Autor Thema: [NI] Familienzuschlag drittes Kind  (Read 2525 times)

_restore

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[NI] Familienzuschlag drittes Kind
« am: 24.08.2023 15:14 »
Hallo,

ich habe die letzten Jahre fleißig Widerspruch gegen die Alimentation unseres dritten Kindes eingelegt.

Jetzt kam folgender Brief:

- für 2021 gab es mit dem Dezembergehalt 2022 eine Rückzahlung von monatlich 3€ (kam damals ohne Erklärung an, hatte ich aber auch nie hinterfragt)
- für 2022 kommt im September 2023 eine Rückzahlung von monatlich 6€
- für die Zeit vor 2021 wird noch geprüft, daher wird noch nicht über diesen Widerspruch entschieden

In einigen anderen Bundesländern ist der Familienzuschlag fürs dritte Kind ja mittlerweile wesentlich höher als unsere 450€, daher kommen mir die 3€ bzw. 6€ nicht nur willkürlich sondern auch sehr wenig vor… was sagt ihr? Hat jemand genauere Infos zur Berechnung?

LG
« Last Edit: 09.09.2023 02:52 von Admin2 »

Opa

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Antw:[Ni] Familienzuschlag drittes Kind
« Antwort #1 am: 25.08.2023 13:55 »
Rückzahlung oder Nachzahlung?

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Antw:[Ni] Familienzuschlag drittes Kind
« Antwort #2 am: 25.08.2023 20:07 »
Nachzahlung.. sorry

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Antw:[NI] Familienzuschlag drittes Kind
« Antwort #3 am: 30.09.2023 22:27 »
Scheint wenige zu interessieren, aber ich habe die tabellarische Berechnung für die paar Euro Nachzahlung erhalten.

Im Grunde wird wie folgt vorgegangen:
A: Wieviel bekomme ich mit drei Kindern netto im Monat?
B: Wieviel bekäme ich, wenn ich nur zwei Kinder hätte?

Berechnung der Monatsdifferenz A-B: bei mir sind es für 2022 491,28€.

„Im Vergleich dazu: allimentationsrechtlicher [sic] relevanter Bedarf für 2022: 495,20€“

Die folgliche Unterallimentierung von 3,92€ wurde großzügig aufgerundet und mit der Septemberbesoldung ausbezahlt.

Wie genau sie auf die 495,20€ gekommen sind, wird nicht erklärt. Zudem wurde mir mitgeteilt, dass es immer pauschal bei jedem 6€ pro Monat sind, was ja im Einzelfall durchaus anders sein kann. Sehr nebulös alles.

SwenTanortsch

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Antw:[NI] Familienzuschlag drittes Kind
« Antwort #4 am: 01.10.2023 08:28 »
Ich schätze mal, dass die nicht tranparent gemachten Berechnungen sich aus der bislang nicht in Kraft gesetzten Rechtsverordnung ergeben werden, die das NLBV unlängst angekündigt hat (https://www.nlbv.niedersachsen.de/bezuege_versorgung/wegfall-der-dauerwirkung-von-widerspruchen-gegen-die-angemessenheit-der-alimentation-225714.html). Mit deren Inkraftsetzung wird die Landesregierung ihrer durch den gesetzlichen Rahmen vorgegebenen Pflicht nachkommen - und auf Basis der vom Finanzminister eingestandenen verfassungswidrigen Ausgestaltung der gesetzlichen Grundlage werden dann solche unzureichenden Beträge wie die, die Du nun erhältst, zustandekommen. Insofern scheint die Landesregierung nun das nächste Kapitel der unendlichen Geschichte amtsunangemessene Besoldung schreiben zu wollen. Das Steuer festgeklemmt, geht's immer weiter über Äcker und Felder, ist die hinter ihnen liegende Straße schon lange aus dem Rückspiegel verloren, bis der Karren irgendwann endgültig feststeckt. Vielleicht kauft sich die Landesregierung von den vielen Milliarden eingesparter Personalkosten bald einen anständigen Trecker, damit die Reise noch möglichst lange dem Sonnenuntergang entgegengehen kann.

SwenTanortsch

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Antw:[NI] Familienzuschlag drittes Kind
« Antwort #5 am: 03.10.2023 17:17 »
Und PS. Da die Rechtsverordnung augenscheinlich weiterhin nicht in Kraft gesetzt ist, bleibt die Frage, auf welcher Grundlage die Auszahlung dieser zugleich minimalen Beträge zustandekommt und welcher Zweck mit der Auszahlung dieser minimalen Beträge verfolgt wird. Insofern kann man nur dringend zuraten, gegen diese Nachzahlung Widerspruch einzulegen, damit am Ende die ursprünglichen und bis zur Auszahlung weiterbestehenden (oder bis dahin weiterbestandenen) Nachzahlungsansprüche erhalten bleiben. Etwas um die Ecke gedacht: Wenn mit der Nachzahlung der Zweck verfolgt wird, die tatsächlich bestehenden Ansprüche abzugelten, dürften die vorherigen Widersprüche im Anschluss an die jetzt erfolgten Nachzahlungen ggf. wirkungslos bleiben, da ihnen nun entsprochen worden ist (wenn auch offensichtlich ohne hinreichende Höhe der Nachzahlung). Insofern sollten die ursprünglichen Ansprüche auf jeden Fall durch einen Widerspruch gegen die jetzt erfolgten Nachzahlungen aufrechterhalten werden, denke ich. Gegebenenfalls würde ich die Begründungen der aktuellen Schreiben, mit denen die Nachzahlung gewährt wird, auch noch einmal anwaltlich prüfen lassen. Darüber hinaus dürfte es interessant sein, das NLBV nach der Rechtsgrundlage für die nun erfolgten Nachzahlungen zu fragen. Denn die Beträge müssen ja auf rechtlich einwandfreier Grundlage zustandekommen - jene Rechtsgrundlage ist mir allerdings nicht bekannt.

ChRosFw

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Antw:[NI] Familienzuschlag drittes Kind
« Antwort #6 am: 03.10.2023 21:53 »
Ich schrieb hierzu bereits im anderen Thread:

„Betrifft Niedersachsen:

Ein Kollege hat auf der Septemberabrechnung  den Passus:

"Gegebenenfalls Nachzahlung von Familienzuschlag für mehr als zwei Kinder für das Jahr 2022."

Eine weitere Kollegin hat eine Nachzahlung im niedrigen 3-stelligen Bereich erhalten. Der Abrechnungsteil ist
nennt lediglich den Zeitraum und FZ Kind. Gesonderter Brief bisher Fehlanzeige.

Ebenfalls enthalten der Passus:

"Gegebenenfalls Nachzahlung von Familienzuschlag für mehr als zwei Kinder für das Jahr 2022."

Beide hatten für 2022 Widerspruch eingelegt.

Was soll das denn bitte sein!? Kennt jemand die Rechtsgrundlage der Nachzahlung?

Gibt es weitere Betroffene hier?“

Das ist wirklich juristisches Gruselkabinett.
Wenn es auf Einspruch hin erfolgt, müsste ja wohl auch eine Bezugnahme auf den Einspruch sowie eine Rechtsbehelfsbelehrung enthalten sein.

Wenn man einfach nur stumpf eine Nachzahlung erhalten hat, könnte man ja seiner Prüfpflicht nachkommen und den Dienstherrn darauf hinweisen, dass man offensichtlich ohne Rechtsgrund (die Gesetzesgrundlage wird ja offensichtlich nicht genannt) eine Zahlung erhalten hat. Da ja eh alle unteralimentiert sind, dann bitte auch gleich auf Entreicherung berufen.