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[BW] PKV: Rentner-Vater bei Pensionärs-Mutter mit Beihilfe mitversicherbar?

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Tomcat7:
Hallo zusammen,

meine Mutter ist Pensionärin in BW in A12 und ist privat krankenversichert in einem Beihilfetarif. Mein Vater ist Rentner in BW und war in E14 (oder BAT14?) und bei derselben Privaten Krankenversicherung (PKV) wie meine Mutter privat krankenversichert. In der Rente ist er jährlich bei knapp über 20.000 € brutto und wenn Einnahmen aus einer Vermietung wegfielen (und nur über meine Mutter liefen), dann wäre er bei < 20.000 € und könnte sich über meine Mutter privat versichern UND würde Beihilfeleistungen bekommen können. Dies sagte uns jedenfalls eine Bekannte. Hat hier jemand Erfahrungen mit dieser Fragestellung? Wo könnte man sich dazu noch zusätzlich informieren?

Mit freundlichen Grüßen
Tomcat7

Ozymandias:
Hallo,

steht alles hier:
§ 78 LBG


--- Zitat ---(1a) Für Aufwendungen in Krankheits- und Pflegefällen sowie zur Gesundheitsvorsorge, die für die Ehegattin oder den Ehegatten, die Lebenspartnerin oder den Lebenspartner nach dem Lebenspartnerschaftsgesetz der beihilfeberechtigten Person entstanden sind, wird keine Beihilfe gewährt, wenn der Gesamtbetrag der Einkünfte im Sinne des § 2 Absatz 3 des Einkommensteuergesetzes der Ehegattin oder des Ehegatten, der Lebenspartnerin oder des Lebenspartners nach dem Lebenspartnerschaftsgesetz in beiden Kalenderjahren vor der Stellung des Beihilfeantrags jeweils 20 000 Euro überschritten hat. Bei der Ermittlung des Gesamtbetrags der Einkünfte ist bei einem Bezug von Leibrenten und anderen Leistungen im Sinne des § 22 Nummer 1 Satz 3 Buchstabe a Doppelbuchstabe aa und bb des Einkommensteuergesetzes der Jahresbetrag der Rente maßgeblich; die Regelungen des Besteuerungsanteils im Sinne des § 22 Nummer 1 Satz 3 Buchstabe a Doppelbuchstabe aa Satz 3 des Einkommensteuergesetzes sowie des Ertragsanteils im Sinne des § 22 Nummer 1 Satz 3 Buchstabe a Doppelbuchstabe bb Satz 3 des Einkommensteuergesetzes finden keine Anwendung. Bei der Ermittlung, ob die Einkünftegrenze von 20 000 Euro überschritten ist, sind ausländische Einkünfte, für die die Ehegattin oder der Ehegatte, die Lebenspartnerin oder der Lebenspartner nach dem Lebenspartnerschaftsgesetz zu einer der deutschen Einkommensteuer entsprechenden Steuer herangezogen wird, zu berücksichtigen. Satz 2 gilt bei ausländischen Einkünften im Sinne des Satzes 3 entsprechend. Satz 2 und 4 gilt nicht für Leibrenten und andere Leistungen im Sinne des § 22 Nummer 1 Satz 3 Buchstabe a Doppelbuchstabe aa und bb des Einkommensteuergesetzes, deren erstmaliger Beginn vor dem 1. Januar 2021 liegt. Bei Anlegung eines strengen Maßstabs kann in besonderen Härtefällen mit Zustimmung der für die Beihilfegewährung zuständigen obersten Dienstbehörde und im Einvernehmen mit dem Finanzministerium ausnahmsweise abweichend von Satz 1 Beihilfe gewährt werden. Ein besonderer Härtefall im Sinne von Satz 6 liegt insbesondere vor, wenn der Ehegattin oder dem Ehegatten, der Lebenspartnerin oder dem Lebenspartner nach dem Lebenspartnerschaftsgesetz für beihilfefähige Aufwendungen trotz ausreichender und rechtzeitiger Versicherung wegen angeborener Leiden oder bestimmter Krankheiten auf Grund eines individuellen Ausschlusses keine Versicherungsleistungen gewährt werden oder Regelleistungen auf Dauer eingestellt worden sind.
--- End quote ---

https://www.landesrecht-bw.de/jportal/?quelle=jlink&query=BG+BW&psml=bsbawueprod.psml&max=true&aiz=true#jlr-BGBW2010V34P78

Das Gebäude mit den Mieteinkünften kann zur Mutter verschoben werden.

Wichtig ist, wann die Renten bewilligt wurden. Dann zählt entweder der Gesamtbetrag der Einkünfte oder der Jahresbetrag. Siehe Markierung, vor 2021 gibt es Vertrauensschutz.

Mit E14 sollte es eine hohe Rente geben und zusätzlich vermutlich auch eine VBL? Dann könnte man über der Einkommensgrenze liegen. Mal im letzten Steuerbescheid nachschauen.

Erfüllt man die Bedingungen, bekommt der Vater 70% Beihilfe. Liegt man überhalb der Einkommensgrenze muss man innerhalb von 6 Monaten* wieder auf 100% PKV umstellen, sonst kann eine Gesundheitsprüfung verlangt werden.

*Manche Verträge können abweichende Fristen haben.

Das muss man alles im Auge behalten.

Winni:
Moin,

was ist denn der Sinn hinter der möglichen Beihilfe. Beide sind im Ruhestand. Selbst wenn der Vater (Rentner, GKV) jetzt beihilfeberechtigt wird, dann werden die restlichen 30% bei einer PKV aber bzgl. der Kosten gut zuschlagen. Und was passiert, wenn er, z. B: durch Rentenerhöhung auf über 200000 Euronen springt? Wieder raus aus der Beihilfe und rein in die GKV, damit die Kosten nicht explodieren? Geht so ein Wechsel dann überhaupt noch?

Ozymandias:

--- Zitat von: Winni am 31.08.2023 19:37 ---Moin,

was ist denn der Sinn hinter der möglichen Beihilfe. Beide sind im Ruhestand. Selbst wenn der Vater (Rentner, GKV) jetzt beihilfeberechtigt wird, dann werden die restlichen 30% bei einer PKV aber bzgl. der Kosten gut zuschlagen. Und was passiert, wenn er, z. B: durch Rentenerhöhung auf über 200000 Euronen springt? Wieder raus aus der Beihilfe und rein in die GKV, damit die Kosten nicht explodieren? Geht so ein Wechsel dann überhaupt noch?

--- End quote ---

Der Mann zahlt dann statt ~700 Euro dann nur noch rund 200 Euro im Monat.

Der Zuschuss der DRV verringert sich entsprechend. Man spart dennoch ein Haufen Geld. In BW konnte man trotz ~2000 Euro Rente, was eine gute Rente ist, viele Jahre lang die Beihilfe im Ruhestand als Ehegatte bekommen. Weil nur 60-70% der Rente für die Grenze gezählt haben.

Bekommt man aber noch eine Betriebsrente ist man meistens drüber. Der Gesetzgeber hat wie im Text zu sehen, ebenfalls reagiert. Ab Rentenbeginn 2021 zählt der Jahresbetrag der Rente.

Tomcat7:
Danke für eure Antworten. Mein Vater ist seit ca. 2010 in Rente und leider nur im Standardtarif der PKV.
Es ist halt die Frage, was passiert, wenn er über 20000 € brutto im Jahr käme? Zurück in den Standardtarif? GKV?

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