Autor Thema: Abbruch Angestelltenlehrgang II  (Read 2264 times)

Wilja279

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Abbruch Angestelltenlehrgang II
« am: 05.09.2023 09:39 »
Guten Morgen liebe Foristen,

seit 2022 habe ich die Stelle der Fachdienstleitung Finanzen (bewertet nach E 10) inne. Aktuell erhalte ich eine Zulage, da die Eingruppierung erst nach Abschluss des AII erfolgen sollte.
Aus gesundheitlichen Gründen erfolgte jetzt der Abbruch des Lehrgangs.

Besteht die Möglichkeit die nach E 10 bewertete Stelle, auch ohne Qualifikation dafür, auszuüben? Beispielsweise durch Verzicht auf die Zulage.

Vielen Dank im Voraus für die Antworten!

FearOfTheDuck

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Antw:Abbruch Angestelltenlehrgang II
« Antwort #1 am: 05.09.2023 10:37 »
Liegt denn für die Ausübung der Tätigkeit eine Voraussetzung in der Person vor (z.B. bestimmte Quali)? Tarifrechtlich wärst du eine EG niedriger eingruppiert, sollte das der Fall sein. Sollte keine Voraussetzung hindern, wärst du bei Übertragung von Tätigkeiten, die in die EG 10 führen, auch dort eingruppiert.

Was dein AG allerdings in der Praxis daraus macht, solltest du ihn fragen.

Wilja279

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Antw:Abbruch Angestelltenlehrgang II
« Antwort #2 am: 05.09.2023 11:26 »
Danke schon mal dafür.

Ja, es gibt die Voraussetzung der Qualifikation, AII oder gleichwertig).
Kannst du mir sagen woraus sich das ergibt, dass dann dennoch in der nächst tieferen EG eingruppiert werden kann?

DoB

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Antw:Abbruch Angestelltenlehrgang II
« Antwort #3 am: 05.09.2023 12:02 »
Danke schon mal dafür.

Ja, es gibt die Voraussetzung der Qualifikation, AII oder gleichwertig).
Kannst du mir sagen woraus sich das ergibt, dass dann dennoch in der nächst tieferen EG eingruppiert werden kann?

Das kann man der EGO (Entgeltordnung) entnehmen. In deinem Fall steht es in den Grundsätzlichen Eingruppierungsregelung.

Seite 55
2. Tätigkeitsmerkmale mit Anforderungen in der Person
Ist in einem Tätigkeitsmerkmal eine Vorbildung oder Ausbildung als Anforderung
bestimmt, sind Beschäftigte, die die geforderte Vorbildung oder Ausbildung nicht
besitzen,

- wenn nicht auch „sonstige Beschäftigte“ von diesem Tätigkeitsmerkmal er-
fasst werden oder
- wenn auch „sonstige Beschäftigte“ von diesem Tätigkeitsmerkmal erfasst
werden, diese Beschäftigten jedoch nicht die Voraussetzungen des „sons-
tigen Beschäftigten“ erfüllen,
bei Erfüllung der sonstigen Anforderungen dieses Tätigkeitsmerkmals in der
nächst niedrigeren Entgeltgruppe eingruppiert.
Satz 1 gilt entsprechend für Tä-
tigkeitsmerkmale, die bei Erfüllung qualifizierter Anforderungen eine höhere Ein-
gruppierung vorsehen. Satz 1 gilt nicht, wenn die Entgeltordnung für diesen Fall
ein Tätigkeitsmerkmal (z.B. „in der Tätigkeit von ...“) enthält.

OrganisationsGuy

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Antw:Abbruch Angestelltenlehrgang II
« Antwort #4 am: 05.09.2023 12:16 »
Das Bundesland ist noch maßgebend. Die Eingruppierung in einer Entgeltgruppe niedriger könnte in Rheinland-Pfalz beispielsweise durch den Bezirkstarifvertrag für die Ausbildungs- und Prüfungspflicht gehindert werden.

Wilja279

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Antw:Abbruch Angestelltenlehrgang II
« Antwort #5 am: 05.09.2023 12:24 »
AG ist in Niedersachsen

Hain

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Antw:Abbruch Angestelltenlehrgang II
« Antwort #6 am: 06.09.2023 08:06 »
Danke schon mal dafür.

Ja, es gibt die Voraussetzung der Qualifikation, AII oder gleichwertig).
Kannst du mir sagen woraus sich das ergibt, dass dann dennoch in der nächst tieferen EG eingruppiert werden kann?

Das kann man der EGO (Entgeltordnung) entnehmen. In deinem Fall steht es in den Grundsätzlichen Eingruppierungsregelung.

Seite 55
2. Tätigkeitsmerkmale mit Anforderungen in der Person
Ist in einem Tätigkeitsmerkmal eine Vorbildung oder Ausbildung als Anforderung
bestimmt, sind Beschäftigte, die die geforderte Vorbildung oder Ausbildung nicht
besitzen,

- wenn nicht auch „sonstige Beschäftigte“ von diesem Tätigkeitsmerkmal er-
fasst werden oder
- wenn auch „sonstige Beschäftigte“ von diesem Tätigkeitsmerkmal erfasst
werden, diese Beschäftigten jedoch nicht die Voraussetzungen des „sons-
tigen Beschäftigten“ erfüllen,
bei Erfüllung der sonstigen Anforderungen dieses Tätigkeitsmerkmals in der
nächst niedrigeren Entgeltgruppe eingruppiert.
Satz 1 gilt entsprechend für Tä-
tigkeitsmerkmale, die bei Erfüllung qualifizierter Anforderungen eine höhere Ein-
gruppierung vorsehen. Satz 1 gilt nicht, wenn die Entgeltordnung für diesen Fall
ein Tätigkeitsmerkmal (z.B. „in der Tätigkeit von ...“) enthält.

Diese Regelung ist nicht einschlägig! Die Aus- und Vorbildung wird nicht in einem Tätigkeitsmerkmal gefordert, sondern ergibt sich aus den Vorbemerkungen. Die Zulage entfällt am ersten des Monats, der auf den Abbruch der Ausbildung folgt.

DoB

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Antw:Abbruch Angestelltenlehrgang II
« Antwort #7 am: 06.09.2023 09:03 »

Diese Regelung ist nicht einschlägig! Die Aus- und Vorbildung wird nicht in einem Tätigkeitsmerkmal gefordert, sondern ergibt sich aus den Vorbemerkungen. Die Zulage entfällt am ersten des Monats, der auf den Abbruch der Ausbildung folgt.

Es wurde aber nicht nach dem wegfallen der Zulage gefragt sondern ob es die Möglichkeit gibt eine EG niedriger eingruppiert zu werden.

MoinMoin

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Antw:Abbruch Angestelltenlehrgang II
« Antwort #8 am: 06.09.2023 09:30 »

Diese Regelung ist nicht einschlägig! Die Aus- und Vorbildung wird nicht in einem Tätigkeitsmerkmal gefordert, sondern ergibt sich aus den Vorbemerkungen. Die Zulage entfällt am ersten des Monats, der auf den Abbruch der Ausbildung folgt.

Es wurde aber nicht nach dem wegfallen der Zulage gefragt sondern ob es die Möglichkeit gibt eine EG niedriger eingruppiert zu werden.
Und beides ist wurscht, da man nicht eingruppiert wird, sondern ist.

Wenn in diesem Fall die Voraussetzungen in der Person nicht erfüllt sind, diese aber notwendig sind und die Tätigkeit eine EG10 ist, dann ist sie in EG9c eingruppiert.

Schmitti

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Antw:Abbruch Angestelltenlehrgang II
« Antwort #9 am: 06.09.2023 09:44 »
Was dein AG allerdings in der Praxis daraus macht, solltest du ihn fragen.
Entweder fragt der sich, ob jemand, der den ALII aus gesundheitlichen Gründen abbricht, für die sog. "Fachdienstleitung" trotzdem gesund genug ist, oder er freut sich, das er sich bei der Besetzung dieser Stelle eine EG quasi sparen kann.