Allgemeines und Sonstiges > allgemeine Diskussion
Untätigkeitsklage?
AndreasHL:
Hallo,
seit 11/2022 bin ich Rentner, arbeite aber bis 30.09.2023 weiter im ÖD als Angestellter.
Ich hatte meine elektronische Lohnsteuerbescheinigung für den Zeitraum 01.01.2022 bis 31.12.2022 erhalten.
Durch den Rentenbeginn am 01.11.2022 habe ich den Rentenbescheid an die gehaltszahlende Dienststelle gesandt mit der Bitte um eine neue Bescheinigung für den Zeitraum 01.01.2022 bis 31.10.2022. Lange Zeit passierte nichts. Telefonisch war niemand zu erreichen, und meine Mails blieben unbeantwortet. Vor zwei Wochen erhielt ich dann ein Doppel der bisherigen Bescheinigung, wieder mit dem falschen Zeitraum.
Ich habe dann höflich an die Leiterin der Dienststelle geschrieben, bisher ohne Erfolg.
Das zieht sich jetzt seit Ende April. Kann ich jetzt Untätigkeitsklage einreichen? Oder bringt es mehr, sich an das Finanzamt zu wenden. Dort liegt meine Steuererklärung 2022 vor, mit der alten Lohnsteuerbescheinigung. Hat das Finanzamt mehr Möglichkeiten, Druck auszuüben? Ich würde einiges an Steuern sparen, wenn die Monate November und Dezember 2022 als Dazuverdienst zählen, aber nicht als steuerpflichtiges Einkommen.
Viele Grüße
Andreas
PiA:
Vielleicht verkenne ich das Problem, aber warum sollte der AG bei einem ganzjährig bestehenden (lohnsteuerlichen) Arbeitsverhältnis statt einer 'ganzjährigen' zunächst eine unterjährige und dann eine 'restjährige' Lohnsteuerbescheinigung ausstellen?
Oder liegt ab November 2022 lediglich ein Minijob vor, für den ausdrücklich die Pauschalbesteuerung gewählt wurde?
Ansonsten lässt sich in der Tat im Rahmen der ESt-Veranlagung jeder andere Fehler (also außer einer nicht berücksichtigten Pauschalbesteuerung) durch das Finanzamt korrigieren.
Ozymandias:
https://www.nwb-experten-blog.de/welches-gericht-ist-bei-streit-um-falsche-lohnabrechnungen-zustaendig/
Falsche Lohnsteuerbescheinigungen sind nicht einfach zu korrigieren. Wenn nur das Datum fehlerhaft ist, sollte sich das betraglich nicht auswirken. Einfach in einem Steuerprogramm ausprobieren.
Ansonsten wäre der Finanzrechtsweg zuständig bzw. einfacher zu beschreiten.
AndreasHL:
Hallo,
ich habe mit Kenntnis und Zustimmung des Arbeitgebers bis 31.10.2022 als Tarifbeschäftigter gearbeitet und ab 01.11.2022 Vollzeit bis 08/2023 im Rahmen des Dazuverdienstes als Rentner.
Um es aber kompliziert zu machen: Diese Zustimmung erfolgte rückwirkend. Im März 2023 hatte ich einen Termin bei der Deutschen Rentenversicherung. Dort wurde mir mitgeteilt, dass ich ab 11/2022 als langjährig Versicherter mit über 45 Arbeitsjahren in Rente gehen kann. Dem habe ich zugestimmt.
Aufgrund meines uralten Arbeitsvertrages nach dem BAT konnte ich bis Ende 08/2023 (heute) arbeiten, unabhängig davon, dass ich bereits Rente beziehe.
Die gehaltszahlende Dienststelle war zu dem Zeitpunkt, als die elektronischen Lohnsteuerbescheinigungen versandt wurden (ca. Februar 2023) hierüber nicht informiert, später schon.
Also habe ich die Bescheinigung für das gesamte Jahr 2022 erhalten und warte nun auf die geänderte Bescheinigung von 01/2022 bis 10/2022. Durch den geänderten Verdienst würde ich noch Lohnsteuer erstattet bekommen.
Ich habe jetzt schriftlich beim Finanzamt nachgefragt, ob man dort im Rahmen des Amtsermittlungsgrundsatzes tätig werden kann und das FA die Bescheinigung direkt anfordert.
Viele Grüße
Andreas
PiA:
Hallo AndreasHL,
zwei ernst gemeinte Fragen:
1. Ich finde nichts zu einem "Dazuverdienst", nur Regelungen zum "Hinzuverdienst" (§§ 34 a.F., 96a SGB VI).
Sollte mit Dazuverdienst etwas anderes gemeint sein - wo ist das geregelt?
2. Wo findet sich im EStG eine Regelung, nach der "normale" Arbeitnehmereinkünfte (über der Minijobgrenze) steuerfrei werden, weil der Arbeitnehmer parallel Rente bezieht?
Sofern die Frage 2 mit "nirgends" beantwortet werden muss, ist die Lohnsteuerbescheinigung m. E. korrekt bzw.
VG PiA
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