Hallo,
ich muss hier noch mal nachfragen (wg. einer ähnlichen Situation):
@MoinMoin:
Kündigungsfristen sind jedoch die kurzen.
Was bedeutet das?
Gibt es somit keine neue Probezeit, wenn man die Arbeitsstelle (z.B. andere Behörde) wechselt (Neueinstellung), die zum
selben Arbeitgeber (=Bundesland) gehört, weil §34
1Beschäftigungszeit ist die Zeit, die bei demselben Arbeitgeber im Arbeitsverhältnis zurückgelegt wurde, auch wenn sie unterbrochen ist.
zutrifft?
Was wäre dann die Kündigungsfrist die ersten 6 Monate? Nach §34 Absatz 1, Satz 1 die 2 Wochen zum Monatsende, was identisch zur Kündigungsfrist wie bei einer Probezeit wäre?
Gilt das auch für
befristete Arbeitsverträge, z.B. wenn man von Uni A zu Uni B wechseln würde (innerhalb des gleichen Bundeslandes X, wobei das Bundesland der Arbeitgeber ist)?
"
...auch wenn sie unterbrochen ist.."
=>
Somit kann man auch zwischenzeitlich woanders gewesen sein (z.B. andere Uni in anderem Bundesland Y, z.B. <1 Jahr), und bei einer Rückkehr ins Bundesland X ist es eine Neueinstellung ohne Probezeit?
Danke im voraus.