Autor Thema: Wechsel Arbeitgeber innerhalb des Bundeslandes- Risiko Kündigung  (Read 3420 times)

Lupi

  • Newbie
  • *
  • Beiträge: 4
Hallo liebe Forengemeinde,

ich weiß, dass Thema wurde oft behandelt, leider blicke ich aber immer noch nicht durch.

Zur Situation: Ich habe mich auf eine höher eingruppierte Stelle einer anderen Behörde desselben Bundeslandes (TV-L) beworben. Leider wäre im Rahmen einer Versetzung die Änderung der Gruppierung so ungünstig (Garantiebertrag), dass es sich zumindest finanziell nicht lohnt.

Im Rahmen eines Neuvertrages wäre eine höhere Erfahrungsstufe möglich. Ich müsste hierzu bei meiner derzeitigen Behörde kündigen.
Beide Stellen sind unbefristet und dürften nahtlos aneinander anschließen. Ich verstehe es so, dass die Beschäftigungszeit nach § 34 Abs. 1 Satz 2 weiter zählt, da das Bundesland als Arbeitgeber identisch ist.
Ich habe aber noch nicht verstanden, welche Risiken hinsichtlich einer Kündigung sich in den ersten 6 Monaten der neuen Stelle für mich ergeben würden. Habe ich eine neue Wartezeit nach KSchG und entsprechend die zweiwöchige Kündigungsfrist oder entfällt diese? Handelt es sich bei der neuen Stelle um ein neues Arbeitsverhältnis und es gilt § 34 Abs. 1 Satz 1 des TV-L, also ebenfalls zwei Wochen Kündigungsfrist oder gelten direkt die Fristen aus § 34 Abs. 1 Satz 2?

Vielen Dank für Eure Unterstützung.
« Last Edit: 25.08.2023 12:03 von Lupi »

MoinMoin

  • Hero Member
  • *****
  • Beiträge: 5,567
KSchG muss bei der neuen Stellen berücksichtigt werden.
(Also keine "Probezeitkündigung" möglich, weil man dich doch nicht will)
Kündigungsfristen sind jedoch die kurzen.
Also du kannst schneller die Flucht ergreifen, der Ag kann dich genauso schwer loswerden, wie auf der alten Stelle, soweit ich es verstanden habe.

cyrix42

  • Hero Member
  • *****
  • Beiträge: 1,415
Würde ich genauso sehen, wie es MoinMoin schreibt.

Lupi

  • Newbie
  • *
  • Beiträge: 4
Vielen Dank für die Rückmeldung!

Also ich fasse zusammen: §1 KSchG gilt, da selber Arbeitgeber, somit keine unbegründete Probezeitkündigung. Trotzdem die ersten 6 Monate beiderseits 2 Wochen Kündigungsfrist zum Monatsende, da es ich um ein neues Arbeitsverhältnis handelt.

Danach gilt die Beschäftigungszeit nach § 34 Abs. 1 Satz 2 . Lese ich das eigentlich richtig, dass für die Kündigungsfristen nur die Zeiten beim selben Arbeitgeber (aka gleiches Bundesland) berücksichtigt werden, da nur Absatz 3 Satz 1 und 2 Erwähnung findet. Wenn man vorher langjährig in weiteren Bundesländern im Bereich des T-VL gearbeitet hat, würde dies trotz des § 34 Abs. 3 Satz 3 und 4, keine Auswirkungen auf die Kündigungsfrist haben?
« Last Edit: 25.08.2023 13:21 von Lupi »

cyrix42

  • Hero Member
  • *****
  • Beiträge: 1,415
Richtig. Die Sätze 3 und 4 sind nur beim Jubiläumsgeld (nach 25 bzw. 40 Arbeitsjahren) von Relevanz.

mphstat

  • Newbie
  • *
  • Beiträge: 13
Hallo,

ich muss hier noch mal nachfragen (wg. einer ähnlichen Situation):

@MoinMoin:
Zitat
Kündigungsfristen sind jedoch die kurzen.
Was bedeutet das?
Gibt es somit keine neue Probezeit, wenn man die Arbeitsstelle (z.B. andere Behörde) wechselt (Neueinstellung), die zum selben Arbeitgeber (=Bundesland) gehört, weil §34
Zitat
1Beschäftigungszeit ist die Zeit, die bei demselben Arbeitgeber im Arbeitsverhältnis zurückgelegt wurde, auch wenn sie unterbrochen ist.
zutrifft?
Was wäre dann die Kündigungsfrist die ersten 6 Monate? Nach §34 Absatz 1, Satz 1 die 2 Wochen zum Monatsende, was identisch zur Kündigungsfrist wie bei einer Probezeit wäre?

Gilt das auch für befristete Arbeitsverträge, z.B. wenn man von Uni A zu Uni B wechseln würde (innerhalb des gleichen Bundeslandes X, wobei das Bundesland der Arbeitgeber ist)?
"...auch wenn sie unterbrochen ist.."
=>
Somit kann man auch zwischenzeitlich woanders gewesen sein (z.B. andere Uni in anderem Bundesland Y, z.B. <1 Jahr), und bei einer Rückkehr ins Bundesland X ist es eine Neueinstellung ohne Probezeit?

Danke im voraus.




EvtlAnwärter

  • Gast
Richtig. Die Sätze 3 und 4 sind nur beim Jubiläumsgeld (nach 25 bzw. 40 Arbeitsjahren) von Relevanz.

Meine Personalstelle sagte mir kürzlich, dass für die Jubiläumszuwendung nach TVöD nur der aktuelle und der letzte Arbeitgeber relevant wären. Und nicht auch die davor.
Stimmt das?

McOldie

  • Hero Member
  • *****
  • Beiträge: 669
Richtig. Die Sätze 3 und 4 sind nur beim Jubiläumsgeld (nach 25 bzw. 40 Arbeitsjahren) von Relevanz.

Meine Personalstelle sagte mir kürzlich, dass für die Jubiläumszuwendung nach TVöD nur der aktuelle und der letzte Arbeitgeber relevant wären. Und nicht auch die davor.
Stimmt das?

Nein, das stimmt nicht. Der Arbeitgeber bleibt ja unverändert, nämlich das Land.

MoinMoin

  • Hero Member
  • *****
  • Beiträge: 5,567
Richtig. Die Sätze 3 und 4 sind nur beim Jubiläumsgeld (nach 25 bzw. 40 Arbeitsjahren) von Relevanz.

Meine Personalstelle sagte mir kürzlich, dass für die Jubiläumszuwendung nach TVöD nur der aktuelle und der letzte Arbeitgeber relevant wären. Und nicht auch die davor.
Stimmt das?
Nein, bei mir wurden 3 unterschiedliche Länder anerkannt, mit Dekade Pause dazwischen in der pW.

MoinMoin

  • Hero Member
  • *****
  • Beiträge: 5,567
Hallo,

ich muss hier noch mal nachfragen (wg. einer ähnlichen Situation):

@MoinMoin:
Zitat
Kündigungsfristen sind jedoch die kurzen.
Was bedeutet das?
Gibt es somit keine neue Probezeit, wenn man die Arbeitsstelle (z.B. andere Behörde) wechselt (Neueinstellung), die zum selben Arbeitgeber (=Bundesland) gehört, weil §34
Doch Probezeit schon, aber das KSchG gilt trotzdem, da die 6 Monate rum sind.
Also Kündigungsfrist wie in der Probezeit, aber keine Kündigung "ohne Grund" möglich, da das KSchG weiterhin gilt.

EvtlAnwärter

  • Gast
Richtig. Die Sätze 3 und 4 sind nur beim Jubiläumsgeld (nach 25 bzw. 40 Arbeitsjahren) von Relevanz.

Meine Personalstelle sagte mir kürzlich, dass für die Jubiläumszuwendung nach TVöD nur der aktuelle und der letzte Arbeitgeber relevant wären. Und nicht auch die davor.
Stimmt das?
Nein, bei mir wurden 3 unterschiedliche Länder anerkannt, mit Dekade Pause dazwischen in der pW.

Das ist ja interessant, bei mir nur zwei Arbeitgeber.
Sind alles Kommunen.
Evtl gibt es hier im TVL eine günstigere Regelung als im TVöD.

MoinMoin

  • Hero Member
  • *****
  • Beiträge: 5,567
Richtig. Die Sätze 3 und 4 sind nur beim Jubiläumsgeld (nach 25 bzw. 40 Arbeitsjahren) von Relevanz.

Meine Personalstelle sagte mir kürzlich, dass für die Jubiläumszuwendung nach TVöD nur der aktuelle und der letzte Arbeitgeber relevant wären. Und nicht auch die davor.
Stimmt das?
Nein, bei mir wurden 3 unterschiedliche Länder anerkannt, mit Dekade Pause dazwischen in der pW.

Das ist ja interessant, bei mir nur zwei Arbeitgeber.
Sind alles Kommunen.
Evtl gibt es hier im TVL eine günstigere Regelung als im TVöD.
Kannst ja mal die Paragraphen vergleichen.


Kowl

  • Newbie
  • *
  • Beiträge: 13
Servus zusammen,

ich stehe vor einer ähnlichen Situation. Ich habe mündlich die Zusage von einer neuen Dienststelle desselben Landes (Arbeitgebers) erhalten, die derzeit die Möglichkeit einer höheren Eingruppierung gemäß der neuen EGO 2021 für IT-Beschäftigte prüft. Falls sie die Eingruppierung gemäß der ursprünglichen Ausschreibung bestätigen, plane ich, meine derzeitige Position zu kündigen, anstatt mich versetzen zu lassen. Der Grund dafür ist, dass eine Versetzung in meinem Tarifvertrag (TV-L) aufgrund fehlender stufengleicher Höhergruppierung zu einer Rückstufung führen würde.

Ich überlege stattdessen zu kündigen und mich beim selben Arbeitgeber (einer anderen Dienststelle) neu einstellen zu lassen. Mein Ziel ist es, eine Einstufung auf dem gleichen oder einem höheren Stufenniveau wie in meiner aktuellen Position zu erhalten, unter Berücksichtigung meiner Berufserfahrungsjahre. Ich hoffe, auf diese Weise eine Rückstufung aufgrund der Höhergruppierung zu verhindern, da eine Versetzung in meinem Fall einer solchen Höhergruppierung entspricht.

Mir stellt sich dennoch weiterhin die Frage, ob ein reibungsloser Übergang zu der neuen Dienststelle beim selben Arbeitgeber durch eine Kündigung anstelle einer Versetzung realistisch ist, und ob dies tatsächlich dazu führen kann, eine Rückstufung aufgrund einer Höhergruppierung zu vermeiden und ich dadurch mit Stufe 3 gleich wie heute eingestuft werde.

Hallo liebe Forengemeinde,

ich weiß, dass Thema wurde oft behandelt, leider blicke ich aber immer noch nicht durch.

Zur Situation: Ich habe mich auf eine höher eingruppierte Stelle einer anderen Behörde desselben Bundeslandes (TV-L) beworben. Leider wäre im Rahmen einer Versetzung die Änderung der Gruppierung so ungünstig (Garantiebertrag), dass es sich zumindest finanziell nicht lohnt.

Im Rahmen eines Neuvertrages wäre eine höhere Erfahrungsstufe möglich. Ich müsste hierzu bei meiner derzeitigen Behörde kündigen.
Beide Stellen sind unbefristet und dürften nahtlos aneinander anschließen. Ich verstehe es so, dass die Beschäftigungszeit nach § 34 Abs. 1 Satz 2 weiter zählt, da das Bundesland als Arbeitgeber identisch ist.
Ich habe aber noch nicht verstanden, welche Risiken hinsichtlich einer Kündigung sich in den ersten 6 Monaten der neuen Stelle für mich ergeben würden. Habe ich eine neue Wartezeit nach KSchG und entsprechend die zweiwöchige Kündigungsfrist oder entfällt diese? Handelt es sich bei der neuen Stelle um ein neues Arbeitsverhältnis und es gilt § 34 Abs. 1 Satz 1 des TV-L, also ebenfalls zwei Wochen Kündigungsfrist oder gelten direkt die Fristen aus § 34 Abs. 1 Satz 2?

Vielen Dank für Eure Unterstützung.

MoinMoin

  • Hero Member
  • *****
  • Beiträge: 5,567
...
Eine echte Kündigung mit einem echten neuem Vertrag bietet dir in der Tat die Möglichkeit förderliche Zeiten anerkennen zu lassen.
Also eine mindestens Stufengleiche (bei Laufzeit Null) "Höhergruppierung" zu haben.
Ich lese raus, das du noch nicht mehr als 6 Jahre förderliche Zeiten in deinem Leben vorweisen kannst?
Und andererseits frage ich mich, welche Angst hast du bzgl. des "reibungslosen" Überganges?

Stelle deine Forderungen klipp und klar an deine neue Dienststelle.
Lass dir von denen einen AV vorlegen, der das beinhaltet und unterschreibe diesen und kündige dann den alten (obwohl unnötig, da man das als Änderungsvertrag interpretieren kann....)

Kowl

  • Newbie
  • *
  • Beiträge: 13
...
Ich lese raus, das du noch nicht mehr als 6 Jahre förderliche Zeiten in deinem Leben vorweisen kannst?
Und andererseits frage ich mich, welche Angst hast du bzgl. des "reibungslosen" Überganges?

7 Jahre als IT-Admin, davon 5 Jahre beim Land und 2 Jahre aus der PW.

Hier mein noch offener Thread https://forum.oeffentlicher-dienst.info/index.php/topic,121263.0.html
Leider ist es seit Wochen in Klärung, da ich die Kröte mit einer niedrigeren EG nicht schlucken werde.

Stelle deine Forderungen klipp und klar an deine neue Dienststelle.
Lass dir von denen einen AV vorlegen, der das beinhaltet und unterschreibe diesen und kündige dann den alten (obwohl unnötig, da man das als Änderungsvertrag interpretieren kann....)

Ja, wenn die neue Dienststelle tatsächlich die Eingruppierung gemäß den Stufen bestätigt, dann sollten meine Bedenken eigentlich unbegründet sein. Selbst wenn es im Nachhinein zu irgendwelchen Problemen kommt, müssten sie sich an den Vertrag und die darin festgelegten Bedingungen halten. In einem solchen Fall wären sie wohl selbst verantwortlich für eventuelle Unstimmigkeiten, insbesondere im Hinblick auf die Zuordnung zu einer bestimmten Stufe, wie zum Beispiel "Wir hätten Sie eigentlich nicht in die Stufe XY einordnen dürfen". Dies sollte durch den Vertrag abgedeckt sein.

Lass dir von denen einen AV vorlegen, der das beinhaltet und unterschreibe diesen und kündige dann den alten (obwohl unnötig, da man das als Änderungsvertrag interpretieren kann....)

Hat denn ein Änderungsvertrag etwas nachteiliges? Sollte es als Änderungsvertrag interpretiert werden, wäre dadurch eine Neu- oder Wiedereinstellung nicht gegeben?