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Abbruch Angestelltenlehrgang II
Wilja279:
Guten Morgen liebe Foristen,
seit 2022 habe ich die Stelle der Fachdienstleitung Finanzen (bewertet nach E 10) inne. Aktuell erhalte ich eine Zulage, da die Eingruppierung erst nach Abschluss des AII erfolgen sollte.
Aus gesundheitlichen Gründen erfolgte jetzt der Abbruch des Lehrgangs.
Besteht die Möglichkeit die nach E 10 bewertete Stelle, auch ohne Qualifikation dafür, auszuüben? Beispielsweise durch Verzicht auf die Zulage.
Vielen Dank im Voraus für die Antworten!
FearOfTheDuck:
Liegt denn für die Ausübung der Tätigkeit eine Voraussetzung in der Person vor (z.B. bestimmte Quali)? Tarifrechtlich wärst du eine EG niedriger eingruppiert, sollte das der Fall sein. Sollte keine Voraussetzung hindern, wärst du bei Übertragung von Tätigkeiten, die in die EG 10 führen, auch dort eingruppiert.
Was dein AG allerdings in der Praxis daraus macht, solltest du ihn fragen.
Wilja279:
Danke schon mal dafür.
Ja, es gibt die Voraussetzung der Qualifikation, AII oder gleichwertig).
Kannst du mir sagen woraus sich das ergibt, dass dann dennoch in der nächst tieferen EG eingruppiert werden kann?
DoB:
--- Zitat von: Wilja279 am 05.09.2023 11:26 ---Danke schon mal dafür.
Ja, es gibt die Voraussetzung der Qualifikation, AII oder gleichwertig).
Kannst du mir sagen woraus sich das ergibt, dass dann dennoch in der nächst tieferen EG eingruppiert werden kann?
--- End quote ---
Das kann man der EGO (Entgeltordnung) entnehmen. In deinem Fall steht es in den Grundsätzlichen Eingruppierungsregelung.
Seite 55
2. Tätigkeitsmerkmale mit Anforderungen in der Person
Ist in einem Tätigkeitsmerkmal eine Vorbildung oder Ausbildung als Anforderung
bestimmt, sind Beschäftigte, die die geforderte Vorbildung oder Ausbildung nicht
besitzen,
- wenn nicht auch „sonstige Beschäftigte“ von diesem Tätigkeitsmerkmal er-
fasst werden oder
- wenn auch „sonstige Beschäftigte“ von diesem Tätigkeitsmerkmal erfasst
werden, diese Beschäftigten jedoch nicht die Voraussetzungen des „sons-
tigen Beschäftigten“ erfüllen,
bei Erfüllung der sonstigen Anforderungen dieses Tätigkeitsmerkmals in der
nächst niedrigeren Entgeltgruppe eingruppiert. Satz 1 gilt entsprechend für Tä-
tigkeitsmerkmale, die bei Erfüllung qualifizierter Anforderungen eine höhere Ein-
gruppierung vorsehen. Satz 1 gilt nicht, wenn die Entgeltordnung für diesen Fall
ein Tätigkeitsmerkmal (z.B. „in der Tätigkeit von ...“) enthält.
OrganisationsGuy:
Das Bundesland ist noch maßgebend. Die Eingruppierung in einer Entgeltgruppe niedriger könnte in Rheinland-Pfalz beispielsweise durch den Bezirkstarifvertrag für die Ausbildungs- und Prüfungspflicht gehindert werden.
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