Für den Fall, dass über eine Klage nachgedacht wird:
Rechtlich abzuwägen ist der Bewerberverfahrensanspruch gegenüber dem organisatorischen Aufwand der Behörde, der hier als Rechtfertigungsgrund genannt wurde.
Die Gründe, weshalb kein Ersatztermin angeboten, müssen von der Behörde dargelegt werden. Dabei kann die Dringlichkeit der Stellenbesetzung eine Rolle spielen. Wenn z.B. ein Mitglied der Auswahlkommission ab dem 10.02. urlaubsbedingt für 3 Wochen nicht zur Verfügung steht, danach nahtlos ein weiteres Mitglied für 4 Wochen Urlaub hat und die Stelle ab dem 01.03. zu besetzen ist, wäre das ein zu berücksichtigender Grund.
Falls nicht nachgewiesen werden kann, dass es unmöglich oder unzumutbar gewesen wäre, einen zeitnahen Ersatztermin anzubieten, dürfte die Konkurrentenklage gute Erfolgsaussichten haben. Sofern sie denn rechtzeitig während der 2-wöchigen Wartefrist nach Zugang der Absage eingereicht wird.