Moin,
in den Vorbemerkungen der Entgeltordnung, die die Eingruppierung regelt, findet sic der Absatz (4):
Ist in einem Tätigkeitsmerkmal des Teils I oder II eine Vorbildung oder Ausbildung als Anforderung bestimmt, sind Beschäftigte, die die geforderte Vorbildung oder Ausbildung nicht besitzen,
- wenn nicht auch „sonstige Beschäftigte“ von diesem Tätigkeitsmerkmal erfasst werden oder
- wenn auch „sonstige Beschäftigte“ von diesem Tätigkeitsmerkmal erfasst werden, diese Beschäftigten jedoch nicht die Voraussetzungen des „sonstigen Beschäftigten“ erfüllen,
bei Erfüllung der sonstigen Anforderungen dieses Tätigkeitsmerkmals in der nächst niedrigeren Entgeltgruppe eingruppiert. Satz 1 gilt entsprechend für Tätigkeitsmerkmale, die bei Erfüllung qualifizierter Anforderungen eine höhere Eingruppierung vorsehen
Wenn also z.B. ein Studium gefordert ist, man dies aber nicht mitbringt, dann landet man eine Entgeltgruppe unter der, die eigentlich den entsprechenden Tätigkeiten entspricht.
Eine konkrete Zuordnung des "Grafik-/Motion-Designers" gibt es in der Entgeltordnung nicht. Man müsste eher sehen, welche Aufgaben und Verantwortungen damit verbunden sind. Teil II Nr. 11 der Entgeltordnung regelt die Eingruppierung der Beschäftigten in der Informations- und Kommunikationstechnik.
Für eine Eingruppierung in die EG 11 benötigt es demnach Tätigkeiten, die sich "zu mindestens einem Drittel durch besondere Leistungen aus der EG 10" herausheben. (Protokollerklärung: Besondere Leistungen sind Tätigkeiten, deren Bearbeitung besondere Fachkenntnisse und besondere praktische Erfahrung voraussetzt oder die eine fachliche Weisungsbefugnis beinhalten.)
Für die EG 10 gibt es zwei Möglichkeiten:
Fallgruppe 1: Beschäftigte mit einschlägiger abgeschlossener Hochschulbildung (z. B. in der Fachrichtung Informatik) und entsprechender Tätigkeit sowie sonstige Beschäftigte, die aufgrund gleichwertiger Fähigkeiten und ihrer Erfahrungen entsprechende Tätigkeiten ausüben.
Fallgruppe 2: Beschäftigte der Entgeltgruppe 9b, deren Tätigkeit einen Gestaltungsspielraum erfordert, der über den Gestaltungsspielraum in Entgeltgruppe 8 hinausgeht.
In der Fallgruppe 1 erfüllst du die Voraussetzung des Hochschulabschlusses nicht. (Ggf. könnte man aber über die Feststellung der Eigenschaft als "sonstiger Beschäftigter" nachdenken.) Werden die übertragenen Tätigkeiten in dieser Fallgruppe (bzw. darauf aufbauend mit dem Heraushebungsmerkmal in die EG 11) einsortiert, dann landest du eben aufgrund der fehlenden Voraussetzung eine EG tiefer, also in der EG 9b (bzw. 10).
Sollte man den Weg via der Fallgruppe 2 gehen, dann fehlt hier die Voraussetzung des Hochschulabschlusses. Dieser Pfad geht via verschiedener Heraushebungsmerkmale herunter bis auf die EG 6, wo eine abgeschlossene einschlägige Berufsausbildung gefordert ist. Zusätzlich müssen die Tätigkeiten dann ohne Anleitung (EG 7) ausgeführt werden, über Standardfälle hinaus Gestaltungsspielraum erfordern (EG 8 ) sowie zusätzliche (EG 9a) und umfassende (EG 9b) Fachkenntnisse benötigen. Ob dies alles gegeben ist, wäre dann natürlich zu prüfen...