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Wechsel nach §24 BLV in Verbindung mit laufender Erprobungszeit

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tinytoon:
Hallo Zusammen,

ich habe eine Frage zu folgender Situation:
Nehmen wir an eine gD Beamtin auf A10 befindet sich in der Erprobungszeit zur Beförderung nach A11 (Übertragung eines höherwertigen Dienstpostens nach Bewerbung). Die Beamtin besitzt ein Universitätsdiplom und hat sich gleichzeitig erfolgreich auf einen hD Posten A13 nach §24 BLV bei derselben Behörde beworben. Auf der A13 soll sie noch beginnen, bevor die Erprobung auf A11 abgeschlossen ist. Um die Urkunde nach A13 zu bekommen, muss die Beamtin nun 2,5 Jahre + 6 Monate warten. Wird die Beamtin im beschrieben Fall diese 3 Jahre nach A10 weiter besoldet oder gibt es eine Möglichkeit der "Zwischenbeförderung" nach A11, da sie diesen Dienstposten zuvor noch angetreten ist?

Gibt es hierzu Erfahrungswerte oder Hinweise, wie dies gehandhabt würde?

Vielen Dank vorab...

Organisator:

--- Zitat von: tinytoon am 25.08.2023 14:11 ---Hallo Zusammen,

ich habe eine Frage zu folgender Situation:
Nehmen wir an eine gD Beamtin auf A10 befindet sich in der Erprobungszeit zur Beförderung nach A11 (Übertragung eines höherwertigen Dienstpostens nach Bewerbung). Die Beamtin besitzt ein Universitätsdiplom und hat sich gleichzeitig erfolgreich auf einen hD Posten A13 nach §24 BLV bei derselben Behörde beworben. Auf der A13 soll sie noch beginnen, bevor die Erprobung auf A11 abgeschlossen ist. Um die Urkunde nach A13 zu bekommen, muss die Beamtin nun 2,5 Jahre + 6 Monate warten. Wird die Beamtin im beschrieben Fall diese 3 Jahre nach A10 weiter besoldet oder gibt es eine Möglichkeit der "Zwischenbeförderung" nach A11, da sie diesen Dienstposten zuvor noch angetreten ist?

Gibt es hierzu Erfahrungswerte oder Hinweise, wie dies gehandhabt würde?

Vielen Dank vorab...

--- End quote ---

Das Aufstiegsverfahren nach § 24 BLV verhindert eine Beförderung nicht, da der Beamte im "bisherigen beamtenrechtlichen Status" (also z.B. Beamter auf Lebenszeit) verbleibt. Zum statusrechtlichen Amt (also Oberinspektor, Amtmann...) werden keine Regelungen getroffen. Insoweit ergibt sich aus dem Aufstieg an sich kein Beförderungsverbot, was insbesondere bei gebündelten Dienstposten nach eigener Beobachtung eine Beförderung ermöglichte.

Streng genommen kann der Beamte in deinem Fall die Erprobungszeit nach A 11 nicht abschließen, da keine A11-Tätigkeiten mehr ausgeübt werden. Insoweit wäre dies mit dem Dienstherrn zu besprechen, wie die Beförderungsregelungen im Haus sind.

tinytoon:
Danke für die Einschätzung. Die Ausführung in Absatz zwei war genau der Punkt, welcher die Frage hat aufkommen lassen. Heißt: Wenn der Dienstherr will, ja, ansonsten eben nicht. Korrekt?

Organisator:

--- Zitat von: tinytoon am 25.08.2023 14:35 ---Danke für die Einschätzung. Die Ausführung in Absatz zwei war genau der Punkt, welcher die Frage hat aufkommen lassen. Heißt: Wenn der Dienstherr will, ja, ansonsten eben nicht. Korrekt?

--- End quote ---

So würde ich das sehen. Allerdings bin ich beim Thema Erprobungszeit auch nicht sonderlich firm. Ich würde aber §§ 32ff so interpretieren. Ggf. schau mal in die Verwaltungsvorschrift zur BLV, ggf. ergibt sich da weiteres.

Außerdem würde ich noch mal einen Blick in das Übertragungsschreiben für den höheren Dienstposten werfen, ggf. ergibt sich dort etwas zur Erprobungszeit.

2strong:
Wie das gehandhabt wird, kommt ganz auf den Dienatherrn an. Ich kenne beide Fälle. Im Zweifel trittst Du den Referentendienstposten aber bitte so früh wie möglich an, Beförderung nach A 11 hin oder her

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