Beschäftigte nach TVöD / TV-L / TV-H > TVöD Kommunen
Abbruch Angestelltenlehrgang II
Wilja279:
AG ist in Niedersachsen
Hain:
--- Zitat von: DoB am 05.09.2023 12:02 ---
--- Zitat von: Wilja279 am 05.09.2023 11:26 ---Danke schon mal dafür.
Ja, es gibt die Voraussetzung der Qualifikation, AII oder gleichwertig).
Kannst du mir sagen woraus sich das ergibt, dass dann dennoch in der nächst tieferen EG eingruppiert werden kann?
--- End quote ---
Das kann man der EGO (Entgeltordnung) entnehmen. In deinem Fall steht es in den Grundsätzlichen Eingruppierungsregelung.
Seite 55
2. Tätigkeitsmerkmale mit Anforderungen in der Person
Ist in einem Tätigkeitsmerkmal eine Vorbildung oder Ausbildung als Anforderung
bestimmt, sind Beschäftigte, die die geforderte Vorbildung oder Ausbildung nicht
besitzen,
- wenn nicht auch „sonstige Beschäftigte“ von diesem Tätigkeitsmerkmal er-
fasst werden oder
- wenn auch „sonstige Beschäftigte“ von diesem Tätigkeitsmerkmal erfasst
werden, diese Beschäftigten jedoch nicht die Voraussetzungen des „sons-
tigen Beschäftigten“ erfüllen,
bei Erfüllung der sonstigen Anforderungen dieses Tätigkeitsmerkmals in der
nächst niedrigeren Entgeltgruppe eingruppiert. Satz 1 gilt entsprechend für Tä-
tigkeitsmerkmale, die bei Erfüllung qualifizierter Anforderungen eine höhere Ein-
gruppierung vorsehen. Satz 1 gilt nicht, wenn die Entgeltordnung für diesen Fall
ein Tätigkeitsmerkmal (z.B. „in der Tätigkeit von ...“) enthält.
--- End quote ---
Diese Regelung ist nicht einschlägig! Die Aus- und Vorbildung wird nicht in einem Tätigkeitsmerkmal gefordert, sondern ergibt sich aus den Vorbemerkungen. Die Zulage entfällt am ersten des Monats, der auf den Abbruch der Ausbildung folgt.
DoB:
--- Zitat von: Hain am 06.09.2023 08:06 ---
Diese Regelung ist nicht einschlägig! Die Aus- und Vorbildung wird nicht in einem Tätigkeitsmerkmal gefordert, sondern ergibt sich aus den Vorbemerkungen. Die Zulage entfällt am ersten des Monats, der auf den Abbruch der Ausbildung folgt.
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Es wurde aber nicht nach dem wegfallen der Zulage gefragt sondern ob es die Möglichkeit gibt eine EG niedriger eingruppiert zu werden.
MoinMoin:
--- Zitat von: DoB am 06.09.2023 09:03 ---
--- Zitat von: Hain am 06.09.2023 08:06 ---
Diese Regelung ist nicht einschlägig! Die Aus- und Vorbildung wird nicht in einem Tätigkeitsmerkmal gefordert, sondern ergibt sich aus den Vorbemerkungen. Die Zulage entfällt am ersten des Monats, der auf den Abbruch der Ausbildung folgt.
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Es wurde aber nicht nach dem wegfallen der Zulage gefragt sondern ob es die Möglichkeit gibt eine EG niedriger eingruppiert zu werden.
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Und beides ist wurscht, da man nicht eingruppiert wird, sondern ist.
Wenn in diesem Fall die Voraussetzungen in der Person nicht erfüllt sind, diese aber notwendig sind und die Tätigkeit eine EG10 ist, dann ist sie in EG9c eingruppiert.
Schmitti:
--- Zitat von: FearOfTheDuck am 05.09.2023 10:37 ---Was dein AG allerdings in der Praxis daraus macht, solltest du ihn fragen.
--- End quote ---
Entweder fragt der sich, ob jemand, der den ALII aus gesundheitlichen Gründen abbricht, für die sog. "Fachdienstleitung" trotzdem gesund genug ist, oder er freut sich, das er sich bei der Besetzung dieser Stelle eine EG quasi sparen kann.
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