Autor Thema: § 16 TVöD, Unterbrechungszeiten  (Read 902 times)

vishnuu

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§ 16 TVöD, Unterbrechungszeiten
« am: 03.09.2023 01:29 »
Hallo!

Ich habe eine kurze Frage, welcher folgender Sachverhalt zu Grunde liegt:

Ich habe von 09/2017-05/2021 als Angestellter gearbeitet (E9a, TV-L).

Ab 05/2021 erfolgte dann meine Verbeamtung (A6)

Auf meinen eigenen Antrag wurde ich am 31.08.2023 aus dem Beamtenverhältnis entlassen (Abordnung verweigert).

Am 01.09.2023 startete ich als Angestellter bei einer Bundesbehörde (E8).

Nunmehr stellt sich die Frage der Anrechnung der Berufserfahrung.
Gemäß § 16 TVöD darf das letzte Arbeitsverhältnis nicht mehr als 6 Monate unterbrochen gewesen sein.
Tatsächlich bestand kein Arbeitsverhältnis zwischen 05/2021 - 09/2023, jedoch war ich durchgängig im ö.D. tätig, nur halt als Beamter (genau gleicher Arbeitsplatz und Tätigkeit wie vorher als Angestellter). Dies könne laut Mitteilung der Personalabteilung problematisch sein bei der Berechnung der Erfahrungsstufe und dazu führen, dass ich wieder in Erfahrungsstufe 1 anfangen muss.

Gibt es hierzu einen brauchbaren Kommentar oder Rechtssprechung?

LG

Schmitti

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Antw:§ 16 TVöD, Unterbrechungszeiten
« Antwort #1 am: 05.09.2023 11:18 »
§ 16 Abs. 2 Satz 3, oder Absatz 6... Wenn eine Personabteilung will (oder ihr jemand sagt, dass sie es will), geht bei den Stufen schon einiges. Sowas klärt sich aber am besten, bevor man anfängt zu arbeiten.