Autor Thema: [Allg] Kinderzuschlag für zwei statt drei Kinder  (Read 3500 times)

Schlawuzi

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Hallo,
ich habe im Forum nach einer ähnlichen Thematik gesucht aber nix gefunden.

Wir haben drei Kinder, die als sogenannt Zählkinder auf meiner Gehaltsabrechnung stehen. Für zwei Kinder bekomme ich   die Kinderzulage. Das dritte Kind läuft Gehaltsmäßig auf meine Frau, die tarifbeschäftigt ist. Kindergeld bekommt meine Frau für alle Kinder.
Die Kinderzulage ist bei meiner Frau geringer als bei mir, heißt monatlich verlieren wir ca. 300€.

Nun würde mich interessieren, ob man rückwirkend Anspruch auf die Kinderzulage für das 3. Kind hat bzw. wie lang rückwirkend. Hat jemand ähnliche Erfahrungen?
Ich hoffe ihr könnt mir helfen.
Dankeschön


Immer freundlichen bleiben ;)
« Last Edit: 24.08.2023 05:26 von Admin2 »

Winni

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Antw:[Allg] Kinderzuschlag für zwei statt drei Kinder
« Antwort #1 am: 25.08.2023 20:02 »
Moin,

ich habe zwar keine Antwort, aber eine Frage dazu. Deine Frau und Du habt 3 Kinder, Sie tarifbeschäftigt, Du Beamter.
Frage 1: Sind alles 3 Kinder unter 25 Jahre und noch in Ausbildung?
Frage 2: Wieso läuft das 3. Kind nicht auch bei Dir über den Familienzuschlag, oder wie auch immer das in Deinem Bundesland genannt wird?
Frage 3: Welches Bundesland?

Schlawuzi

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Antw:[Allg] Kinderzuschlag für zwei statt drei Kinder
« Antwort #2 am: 26.08.2023 13:02 »
Hallo,

alle drei Kinder sind jünger als 25 und nicht in Ausbildung.
Das ist die Frage warum das LfF das dritte Kind meiner Frau und nicht mir zugeordnet hat. Ich habe bereits mehrere verschiedene Auskünfte der Bezügestelle erhalten aber keiner kann es genau sagen. Ehe ich mich anwaltlich beraten lasse, wollte ich nach Erfahrungen suchen.

Winni

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Antw:[Allg] Kinderzuschlag für zwei statt drei Kinder
« Antwort #3 am: 27.08.2023 19:32 »
Hallo,

alle drei Kinder sind jünger als 25 und nicht in Ausbildung.
Das ist die Frage warum das LfF das dritte Kind meiner Frau und nicht mir zugeordnet hat. Ich habe bereits mehrere verschiedene Auskünfte der Bezügestelle erhalten aber keiner kann es genau sagen. Ehe ich mich anwaltlich beraten lasse, wollte ich nach Erfahrungen suchen.

Moin, dann bleiben doch noch ein paar Fragen, bzw. Anmerkungen:

Wenn ein Kind 18 Jahre alt, nicht schulpflichtig ist und sich nicht in einer Ausbildung befindet, dann habt ihr auch keinen Anspruch mehr auf Kindergeld und damit erlischt auch der Anspruch irgendwelcher sonstiger Zulagen seitens des Dienstherren.
UND. Mit Ausbildung ist jegliche Ausbildung gemeint: Schule (egal welche, mit Ausnahme der Fahrschule), Ausbildung in einem Beruf (nennt sich duale Ausbildung), Studium.

Was trifft denn genau auf Deine Kinder zu? Ohne die Details wird eine sachrichtige Antwort schwierig.

Schlawuzi

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Antw:[Allg] Kinderzuschlag für zwei statt drei Kinder
« Antwort #4 am: 28.08.2023 13:45 »
Wie gesagt, alle drei Kinder sind kindergeldberechtigt, nicht in Ausbildung und jünger als 25 bzw. keine ist 18. sie sind alle schulpflichtig und leben im gleichen Haushalt. Kindergeld bezieht meine Frau, ein Kind wird mit Kinderzulage meiner Frau angerechnet zwei sind mir zugeordnet. Frage ist, ob rückwirkend eine Korrektur möglich ist und wenn wie lange.

Finanzamtler

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Antw:[Allg] Kinderzuschlag für zwei statt drei Kinder
« Antwort #5 am: 28.08.2023 14:25 »
Wie gesagt, alle drei Kinder sind kindergeldberechtigt, nicht in Ausbildung und jünger als 25 bzw. keine ist 18. sie sind alle schulpflichtig und leben im gleichen Haushalt. Kindergeld bezieht meine Frau, ein Kind wird mit Kinderzulage meiner Frau angerechnet zwei sind mir zugeordnet. Frage ist, ob rückwirkend eine Korrektur möglich ist und wenn wie lange.

Da du vom LfF schreibst, gehe ich jetzt mal von Bayern aus.

Der Orts- und Familienzuschlag (bei dir für 3 Kinder) wird dem Beamten gewährt, der Anspruch auf Kindergeld hat. Haben zwei Personen Anspruch auf Kindergeld und steht nur einer der beiden in einem Dienstverhältnis, steht der Zuschlag immer dem Beamten zu (Art. 36 Abs. 5 BayBesG). Wer das Kindergeld bekommt, ist für die Besoldung also ohne Bedeutung.
Nur wenn beide Elternteile in einem Beamtenverhältnis stehen (Wortlaut "Anspruch auf einen kindbezogenen Anteil nach einem Besoldungs- oder Versorgungsgesetz"), kommt es zu einer Aufteilung des Zuschlags. Beide bekommen ihn dann zur Hälfte.

Bei dir müsste also das dritte Kind zu Unrecht unberücksichtigt geblieben sein. Eine Korrektur ist für bis zu drei Jahre rückwirkend möglich (Verjährung, Art. 13 Satz 1 BayBesG).

Edit: In Rheinland-Pfalz ist die Bezügestelle auch beim Landesamt für Finanzen angesiedelt. In § 41 Abs. 3 LBesG RLP findet sich allerdings eine mit Bayern vergleichbare Regelung. Hier werden aber auch Arbeitnehmer/Tarifbeschäftigte einbezogen. Wenn deine Frau also tatsächlich einen Kinderzuschlag bekommt und dieser mindestens bei 50 % des Zuschlags liegt, den du als Beamter bekommen würdest, steht dir der Kinderzuschlag nur noch zur Hälfte zu (§ 41 Abs. 2 Satz 2 LBesG RLP).
« Last Edit: 28.08.2023 14:31 von Finanzamtler »

Gerda Schwäbel

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Antw:[Allg] Kinderzuschlag für zwei statt drei Kinder
« Antwort #6 am: 28.08.2023 16:32 »
Ich vermute,
•   die Ehefrau wird nach TV-L bezahlt und nur das älteste Kind ist vor dem 1.11.2006 geboren,
•   oder die Ehefrau wird nach TVöD bezahlt und nur das älteste Kind ist vor dem 1.10.2005 geboren.
Dann wäre es völlig logisch, dass das älteste Kind bei der Mutter und die beiden anderen Kinder beim Vater berücksichtigt werden.

Wenn das zutrifft, dann möchte ich – bevor ich mich zum Thema „Falsche Höhe der Zahlung“ und „Korrektur der Falschzahlung“ auslasse - wissen,
•   TV-L oder TVöD,
•   um welches Bundesland handelt es sich,
•   in welchem Monat und Jahr ist das jüngste Kind geboren
•   und ob das älteste Kind tatsächlich namentlich in der Bezügemitteilung des Vaters erwähnt wird.

Schlawuzi

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Antw:[Allg] Kinderzuschlag für zwei statt drei Kinder
« Antwort #7 am: 28.08.2023 21:07 »
Danke schonmal für die Rückmeldungen!

TV-L - Bayern - das jüngste Kind ist im Nov. 2011 geboren, das älteste vor Nov. 2006- keine namentliche Nennung der ältesten Tochter in der Bezügemitteilung, keine namentliche Nennung der beiden anderen Kinder.