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Eingruppierung beim Ausüben unterschiedlich bewerteter Tätigkeiten

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Wuestenfuchs:
Hallo zusammen,

bezüglich Personalfälle, die für zwei unterschiedlich bewertete Stellen, innerhalb derselben Kommunalverwaltung tätig sind, stellt sich die Frage der Eingruppierung.


Konkrete Beispiele:

Fall 1:
Mitarbeiter A ist bisher mit 100 % im Bereich der Personalverwaltung tätig – Eingruppierung nach E9a.
Dieser Mitarbeiter wird umgesetzt auf eine 50 %-Stelle in einem anderen Verwaltungsbereich (z. B. Ordnungsverwaltung etc.). Diese Stelle ist jedoch nach Entgeltgruppe 10 bewertet.
Würde der Mitarbeiter diese Stelle ausschließlich ausüben, so wäre die Bezahlung nach E 10 eindeutig.

Was aber passiert, wenn der Mitarbeiter mit weiterhin 100 % tätig sein möchte und für die anderen 50 % seines Deputats auch in Zukunft Aufgaben für die Personalverwaltung nach 9a wahrnimmt?
a)   Werden ihm jeweils 50 % nach E10 und 50 % nach 9a vergütet?
oder
b)   Erhält er 100 % des Entgelts aus E10, da der Mitarbeiter gem. § 12 Abs. 2 S. 2 TVöD mindestens zur Hälfte seiner gesamten Arbeitszeit, Arbeitsvorgänge aus dieser Entgeltgruppe 10 ausübt?

Fall 2:
Konstellation wie im Fall 1, mit der Abweichung, dass Mitarbeiter A seine Arbeitszeit befristet auf z. B. 90 % für ein Jahr reduziert.
Der mehrheitliche Anteil seines Deputats (50 %) verbleibt auf der E10-Stelle. Mit 40 % seiner Arbeitszeit wird er Tätigkeiten ausüben, die nach E9a bewertet sind.
c)   Hat die Arbeitszeitänderung Einfluss auf die Fragen a) und b), also: Werden ihm 50 % aus E10 und 40 % aus E9a oder 90 % aus E10 vergütet?
d)   Was passiert eingruppierungsrechtlich nach Ablauf der Arbeitszeitreduzierung, falls der Mitarbeiter nach diesem Jahr umgesetzt würde, da in den bisherigen Aufgabengebieten keine freien Deputate existieren? Würde er nach Umsetzung auf eine 9a-Stelle auch ein Entgelt aus dieser EG erhalten oder müsste der Mitarbeiter nach E10 bezahlt werden, da er eben umgesetzt und zuvor bereits nach E10 (wenn auch nicht ausschließlich nach dieser EG) bezahlt wurde?

Vielen Dank für eure Hilfe

Maggus:
Aus dem Sachverhalt ist zu schließen, dass die neuen Aufgaben dauerhaft übertragen werden sollen. Demzufolge erfolgt auch eine Neubewertung der Tätigkeiten. Der AG muss darlegen, welche Tätigkeiten er von der "neuen" Stelle übertragen möchte und welche von seinen bisherigen Aufgaben der Mitarbeiter behalten wird.
Daraus sind dann die Arbeitsvorgänge zu bilden und die Zeitanteile zu ermitteln.
Je nach Wertigkeit und Umfang der AVs kann eine Bewertung nach 9a, 9b, 9c oder sogar nach EG 10 herauskommen.

Wuestenfuchs:
Vielen Dank für die Antwort.
Der Mitarbeiter bewirbt sich auf die E10-Stelle, die ja nur 50 % hergibt. Er möchte jedoch Vollzeit arbeiten, daher nimmt er die anderen 50 % von seiner bisherigen Stelle. Das wird in beiden Fällen dauerhaft übertragen.
Was sich jedoch ändert könnte (Fall 2) ist die Arbeitszeit, die evtl. reduziert wird.
Darf ich diese beiden Aufgabengebiete eingruppierungsrechtlich denn einfach "mischen"? Ich war der Meinung: Entweder komplett E10 zahlen oder E10 im System hinterlegen mit 50 % und ein individuell berechnetes Entgelt i. H. v. weiteren 40 % oder 50 % (je nach Arbeitszeitumfang) im System hinterlegen...?

Organisator:

--- Zitat von: Wuestenfuchs am 21.08.2023 12:20 ---Vielen Dank für die Antwort.
Der Mitarbeiter bewirbt sich auf die E10-Stelle, die ja nur 50 % hergibt. Er möchte jedoch Vollzeit arbeiten, daher nimmt er die anderen 50 % von seiner bisherigen Stelle. Das wird in beiden Fällen dauerhaft übertragen.
Was sich jedoch ändert könnte (Fall 2) ist die Arbeitszeit, die evtl. reduziert wird.
Darf ich diese beiden Aufgabengebiete eingruppierungsrechtlich denn einfach "mischen"? Ich war der Meinung: Entweder komplett E10 zahlen oder E10 im System hinterlegen mit 50 % und ein individuell berechnetes Entgelt i. H. v. weiteren 40 % oder 50 % (je nach Arbeitszeitumfang) im System hinterlegen...?

--- End quote ---

Die Eingruppierung richtet sich nach der Betrachtung der gesamten Tätigkeiten. Unabhängig von dem Arbeitszeitmodell (Teilzeit / Vollzeit) sind dies immer 100 %.

Wenn von diesen Tätigkeiten 50 % nach E10 bewertet sind und 50 % nach E9a ist die Tätigkeit in ihrer Gesamtheit nach E10 eingruppiert.

Wuestenfuchs:

--- Zitat von: Organisator am 21.08.2023 12:30 ---
--- Zitat von: Wuestenfuchs am 21.08.2023 12:20 ---Vielen Dank für die Antwort.
Der Mitarbeiter bewirbt sich auf die E10-Stelle, die ja nur 50 % hergibt. Er möchte jedoch Vollzeit arbeiten, daher nimmt er die anderen 50 % von seiner bisherigen Stelle. Das wird in beiden Fällen dauerhaft übertragen.
Was sich jedoch ändert könnte (Fall 2) ist die Arbeitszeit, die evtl. reduziert wird.
Darf ich diese beiden Aufgabengebiete eingruppierungsrechtlich denn einfach "mischen"? Ich war der Meinung: Entweder komplett E10 zahlen oder E10 im System hinterlegen mit 50 % und ein individuell berechnetes Entgelt i. H. v. weiteren 40 % oder 50 % (je nach Arbeitszeitumfang) im System hinterlegen...?

--- End quote ---


Die Eingruppierung richtet sich nach der Betrachtung der gesamten Tätigkeiten. Unabhängig von dem Arbeitszeitmodell (Teilzeit / Vollzeit) sind dies immer 100 %.

Wenn von diesen Tätigkeiten 50 % nach E10 bewertet sind und 50 % nach E9a ist die Tätigkeit in ihrer Gesamtheit nach E10 eingruppiert.

--- End quote ---


Vielen Dank, das ist eindeutig. Demzufolge ist wird immer die höhere EG (hier E10) gezahlt, sofern deren Aufgaben mind. die hälfte aller Aufgaben abdeckt. Kann ich mich da auf den § 12 TVöD beziehen?

Wie sieht es aus, wenn der Mitarbeiter befr. die AZ reduziert. Nach der Entfristung aber keine 100 % Stelle vorhanden ist und er deshalb in Gänze auf eine andere Stelle umgesetzt werden würde. Würde man ihn auf eine niedrigere als ihm bisher bezahlte Stelle setzten (z. B. E8-Stelle): Müsste man ihm dann trotzdem E10 zahlen?

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