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Untätigkeitsklage?

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AndreasHL:
Hallo,

offiziell bin ich ab 01.11.2022 Rentner. Steht so in meinem Rentenbescheid vom April 2023.

Weiter gearbeitet habe ich mit Kenntnis und Billigung der Personalstelle meines Dienstherrn bis 08/2023.

Wenn ich aber ab 11/2022 Rentner bin, so wurde mir mündlich sowohl von der Deutschen Rentenversicherung als auch unserer Personalstelle mitgeteilt, könnte ich z. B. die Lohnsteuer ab diesem Zeitraum zurückerstattet bekommen.

Ich zahle ja bereits auf meine Rente Steuern, sonst wäre es ja eine Doppelbesteuerung.

Es soll Hinzuverdienst heißen.

Viele Grüße

Andreas

Tyrion:
Ich wüsste nicht, was die gehaltszahlende Dienststelle jetzt noch an der elektronischen Lohnsteuerbescheinigung für 2022 ändern kann.

Gem. § 41c Abs. 3 EStG ist die Änderung des Lohnsteuerabzugs nach Ablauf des Kalenderjahres oder, wenn das Dienstverhältnis vor Ablauf des Kalenderjahres endet, nach Beendigung des Dienstverhältnisses, nur bis zur Übermittlung oder Ausschreibung der Lohnsteuerbescheinigung zulässig. Wenn die gehaltszahlende Stelle aber erst im März 2023 oder später über die geänderten Umstände für das Jahr 2022 informiert worden ist und die elektronische Lohnsteuerbescheinigung zu diesem Zeitpunkt bereits übermittelt worden war, kann sie den Lohnsteuerabzug für 2022 nicht mehr ändern und es muss folgerichtig bei der übermittelten Bescheinigung bleiben. Hier ist die gehaltszahlende Stelle einfach zu spät informiert worden

PiA:

--- Zitat ---Wenn ich aber ab 11/2022 Rentner bin, so wurde mir mündlich sowohl von der Deutschen Rentenversicherung als auch unserer Personalstelle mitgeteilt, könnte ich z. B. die Lohnsteuer ab diesem Zeitraum zurückerstattet bekommen.

--- End quote ---
Dann würde ich die DRV und die Personalstelle mal fragen, aus welcher Rechtsquelle sie diese Aussage ableiten. Mein Mann ist Steuerberater und findet keine...


--- Zitat ---Ich zahle ja bereits auf meine Rente Steuern, sonst wäre es ja eine Doppelbesteuerung.

--- End quote ---
Eine Doppelbesteuerung läge vor, wenn dasselbe Einkommen doppelt besteuert würde. Hier werden die § 19er Einkünfte und die § 22er Einkünfte gemeinsam einmal besteuert.

Um eine periodenübergreifende Doppelversteuerung der steuerlich nicht abzugsfähigen Rentenversicherungsbeiträge in den Vorjahren zu vermeinden, wird von der Rente ein Freibetrag abgezogen. Ansonsten wird die Rente besteuert, wie (fast, vgl. Minijobs, Kapitalerträge) jedes andere Einkommen auch.

Rentenonkel:

--- Zitat von: AndreasHL am 02.09.2023 16:21 ---Hallo,

offiziell bin ich ab 01.11.2022 Rentner. Steht so in meinem Rentenbescheid vom April 2023.

Weiter gearbeitet habe ich mit Kenntnis und Billigung der Personalstelle meines Dienstherrn bis 08/2023.

Wenn ich aber ab 11/2022 Rentner bin, so wurde mir mündlich sowohl von der Deutschen Rentenversicherung als auch unserer Personalstelle mitgeteilt, könnte ich z. B. die Lohnsteuer ab diesem Zeitraum zurückerstattet bekommen.

Ich zahle ja bereits auf meine Rente Steuern, sonst wäre es ja eine Doppelbesteuerung.

Es soll Hinzuverdienst heißen.

Viele Grüße

Andreas

--- End quote ---

Ich denke, da werden zwei Dinge miteinander vermischt.

Vom Gehalt sind ganz normal Steuern abzuführen und auch die Rente ist ein zu versteuerndes Einkommen. Die Rentenversicherung hält im Gegensatz zum Arbeitgeber aber keine Steuern ein und leitet diese weitere, so dass von der Rente zusätzlich Einkommenssteuer im Rahmen einer Einkommenssteuererklärung ans Finanzamt abzuführen sind. Mit Doppelbesteuerung ist was anderes gemeint und bedeutet nicht, dass man nur von einem Einkommen Steuern zahlen muss.

Anders verhält es sich bei den Beiträgen zur gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung. Sowohl der Arbeitgeber als auch die Rentenversicherung ziehen in der Regel Beiträge ein und leiten diese an die Kranken- und Pflegeversicherung weiter. Allerdings gibt es bei Altersvollrentner ein paar Besonderheiten zu beachten.

Zum einen sinkt der Beitragssatz zur gesetzlichen Krankenversicherung aus der Beschäftigung ab der Bewilligung der Altersrente, da man im Falle einer Erkrankung auch keinen Anspruch mehr auf Krankengeld hat.

Zum anderen kann es sein, dass die Summe der Pflichtbeiträge aus der Rente plus der Beschäftigung oberhalb der Beitragsbemessungsgrenze der gesetzlichen Krankenversicherung liegt. 

Sofern dass passiert ist, kann man sich die zuviel gezahlten Beiträge von der gesetzlichen Krankenversicherung erstatten lassen. Damit haben aber weder der Arbeitgeber noch das Finanzamt was zu tun.

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