Beamte und Soldaten > Beamte des Bundes und Soldaten

Wechsel nach §24 BLV in Verbindung mit laufender Erprobungszeit

<< < (2/4) > >>

Ghjkl:

--- Zitat von: tinytoon am 25.08.2023 14:11 ---Hallo Zusammen,

ich habe eine Frage zu folgender Situation:
Nehmen wir an eine gD Beamtin auf A10 befindet sich in der Erprobungszeit zur Beförderung nach A11 (Übertragung eines höherwertigen Dienstpostens nach Bewerbung). Die Beamtin besitzt ein Universitätsdiplom und hat sich gleichzeitig erfolgreich auf einen hD Posten A13 nach §24 BLV bei derselben Behörde beworben. Auf der A13 soll sie noch beginnen, bevor die Erprobung auf A11 abgeschlossen ist. Um die Urkunde nach A13 zu bekommen, muss die Beamtin nun 2,5 Jahre + 6 Monate warten. Wird die Beamtin im beschrieben Fall diese 3 Jahre nach A10 weiter besoldet oder gibt es eine Möglichkeit der "Zwischenbeförderung" nach A11, da sie diesen Dienstposten zuvor noch angetreten ist?

Gibt es hierzu Erfahrungswerte oder Hinweise, wie dies gehandhabt würde?

Vielen Dank vorab...

--- End quote ---


Wenn du diese „Wartezeit“ bis zur 13 im Beamtenstatus verbringst, sehe ich nicht, was einer zwischenzeitlichen Beförderung auf A11 entgegenstehen sollte. Fände ich allerdings ungewöhnlich. Normalerweise werden diese 2,5 Jahre im Arbeitnehmerstatus vollzogen. So kenne ich das jedenfalls und so ergibt es sich m. E. auch aus der BLV. Du gibst also erst mal die Urkunde ab und fängst als AN im hD bei der Behörde an. Wenn du dich bewährt hast, wirst du zur Regierungsrätin ernannt. Das mit den 2,5 Jahren steht in § 21 BLV. Wenn du diese Zeit „draussen“ absolviert hast und das Studium hast, wirst du direkt zur RR ernannt. Scheint ja bei dir nicht der Fall zu sein, sonst gäbe es diese „Wartezeit“ ja nicht. Oder sitzt du schon auf dem 13er Posten?

Unknown:

--- Zitat von: Ghjkl am 30.08.2023 20:56 ---Fände ich allerdings ungewöhnlich. Normalerweise werden diese 2,5 Jahre im Arbeitnehmerstatus vollzogen. So kenne ich das jedenfalls und so ergibt es sich m. E. auch aus der BLV. Du gibst also erst mal die Urkunde ab und fängst als AN im hD bei der Behörde an. Wenn du dich bewährt hast, wirst du zur Regierungsrätin ernannt. Das mit den 2,5 Jahren steht in § 21 BLV. Wenn du diese Zeit „draussen“ absolviert hast und das Studium hast, wirst du direkt zur RR ernannt. Scheint ja bei dir nicht der Fall zu sein, sonst gäbe es diese „Wartezeit“ ja nicht. Oder sitzt du schon auf dem 13er Posten?

--- End quote ---
Das macht doch gar keinen Sinn seine Urkunde abzugeben um dann als Tarifbeschäftigter die Laufbahnbefähigung zu absolvieren. Dieses Risiko wird doch keiner eingehen. Nach § 24 BLV ist die Absolvierung der Laufbahnbefähigung im aktuellen Statusamt überhaupt kein Problem. Als Tarifbeschäftigter absolviert man die Laufbahnbefähigung wenn man vorher noch nicht verbeamtet wurde.

Ghjkl:
Ich kenne Leute, die waren im gD verbeamtet, sind dann gewechselt und haben als TVöDler EG13 angefangen udn sind nach 2,5 Jahren erneut verbeamtet worden. Also das „Risiko“ gehen offenbar Leute ein. Der laufbahnwechsel war in den mir bekannten Fällen allerdings auch mit dem Dienstherrenwechsel verbunden.. also möglicherweise habt ihr recht und es geht hier ganz easy im Beamtenstatus

Unknown:
Das entscheidende Wort "Dienstherrenwechsel" hast du zuvor weggelassen. Dann gilt jedoch nicht § 24 BLV denn diese bezieht sich auf Bundesbeamte.

tinytoon:
Es ist definitiv so wie von unknown und den anderen beschrieben ein Verbleib im Statusamt. Natürlich gebe ich keine Urkunde ab, um dann hoffen zu dürfen, dass man mich wieder verbeamtet. Es besteht bereits eine Verbeamtung auf Lebenszeit.

Navigation

[0] Message Index

[#] Next page

[*] Previous page

Go to full version