ist jedoch nach Entgeltgruppe 10 bewertet.
Würde der Mitarbeiter diese Stelle ausschließlich ausüben, so wäre die Bezahlung nach E 10 eindeutig.

Was aber passiert, wenn der Mitarbeiter mit weiterhin 100 % tätig sein möchte und für die anderen 50 % seines Deputats auch in Zukunft Aufgaben für die Personalverwaltung nach 9a wahrnimmt?
a)   Werden ihm jeweils 50 % nach E10 und 50 % nach 9a vergütet?
oder
b)   Erhält er 100 % des Entgelts aus E10, da der Mitarbeiter gem. § 12 Abs. 2 S. 2 TVöD mindestens zur Hälfte seiner gesamten Arbeitszeit, Arbeitsvorgänge aus dieser Entgeltgruppe 10 ausübt?

Fall 2:
Konstellation wie im Fall 1, mit der Abweichung, dass Mitarbeiter A seine Arbeitszeit befristet auf z. B. 90 % für ein Jahr reduziert.
Der mehrheitliche Anteil seines Deputats (50 %) verbleibt auf der E10-Stelle. Mit 40 % seiner Arbeitszeit wird er Tätigkeiten ausüben, die nach E9a bewertet sind.
c)   Hat die Arbeitszeitänderung Einfluss auf die Fragen a) und b), also: Werden ihm 50 % aus E10 und 40 % aus E9a oder 90 % aus E10 vergütet?
d)   Was passiert eingruppierungsrechtlich nach Ablauf der Arbeitszeitreduzierung, falls der Mitarbeiter nach diesem Jahr umgesetzt würde, da in den bisherigen Aufgabengebieten keine freien Deputate existieren? Würde er nach Umsetzung auf eine 9a-Stelle auch ein Entgelt aus dieser EG erhalten oder müsste der Mitarbeiter nach E10 bezahlt werden, da er eben umgesetzt und zuvor bereits nach E10 (wenn auch nicht ausschließlich nach dieser EG) bezahlt wurde?

Vielen Dank für eure Hilfe

Maggus

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Aus dem Sachverhalt ist zu schließen, dass die neuen Aufgaben dauerhaft übertragen werden sollen. Demzufolge erfolgt auch eine Neubewertung der Tätigkeiten. Der AG muss darlegen, welche Tätigkeiten er von der "neuen" Stelle übertragen möchte und welche von seinen bisherigen Aufgaben der Mitarbeiter behalten wird.
Daraus sind dann die Arbeitsvorgänge zu bilden und die Zeitanteile zu ermitteln.
Je nach Wertigkeit und Umfang der AVs kann eine Bewertung nach 9a, 9b, 9c oder sogar nach EG 10 herauskommen.

Wuestenfuchs

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Vielen Dank für die Antwort.
Der Mitarbeiter bewirbt sich auf die E10-Stelle, die ja nur 50 % hergibt. Er möchte jedoch Vollzeit arbeiten, daher nimmt er die anderen 50 % von seiner bisherigen Stelle. Das wird in beiden Fällen dauerhaft übertragen.
Was sich jedoch ändert könnte (Fall 2) ist die Arbeitszeit, die evtl. reduziert wird.
Darf ich diese beiden Aufgabengebiete eingruppierungsrechtlich denn einfach "mischen"? Ich war der Meinung: Entweder komplett E10 zahlen oder E10 im System hinterlegen mit 50 % und ein individuell berechnetes Entgelt i. H. v. weiteren 40 % oder 50 % (je nach Arbeitszeitumfang) im System hinterlegen...?

Organisator

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Vielen Dank für die Antwort.
Der Mitarbeiter bewirbt sich auf die E10-Stelle, die ja nur 50 % hergibt. Er möchte jedoch Vollzeit arbeiten, daher nimmt er die anderen 50 % von seiner bisherigen Stelle. Das wird in beiden Fällen dauerhaft übertragen.
Was sich jedoch ändert könnte (Fall 2) ist die Arbeitszeit, die evtl. reduziert wird.
Darf ich diese beiden Aufgabengebiete eingruppierungsrechtlich denn einfach "mischen"? Ich war der Meinung: Entweder komplett E10 zahlen oder E10 im System hinterlegen mit 50 % und ein individuell berechnetes Entgelt i. H. v. weiteren 40 % oder 50 % (je nach Arbeitszeitumfang) im System hinterlegen...?

Die Eingruppierung richtet sich nach der Betrachtung der gesamten Tätigkeiten. Unabhängig von dem Arbeitszeitmodell (Teilzeit / Vollzeit) sind dies immer 100 %.

Wenn von diesen Tätigkeiten 50 % nach E10 bewertet sind und 50 % nach E9a ist die Tätigkeit in ihrer Gesamtheit nach E10 eingruppiert.

Wuestenfuchs

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Vielen Dank für die Antwort.
Der Mitarbeiter bewirbt sich auf die E10-Stelle, die ja nur 50 % hergibt. Er möchte jedoch Vollzeit arbeiten, daher nimmt er die anderen 50 % von seiner bisherigen Stelle. Das wird in beiden Fällen dauerhaft übertragen.
Was sich jedoch ändert könnte (Fall 2) ist die Arbeitszeit, die evtl. reduziert wird.
Darf ich diese beiden Aufgabengebiete eingruppierungsrechtlich denn einfach "mischen"? Ich war der Meinung: Entweder komplett E10 zahlen oder E10 im System hinterlegen mit 50 % und ein individuell berechnetes Entgelt i. H. v. weiteren 40 % oder 50 % (je nach Arbeitszeitumfang) im System hinterlegen...?


Die Eingruppierung richtet sich nach der Betrachtung der gesamten Tätigkeiten. Unabhängig von dem Arbeitszeitmodell (Teilzeit / Vollzeit) sind dies immer 100 %.

Wenn von diesen Tätigkeiten 50 % nach E10 bewertet sind und 50 % nach E9a ist die Tätigkeit in ihrer Gesamtheit nach E10 eingruppiert.


Vielen Dank, das ist eindeutig. Demzufolge ist wird immer die höhere EG (hier E10) gezahlt, sofern deren Aufgaben mind. die hälfte aller Aufgaben abdeckt. Kann ich mich da auf den § 12 TVöD beziehen?

Wie sieht es aus, wenn der Mitarbeiter befr. die AZ reduziert. Nach der Entfristung aber keine 100 % Stelle vorhanden ist und er deshalb in Gänze auf eine andere Stelle umgesetzt werden würde. Würde man ihn auf eine niedrigere als ihm bisher bezahlte Stelle setzten (z. B. E8-Stelle): Müsste man ihm dann trotzdem E10 zahlen?

brian

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Eine Änderung der dauerhaft übertragenen tätigkeiten, die zu einer Änderung der Eingruppierung führen, sind natürlich zustimmungspflichtig. Ein Arbeitsvertrag kann ja nicht einfach so nur vom Arbeitgeber geändert werden. Also ihn gegen seinen Willen auf einen E8-Arbeitsplatz setzen und e8 bezahlen, wird nicht funktionieren. Allenfalls mit Änderungskündigung, wenn das noch möglich ist.

Organisator

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Vielen Dank, das ist eindeutig. Demzufolge ist wird immer die höhere EG (hier E10) gezahlt, sofern deren Aufgaben mind. die hälfte aller Aufgaben abdeckt. Kann ich mich da auf den § 12 TVöD beziehen?

Wie sieht es aus, wenn der Mitarbeiter befr. die AZ reduziert. Nach der Entfristung aber keine 100 % Stelle vorhanden ist und er deshalb in Gänze auf eine andere Stelle umgesetzt werden würde. Würde man ihn auf eine niedrigere als ihm bisher bezahlte Stelle setzten (z. B. E8-Stelle): Müsste man ihm dann trotzdem E10 zahlen?

Kannst nicht nur, musst dich sogar auf § 12 TVöD beziehen ;)

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Die Eingruppierung ist unabhängig von der Arbeitszeit oder Stellen sondern richtet sich ausschließlich nach den übertragenen Tätigkeiten - vgl. § 12 TVöD.

kleri

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Soweit bisher bei Teilzeit zwischen 33 und 49 v.H. Tätigkeiten mit besonderer Schwierigkeit und Bedeutung vorlagen, reden wir bei einer halben Stelle über ca. 6-9 h. Bei einer Vollzeittätigkeit würde die Schwelle der EG 10 in der Gesamtheit nicht mehr erreicht werden, da mindestens 12h erforderlich wären.

Susanne123456

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Ich hatte diese Konstellation auch schon. Mein Arbeitgeber hat mir zwei Verträge gegeben. Jeweils zu 50% einmal EGr. 9a und einmal EGr. 10.
Meine temporär reduzierte Arbeitszeit hatte ich für den Arbeitsvertrag in EGr. 9a beantragt, so dass auch nur dieses reduziert wurde.

MoinMoin

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Frage: Hattest du auch zwei getrennte Urlaubskonten?
Und Zeitkonten?

Susanne123456

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Nein, hatte ich nicht.

OrganisationsGuy

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Nein, hatte ich nicht.

Und wenn du dann in einer Woche über deine normale Arbeitsstunden gekommen bist, wie wurden die dann der 9a oder der 10er Vertragsabwicklung zugeordnet?

Ist ja nachher ein Unterschied für AN und AG ob wir hier Überstunden haben die nach verschiedenen Entgeltgruppen zu bewerten sind. Für den AN eher erst wenns ans auszahlen geht aber dennoch nicht unwichtig.

MoinMoin

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Nein, hatte ich nicht.
Dann hattest du auch nicht zwei Arbeitsverträge und der AG hat dich betrogen, sofern die eg10 Tätigkeiten  vollumfänglich EG10 waren, da er dich nach eg10 bezahlen muss.

Susanne123456

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Nein, hatte ich nicht.
Dann hattest du auch nicht zwei Arbeitsverträge und der AG hat dich betrogen, sofern die eg10 Tätigkeiten  vollumfänglich EG10 waren, da er dich nach eg10 bezahlen muss.

Dann war das wohl so. Theorie und Praxis passen eben nicht immer zusammen. Mittlerweile habe ich auch wieder nur einen Vertrag...in Egr. 11. Den ich ohne den "Umweg" vorher vermutlich nicht hätte.

MoinMoin

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Nein, hatte ich nicht.
Dann hattest du auch nicht zwei Arbeitsverträge und der AG hat dich betrogen, sofern die eg10 Tätigkeiten  vollumfänglich EG10 waren, da er dich nach eg10 bezahlen muss.

Dann war das wohl so. Theorie und Praxis passen eben nicht immer zusammen. Mittlerweile habe ich auch wieder nur einen Vertrag...in Egr. 11. Den ich ohne den "Umweg" vorher vermutlich nicht hätte.
Ja, du kannst es Theorie und Praxis nenne. Die anderen nennen es Vertragstreue und Vertragsbruch.
So wie man in der Theorie eine Arbeitsleistung mittlerer Güte... leisten muss....oder 8h arbeiten....

Freut mich, wenn du durch diesen Umweg höherwertige Tätigkeiten bekommen hast.