Autor Thema: Teilnahme an Auswahlgespräch nicht möglich.  (Read 1229 times)

Sparschwein

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Moin,

folgende Konstellation:

Die Einladung zum Auswahlgespräch geht am 01.02.2023 bei Bewerber A ein. Das Auswahlgespräch für die Stelle in Köln soll  am 09.02.2023 in Berlin stattfinden, weil dort die Zentrale der Behörde ist. Persönlich.
Bewerber A sagt nun die Teilnahme ab, weil er am 09.02.2023 ein Facharzttermin hat. Daraufhin wird A mittgeteilt, dass aus organisatorischen Gründen kein Ersatzttermin angeboten werden kann. A erhält eine Absage. Er kann im Auswahlverfahren nicht berücksichtigt werden. Bewerber B wird eingestellt.

Wäre die Absage rechtlich in Ordnung?

RsQ

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Antw:Teilnahme an Auswahlgespräch nicht möglich.
« Antwort #1 am: 02.09.2023 19:24 »
Es gibt sicher keinen Anspruch auf Wunschort und -termin für ein Auswahlgespräch. Offenbar hat die Behörde keine Bewerbernot, um sich eine solche Unflexibilität leisten zu können.

Allerdings höre ich immer wieder, dass die Gesprächstermine im öD, bedingt durch die Terminierung größerer Gremienrunden, im Vergleich zur pW ein Unding sind. Und das sind sie auch. Die pW geht da mehr auf die Bewerber zu.

Sparschwein

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Antw:Teilnahme an Auswahlgespräch nicht möglich.
« Antwort #2 am: 02.09.2023 20:33 »
Ich denke auch, dass man sich das auf Dauer nicht leisten kann. Bei der Ausschreibung handelt es sich um eine befristete interne Stelle (wäre höherwertige Abordnung). Evtl. könnte man denken, dass mit Absicht relativ kurzfristig und Dienststellenfern terminiert wurde, damit ein bestimmter Bewerber ausgewählt werden kann. Zumal die Stelle "sofort" zu besetzen ist. Damit könnte man ggf. auch einem Klageprozess aus dem Weg gehen, weil der Dienstherr ja ansonsten die befristete Stelle überhaupt nicht besetzen kann...

BalBund

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Antw:Teilnahme an Auswahlgespräch nicht möglich.
« Antwort #3 am: 02.09.2023 21:19 »
Dienststelle in Köln? Aufgrund des internen Verfahrens würde ich auf das BVA tippen.

Da das BVA Dienstsitze quer durch die Republik hat, erscheint es mir logisch eine interne Ausschreibung direkt am Sitz der Gremien in Köln durchzuführen. Da der Bewerber nicht aus wichtigem dienstlichem Grund verhindert war, sehe ich zudem keinen Rechtsanspruch auf eine Nachterminierung.

Über die Flexibilität von Teilkörpern des BVA brauchen wir in diesem Forum ja gar nicht erst zu sprechen :-D

Umlauf

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Antw:Teilnahme an Auswahlgespräch nicht möglich.
« Antwort #4 am: 03.09.2023 02:23 »
Das passt nicht zur Aussage, dass in Berlin die Zentrale sei.

Sparschwein

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Antw:Teilnahme an Auswahlgespräch nicht möglich.
« Antwort #5 am: 03.09.2023 05:53 »
Das passt nicht zur Aussage, dass in Berlin die Zentrale sei.

Ich habe die Standorte im vorliegenden Sachverhalt hypothetisch geändert, sodass kein Rückschluss auf die Behörde bezogen werden kann. Es geht einfach um zwei sehr auseinanderliegende Standorte, wo ich eine Dienstreise mit Übernachtung notwendig wird.

BalBund

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Antw:Teilnahme an Auswahlgespräch nicht möglich.
« Antwort #6 am: 03.09.2023 10:09 »
Das passt nicht zur Aussage, dass in Berlin die Zentrale sei.

sorry, ab einer gewissen Uhrzeit sollte man nicht mehr posten am Wochenende, du hast natürlich völlig Recht, aber wie wir nun wissen, war es eh fiktiv.

Da es sich um einen Bewerber aus der eigenen Behörde handelt und das ganze auf DR-Basis stattgefunden hätte steht noch weniger gegen die Entscheidung im Raum, das Ganze nur an einem Auswahltag abzuarbeiten.

Opa

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Antw:Teilnahme an Auswahlgespräch nicht möglich.
« Antwort #7 am: 03.09.2023 14:37 »
Für den Fall, dass über eine Klage nachgedacht wird:

Rechtlich abzuwägen ist der Bewerberverfahrensanspruch gegenüber dem organisatorischen Aufwand der Behörde, der hier als Rechtfertigungsgrund genannt wurde.
Die Gründe, weshalb kein Ersatztermin angeboten, müssen von der Behörde dargelegt werden. Dabei kann die Dringlichkeit der Stellenbesetzung eine Rolle spielen. Wenn z.B. ein Mitglied der Auswahlkommission ab dem 10.02. urlaubsbedingt für 3 Wochen nicht zur Verfügung steht, danach nahtlos ein weiteres Mitglied für 4 Wochen Urlaub hat und die Stelle ab dem 01.03. zu besetzen ist, wäre das ein zu berücksichtigender Grund.

Falls nicht nachgewiesen werden kann, dass es unmöglich oder unzumutbar gewesen wäre, einen zeitnahen Ersatztermin anzubieten, dürfte die Konkurrentenklage gute Erfolgsaussichten haben. Sofern sie denn rechtzeitig während der 2-wöchigen Wartefrist nach Zugang der Absage eingereicht wird.