Hallo zusammen,
bezüglich Personalfälle, die für zwei unterschiedlich bewertete Stellen, innerhalb derselben Kommunalverwaltung tätig sind, stellt sich die Frage der Eingruppierung.
Konkrete Beispiele:
Fall 1:
Mitarbeiter A ist bisher mit 100 % im Bereich der Personalverwaltung tätig – Eingruppierung nach E9a.
Dieser Mitarbeiter wird umgesetzt auf eine 50 %-Stelle in einem anderen Verwaltungsbereich (z. B. Ordnungsverwaltung etc.). Diese Stelle ist jedoch nach Entgeltgruppe 10 bewertet.
Würde der Mitarbeiter diese Stelle ausschließlich ausüben, so wäre die Bezahlung nach E 10 eindeutig.
Was aber passiert, wenn der Mitarbeiter mit weiterhin 100 % tätig sein möchte und für die anderen 50 % seines Deputats auch in Zukunft Aufgaben für die Personalverwaltung nach 9a wahrnimmt?
a) Werden ihm jeweils 50 % nach E10 und 50 % nach 9a vergütet?
oder
b) Erhält er 100 % des Entgelts aus E10, da der Mitarbeiter gem. § 12 Abs. 2 S. 2 TVöD mindestens zur Hälfte seiner gesamten Arbeitszeit, Arbeitsvorgänge aus dieser Entgeltgruppe 10 ausübt?
Fall 2:
Konstellation wie im Fall 1, mit der Abweichung, dass Mitarbeiter A seine Arbeitszeit befristet auf z. B. 90 % für ein Jahr reduziert.
Der mehrheitliche Anteil seines Deputats (50 %) verbleibt auf der E10-Stelle. Mit 40 % seiner Arbeitszeit wird er Tätigkeiten ausüben, die nach E9a bewertet sind.
c) Hat die Arbeitszeitänderung Einfluss auf die Fragen a) und b), also: Werden ihm 50 % aus E10 und 40 % aus E9a oder 90 % aus E10 vergütet?
d) Was passiert eingruppierungsrechtlich nach Ablauf der Arbeitszeitreduzierung, falls der Mitarbeiter nach diesem Jahr umgesetzt würde, da in den bisherigen Aufgabengebieten keine freien Deputate existieren? Würde er nach Umsetzung auf eine 9a-Stelle auch ein Entgelt aus dieser EG erhalten oder müsste der Mitarbeiter nach E10 bezahlt werden, da er eben umgesetzt und zuvor bereits nach E10 (wenn auch nicht ausschließlich nach dieser EG) bezahlt wurde?
Vielen Dank für eure Hilfe