Vielleicht verstehen wir unter „sonstige Beschäftigte“ etwas unterschiedliches. Für mich war klar, dass damit der zweite Halbsatz in der Definition von Fallgruppe 1 zu E13 gemeint sein muss.
Das wäre zutreffend, wenn zumindest ein Teil der nachgeordneten Stabsstellen mittels wissenschaftlicher Methoden lang- und mittelfristige Strategien entwickeln, rechtliche Gutachten erstellen oder ähnliches. Wenn von der Stabsstellenleitung erwartet wird, entsprechende Aufträge zu formulieren, zu steuern und die Ergebnisqualität zu verantworten, sind das Aufgaben, die grundsätzlich ein wissenschaftliches Studium voraussetzen. Nur so wäre der Weg zum sonstigen Beschäftigten, den du ja selbst in die Diskussion eingebracht hast, eröffnet.
Erst im zweiten Schritt wäre dann aufgrund der Leistungsfunktion der einheitliche Arbeitsvorgang festzustellen, der dann den Weg in die E14 FG 3 oder E15 FG 3 (jedoch wohl kaum FG 1) ebnen kann.
Wenn man die Strukturen einer Stadt- oder Kreisverwaltung kennt, kommt allerdings die in diesem Thread geäußerte Vermutung einer Gefälligkeitsbewertung der Wahrheit wohl viel näher, da sich es in der Regel um eine Büroleitung handeln wird, die bei korrekter Bewertung kaum über eine E10 hinauskommen dürfte. Kenne durchaus Kommunalverwaltungen, wo die Chefsekretärin nach derselben EG bezahlt wird, wie der Volljurist in der Widerspruchsstelle des Jobcenters.