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Anfechtung dienstliche Anlassbeurteilung
conair2004:
Hallo,
ich habe eine schlechte - im Vergleich zu allen anderen Bewerbern die schlechteste- Beurteilung erhalten. In dieser sind überwiegend Begründungen enthalten, die falsch sind.
Welche Möglichkeiten bestehen hier außergerichtlich eine Änderung der Beurteilung zu erzielen?
2strong:
Wenn die Beurteilung bereits eröffnet wurde, ist ein Verwaltungsverfahren zur Änderung der Beurteilung nicht vorgesehen.
BalBund:
keine, die Anlassbegründung wurde ja entweder für eine Beförderung oder einen ausgeschriebenen Dienstposten erstellt. Insofern gehört sie zum Auswahlverfahren welches regelmäßig mittels der Konkurrentenklage vor dem VG anzugreifen ist.
Bei einer Regelbeurteilung wäre der Widerspruch das Mittel der Wahl
Opa:
--- Zitat von: 2strong am 21.08.2023 18:21 ---Wenn die Beurteilung bereits eröffnet wurde, ist ein Verwaltungsverfahren zur Änderung der Beurteilung nicht vorgesehen.
--- End quote ---
Wie soll denn ein Verwaltungsverfahren zur Änderung der Beurteilung vorher möglich sein?
Üblicherweise kann zunächst ein begründeter Änderungsantrag gestellt werden. Dafür gibt es keine festgelegte Frist, er sollte aber zeitnah (=innerhalb weniger Wochen nach Eröffnung der Beurteilung) gestellt werden. Davon abweichend ist die Anfechtung mittels Widerspruch möglich, obwohl die Beurteilung kein VA ist. Vgl. hierzu:
Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 18.07.01 - 2 C 41.00 -
Dienstliche Beurteilungen kann der Beamte ohne vorherigen Antrag auf Abänderung oder Beseitigung mit diesem Ziel unmittelbar mit dem Widerspruch anfechten, um dem Erfordernis des zwingend vorgeschriebenen Vorverfahrens (§ 126 III BRRG) zu genügen.
Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 28.06.01 - BVerwG 2 C 48.00 -
"Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts kann ein Beamter die Dienstpostenbewertung und die dienstliche Beurteilung ohne vorherigen Antrag auf Änderung oder Beseitigung dieser Maßnahmen ohne Verwaltungsaktcharakter unmittelbar mit dem Widerspruch anfechten, um dem Erfordernis des Vorverfahrens (§ 126 Abs. 3 BRRG) zu genügen.
Der nach § 126 Abs. 3 BRRG vorgeschriebene Widerspruch kann unmittelbar auch gegen Handlungen des Dienstherrn erhoben werden, die keine Verwaltungsakte sind."
Es ist insgesamt unerheblich, ob es sich um eine Anlass- oder Regelbeurteilung handelt. Nur, dass bei einer Anlassbeurteilung natürlich ein schnelles Handeln erforderlich ist, damit die Fristen für eine mögliche Konkurrentenklage bzw. einstweilige Anordnung gehalten werden können.
2strong:
--- Zitat von: Opa am 26.08.2023 11:41 ---Wenn die Beurteilung bereits eröffnet wurde, ist ein Verwaltungsverfahren zur Änderung der Beurteilung nicht vorgesehen.
--- End quote ---
Alle mir bekannten Beurteikungsrichtlinien sehen im Rahmen des Beurteilungsverfahrens ein Beurteilungsgespräch vor. In einem solchen Gespräch kann einerseits eine erste, noch unverbindliche Leistungseinschätzung durch den Vorgesetzten erfolgen, es bietet dem Beamten jedoch auch die Möglichkeit auf Leistungen hinzuweisen, die für die Beurteilung von besonderer Bedeutung sein können bzw. mögliche Fehlwahrnehmungen des Vorgesetzten aus Sicht des Beamten richtigzustellen.
Wenn die Argumente des Beamten also vorab nicht überzeugen konnten, dürften sie es im Widerspruchsverfahren auch kaum vermögen. Und eine Klage ist ja vorliegend keine Option.
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