Und PS. Da die Rechtsverordnung augenscheinlich weiterhin nicht in Kraft gesetzt ist, bleibt die Frage, auf welcher Grundlage die Auszahlung dieser zugleich minimalen Beträge zustandekommt und welcher Zweck mit der Auszahlung dieser minimalen Beträge verfolgt wird. Insofern kann man nur dringend zuraten, gegen diese Nachzahlung Widerspruch einzulegen, damit am Ende die ursprünglichen und bis zur Auszahlung weiterbestehenden (oder bis dahin weiterbestandenen) Nachzahlungsansprüche erhalten bleiben. Etwas um die Ecke gedacht: Wenn mit der Nachzahlung der Zweck verfolgt wird, die tatsächlich bestehenden Ansprüche abzugelten, dürften die vorherigen Widersprüche im Anschluss an die jetzt erfolgten Nachzahlungen ggf. wirkungslos bleiben, da ihnen nun entsprochen worden ist (wenn auch offensichtlich ohne hinreichende Höhe der Nachzahlung). Insofern sollten die ursprünglichen Ansprüche auf jeden Fall durch einen Widerspruch gegen die jetzt erfolgten Nachzahlungen aufrechterhalten werden, denke ich. Gegebenenfalls würde ich die Begründungen der aktuellen Schreiben, mit denen die Nachzahlung gewährt wird, auch noch einmal anwaltlich prüfen lassen. Darüber hinaus dürfte es interessant sein, das NLBV nach der Rechtsgrundlage für die nun erfolgten Nachzahlungen zu fragen. Denn die Beträge müssen ja auf rechtlich einwandfreier Grundlage zustandekommen - jene Rechtsgrundlage ist mir allerdings nicht bekannt.