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Wechsel Arbeitgeber innerhalb des Bundeslandes- Risiko Kündigung

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Lupi:
Hallo liebe Forengemeinde,

ich weiß, dass Thema wurde oft behandelt, leider blicke ich aber immer noch nicht durch.

Zur Situation: Ich habe mich auf eine höher eingruppierte Stelle einer anderen Behörde desselben Bundeslandes (TV-L) beworben. Leider wäre im Rahmen einer Versetzung die Änderung der Gruppierung so ungünstig (Garantiebertrag), dass es sich zumindest finanziell nicht lohnt.

Im Rahmen eines Neuvertrages wäre eine höhere Erfahrungsstufe möglich. Ich müsste hierzu bei meiner derzeitigen Behörde kündigen.
Beide Stellen sind unbefristet und dürften nahtlos aneinander anschließen. Ich verstehe es so, dass die Beschäftigungszeit nach § 34 Abs. 1 Satz 2 weiter zählt, da das Bundesland als Arbeitgeber identisch ist.
Ich habe aber noch nicht verstanden, welche Risiken hinsichtlich einer Kündigung sich in den ersten 6 Monaten der neuen Stelle für mich ergeben würden. Habe ich eine neue Wartezeit nach KSchG und entsprechend die zweiwöchige Kündigungsfrist oder entfällt diese? Handelt es sich bei der neuen Stelle um ein neues Arbeitsverhältnis und es gilt § 34 Abs. 1 Satz 1 des TV-L, also ebenfalls zwei Wochen Kündigungsfrist oder gelten direkt die Fristen aus § 34 Abs. 1 Satz 2?

Vielen Dank für Eure Unterstützung.

MoinMoin:
KSchG muss bei der neuen Stellen berücksichtigt werden.
(Also keine "Probezeitkündigung" möglich, weil man dich doch nicht will)
Kündigungsfristen sind jedoch die kurzen.
Also du kannst schneller die Flucht ergreifen, der Ag kann dich genauso schwer loswerden, wie auf der alten Stelle, soweit ich es verstanden habe.

cyrix42:
Würde ich genauso sehen, wie es MoinMoin schreibt.

Lupi:
Vielen Dank für die Rückmeldung!

Also ich fasse zusammen: §1 KSchG gilt, da selber Arbeitgeber, somit keine unbegründete Probezeitkündigung. Trotzdem die ersten 6 Monate beiderseits 2 Wochen Kündigungsfrist zum Monatsende, da es ich um ein neues Arbeitsverhältnis handelt.

Danach gilt die Beschäftigungszeit nach § 34 Abs. 1 Satz 2 . Lese ich das eigentlich richtig, dass für die Kündigungsfristen nur die Zeiten beim selben Arbeitgeber (aka gleiches Bundesland) berücksichtigt werden, da nur Absatz 3 Satz 1 und 2 Erwähnung findet. Wenn man vorher langjährig in weiteren Bundesländern im Bereich des T-VL gearbeitet hat, würde dies trotz des § 34 Abs. 3 Satz 3 und 4, keine Auswirkungen auf die Kündigungsfrist haben?

cyrix42:
Richtig. Die Sätze 3 und 4 sind nur beim Jubiläumsgeld (nach 25 bzw. 40 Arbeitsjahren) von Relevanz.

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